Häufige Fragen und Antworten zu Pässen

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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Reisepass, vorläufigen Reisepass und Kinderreisepass.

Beantragung / Gültigkeitsdauer / Gebühren etc.

Beantragung

Wie und wo beantrage ich einen Reisepass?

Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann unabhängig von ihrem Alter einen Reisepass beantragen.

BMI empfiehlt, frühzeitig vor Reiseantritt den Pass zu beantragen. Als rechtzeitig kann angenommen werden, dass bereits zum Zeitpunkt von Reiseplanungen in ein passpflichtiges Land (in der Regel außerhalb der EU) der Pass beantragt werden sollte.
Sofern damit zu rechnen ist, dass Reisen in passpflichtige Länder auch kurzfristig erforderlich werden, sollte spätestens sechs Monate vor Ende der Gültigkeit des vorhandenen Reisepasses ein neuer Pass beantragt werden. Einige Reiseländer verlangen eine Restgültigkeit des Passes von sechs Monaten bei der Einreise.

Einen Reisepass beantragen Sie im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen an Ihrem Hauptwohnsitz. Das für Sie zuständige Bürgeramt finden Sie zum Beispiel auf www.behoerdenfinder.de.

Sie können Ihren Reisepass auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können. Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt.

Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Termin für die Beantragung des Reisepasses vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.

Welche Dokumente Sie für die Beantragung benötigen, erfahren Sie ebenfalls auf der Internetseite Ihres Bürgeramtes.

Bitte beachten Sie: Sie benötigen ein biometrisches Passbild. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Ich brauche den Reisepass schon sehr bald. Was kann ich tun?

Sie können Ihren Reisepass im Bürgeramt im Expressverfahren beantragen. Bitte beachten Sie, dass für das Expressverfahren ein Zuschlag erhoben wird.

Geht der bei einem inländischen Bürgeramt gestellte Reisepassantrag bis 12:00 Uhr beim Passhersteller ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo. – Fr., ohne Feiertage und Betriebsschließungstage am Sitz des Passherstellers in Berlin) im Bürgeramt bereit.

Wird der Reisepass im Ausland beantragt und liegt die Reisepass-Bestellung bis 12:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) elektronisch beim Hersteller in Berlin vor, leitet der Hersteller den fertig produzierten Reisepass innerhalb der nächsten drei Werktage der Kurierstelle des Auswärtigen Amt in Berlin zu. Von dort erfolgt die Weiterleitung per Kurier an die Auslandsvertretung. Wie lange die Kurierlaufzeit regelmäßig dauert, können Sie bei der Auslandsvertretung erfragen.

Benötigen Sie die Dokumentennummer des Reisepasses bereits im Vorfeld, können Sie sich die Dokumentennummer bereits bei der Passbeantragung mitteilen lassen.

Ich brauche den Reisepass sofort. Was kann ich tun?

Kann der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, kann Ihnen ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt werden. Das Bürgeramt kann geeignete Nachweise von Ihnen verlangen, zum Beispiel Flugtickets oder andere Reiseunterlagen.

Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses wird dem Reisezweck angepasst und darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Für das Ausstellen des vorläufigen Reisepasses wird eine Gebühr erhoben.

Für den vorläufigen Reisepass benötigen Sie ein biometrisches Passbild. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip), sodass keine Fingerabdrücke erfasst werden.

Bitte beachten Sie: Der vorläufige Reisepass wird von den meisten Ländern anerkannt. In einige Länder (zum Beispiel in die USA) kann eine visumfreie Einreise jedoch nur mit einem Reisepass erfolgen, der ein elektronisches Speichermedium enthält (Chip). Wenn Sie mit einem vorläufigen Reisepass einreisen wollen, benötigen Sie daher zusätzlich ein Visum. Über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

In manchen Staaten kann der normale Reisepass (mit Chip) noch am selben Tag ausgehändigt werden. Warum dauert ein Express-Verfahren für den regulären Reisepass in Deutschland drei Werktage?

In Deutschland wird jeder Reisepass nach der Beantragung als Unikat aus den Ausgangsmaterialien hergestellt; Blanko-Reisepässe mit Chip gibt es in Deutschland nicht. Dabei hat der deutsche Pass- und Ausweishersteller, die Bundesdruckerei GmbH, seine Produktionsanlagen ausschließlich in Berlin und empfängt die Daten von den Behörden in digitaler Form. Express-Anträge von den Verwaltungen der Berliner Stadtbezirke werden dabei genauso schnell bearbeitet wie Anträge aus der gesamten Bundesrepublik oder von den deutschen Botschaften/Konsulaten aus dem Ausland.

Für die Herstellung eines Reisepasses im Express-Bestellverfahren werden lediglich ein bis zwei Werktage veranschlagt. Darüber hinaus benötigt der Transport des fertig produzierten Reisepasses zurück zur inländischen Behörde bzw. zur Zentrale des Auswärtigen Amtes in der Regel weitere 24 Stunden. Zur Kostendeckung für die gesonderten Aufwände einer Express-Bestellung hat der deutsche Verordnungsgeber einen Zuschlag in Höhe von 32,00 € (Selbstkostenpreis) festgelegt.

Aus den EU-Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Verfahrensweisen zu Express-Bestellverfahren bekannt:

  • Es gibt Expressverfahren in den EU-Mitgliedstaaten, bei denen in der Stadt des Pass- und Ausweisherstellers das Ausweisdokument bereits Tag der Antragstellung ausgehändigt werden kann, wenn die Antragstellung dort vor 12:00 Uhr erfolgte.(Kosten: z.B. Vervierfachung der Passgebühr)
    Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass die Verwaltung dieses Staates zentrale Datenbanken hat, damit die Antragstellung für alle Einwohner des Staates in der Stadt des Pass- und Ausweisherstellers gut und schnell funktioniert und das Ausweisdokument noch am selben Tag nachmittags von der Behörde ausgehändigt werden kann.
  • Ein anderes Expressverfahren ermöglicht es, dass bei Antragstellung bis 12:00 Uhr die Aushändigung landesweit bereits am darauffolgenden Werktag ermöglicht wird. (Kosten: z.B. Verdopplung der Passgebühr)
  • Teilweise kann sich die antragstellende Person das fertig produzierte Ausweisdokument direkt beim Pass- und Ausweishersteller des Landes (gegen Aufpreis) unmittelbar aushändigen lassen.

Kann ich einen zweiten Reisepass beantragen?

Von der Regel "Eine Person – ein Pass" kann nur in den folgenden Ausnahmefällen abgewichen werden:

  1. Sie planen eine Reise in einen Staat, der Deutschen die Einreise vermutlich verweigern wird, weil aus Ihrem Pass ersichtlich ist, dass Sie zuvor bestimmte andere Staaten bereist haben.

    Die Reisepläne müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung konkret nachgewiesen werden können, zum Beispiel durch Flugticket, ggf. erfolgte Visumbeschaffung, Bestätigung durch Arbeitgeber, Korrespondenz (E-Mail/Briefwechsel) mit Geschäftspartnern etc. Die bloße Möglichkeit, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft eine solche Reise geplant (und dafür ein Zweitpass benötigt) wird, genügt nicht für den Nachweis eines berechtigten Interesses an der Ausstellung eines Zweitpasses.

    Weltreise:
    Sollten sich die Reisepläne des Weltenbummlers/der Weltenbummlerin zur Einreise in bestimmte Staaten, in die die Einreise gegebenenfalls verweigert wird, wenn zuvor bestimmte andere Staaten bereist wurden, erst im Verlauf der Weltreise konkretisieren und durch Nachweise belegen lassen können, besteht die Möglichkeit, einen Zweitpass an einer deutschen Auslandsvertretung des aktuellen Reiselandes zu beantragen.

  2. Sie planen mehrfach private oder dienstliche Reisen in kurzen Zeitabständen in verschiedene, teilweise visumpflichtige Länder und müssen daher Ihren Reisepass für eine Visum-Beantragung bei der Botschaft/bei dem Konsulat des Staats (Reiseziel oder Transit) einreichen.

    Ein berechtigtes Interesse an einem Zweitpass ist in diesen Fällen nur dann anzunehmen, wenn aus den konkreten Reiseplanungen ersichtlich ist, dass sich die Beantragung der benötigten Visa und die Durchführung der beabsichtigten Reisen im konkreten Fall ausschließen. Beispiel: Sie müssen Ihren Reisepass zur Visumbeantragung bei einer ausländischen Auslandsvertretung hinterlegen, während Sie eine dringende private oder geschäftliche Reise konkret planen und Sie die Herausgabe des bei der ausländischen Auslandsvertretung hinterlegten Reisepasses zeitnah nicht erwirken können.

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Wartezeit für die Visumausstellung die Berufsausübung der Passinhaberin/des Passinhabers nicht mehr möglich wäre (zum Beispiel Pilotin/Pilot) oder signifikant beschränkt würde, weil vom Arbeitgeber eingeplante, zeitlich eng aufeinanderfolgende Auslandseinsätze/Dienstreisen nicht wahrgenommen werden könnten. Die konkret geplanten Dienstreisen des Arbeitgebers bzw. berufliche Erforderlichkeit ist bei der Passbehörde durch Nachweise zu belegen.

    Die Länge der Wartezeit resultiert ausschließlich aus dem behördlichen Visumverfahren des ausländischen Staates und kann von deutschen Behörden nicht beeinflusst werden. Die bloße Wartezeit auf ein Visum stellt für sich genommen kein berechtigtes Interesse an einem Zweitpass dar. Sowohl geschäftlich Vielreisende als auch Weltreisende, die im Verlauf ihrer Reise ein Visum für die Einreise in das nächste Land beantragen, müssen in der Regel die Wartezeit hinnehmen.

Der zweite Reisepass ist maximal 6 Jahre gültig.

In manchen Staaten kann ein Ausweisdokument online beantragt werden, wie geht das?

Bei jeder Beantragung ist ein persönliches Erscheinen erforderlich. Diese verbindliche Regelung gilt EU-weit und ausnahmslos. 

In den Gesetzen mancher EU-Mitgliedstaaten ist festgelegt, dass für die Beantragung von Reisepass und Personalausweis ein persönliches Erscheinen auch bei der Polizei akzeptiert wird, wo das Lichtbild und die Fingerabdrücke aufgenommen werden. Das Ausweisdokument kann dann anschließend von zuhause beantragt werden. Die bei der Polizei für den Zweck eines Reisepasses/ Personalausweises hinterlegten/gespeicherten Daten (Lichtbild und Fingerabdruck) werden von der Passbehörde dann elektronisch übernommen. 

In anderen Staaten wiederum erlauben es die Gesetze mitunter, dass die Verwaltung zentrale Datenbanken mit Lichtbildern und Fingerabdruckdaten einschließlich einer hinreichend langen Speicherdauer errichten darf. Das ermöglicht den Abgleich von online eingereichten, neuen Daten mit den Bestandsdaten in der zentralen Datenbank. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine vollständige digitale Antragstellung anbieten. Bei der Aushändigung in diesen Staaten wird dann die Identitätskontrolle anhand des neuen Ausweisdokuments durchgeführt - an einem behördlichen Service-Point oder auch bspw. an der Kasse von Supermärkten, die mit den Behörden eng zusammenarbeiten und der Behörde eine Rückmeldung über die Aushändigung des Ausweisdokuments zukommen lassen. 

In Deutschland sind die Daten des Pass- und Ausweiswesens in der Regel in der jeweiligen örtlichen Gemeinde gespeichert, in Abhängigkeit vom Landesrecht gegebenenfalls in einer Datenbank des Bundeslandes. Bundesweit zentrale Datenbanken für Biometrie hat der deutsche Gesetzgeber im Pass- und Ausweiswesen untersagt. Zudem darf in Deutschland ein Fingerabdruck, der für ein Ausweisdokument erhoben wurde, nur im Chip des Ausweisdokuments gespeichert und muss ansonsten – im Bürgeramt und beim Passhersteller – wieder gelöscht werden.

Wie erfahre ich, dass ich meinen Reisepass abholen kann?

Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Reisepass abholen können.
Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E Mail oder telefonisch einen Abhol-Termin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Bürgeramt abholen können.

Benötigen Sie die Dokumentennummer des Reisepasses bereits im Vorfeld, zum Beispiel für die elektronische Reisevoranmeldung (USA: ESTA, Kanada: eTA), können Sie sich die Dokumentennummer bereits bei der Passbeantragung mitteilen lassen.

Kann ich mir den Reisepass per Post nach Hause schicken lassen und wie funktioniert das?

Der Versand vom Reisepass (und Personalausweis) vom Hersteller Bundesdruckerei GmbH direkt nach Hause wird voraussichtlich ab Mai 2025 möglich sein. Die im Oktober 2023 vom Gesetz- und Verordnungsgeber beschlossenen Regelungen*) im Passgesetz und Passverordnung zum Direktversand treten am 1. November 2024 in Kraft.

Alle erforderlichen Teilbereiche für den Direktversand werden bereits detailliert geplant und mit Hochdruck vorbereitet. Nach bisheriger Abschätzung sollen die Vorbereitungen bis November 2024 abgeschlossen sein, um anschließend mit der Umsetzung sukzessive beginnen zu können. Eine flächendeckende Verfügbarkeit soll bis Mai 2025 erreicht werden.

*) Siehe Bundesgesetzblatt 2023 Teil I, Nr. 271 vom 12. Oktober 2023 und Nr. 290 vom 31.10.2023.

Ich habe meinen Wohnsitz im Ausland. An wen wende ich mich, wenn ich einen Reisepass beantragen möchte?

Zuständig für Reisepassanträge im Ausland ist diejenige deutsche Auslandsvertretung (Konsularabteilung einer Botschaft oder eines Generalkonsulats), in deren Amtsbezirk Sie sich dauerhaft aufhalten.

Informationen des Auswärtigen Amtes über die deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Als im Ausland lebende(r) Deutsche(r) können Sie Ihren Reisepass auch bei einem Bürgeramt in Deutschland beantragen. Hierfür wird eine erhöhte Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Entgegennahme Ihres Antrags ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung in Deutschland darlegen können (vgl. Ziffer 19.4.1 der Passverwaltungsvorschrift ). Durch vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt.

Welches Ausweisdokument kann ich für mein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausstellen lassen?

Kinder jeden Alters benötigen auf Reisen ein eigenes Ausweisdokument. 

Ein Personalausweis genügt für Reisen innerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sowie für Reisen in die Türkei. Auskunft über das jeweils benötigte Reisedokument geben die Reise- und Sicherheitshinweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Für Reisen außerhalb der EU ist für das Kind in der Regel ein Reisepass erforderlich. 

Reisepässe und Personalausweise für Personen unter 24 Jahren sind maximal 6 Jahre gültig. 

Bitte beachten Sie: Das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, kann sich innerhalb kurzer Zeit stark verändern, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist. Das Ausweisdokument ist dann vorzeitig ungültig. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt einen neuen Personalausweis oder Reisepass für Ihr Kind. 

Bis zum 31. Dezember 2023 konnte man für Kinder unter zwölf Jahren einen "Kinderreisepass“ beantragen. Hat Ihr Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieses Ausweisdokument bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden.

Gebühren

Was kostet der Reisepass und wieviel kosten die Zusatzleistungen?

Für einen Reisepass wird gemäß § 15 Passverordnung immer eine Grundgebühr erhoben, die von Ihrem Alter abhängt. Für Zusatzleistungen können Zuschläge anfallen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die ab 1. Januar 2024 geltenden Kosten.

1)  Grundgebühr für einen

  • Reisepass

Personen ab 24 Jahren:          70,00 Euro (10 Jahre gültig)
Personen unter 24 Jahren:     37,50 Euro (6 Jahre gültig)

Für die Grundgebühr erhalten Sie einen Reisepass mit 32 Seiten (internationaler Standard). Sie beantragen Ihren Reisepass im Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz.

  • vorläufigen Reisepass

Der vorläufige Reisepass kostet 26,00 Euro, unabhängig von Ihrem Alter. Ein vorläufiger Reisepass enthält keinen Chip und ist längstens 12 Monate gültig. Er wird in der Regel nur ausgestellt, wenn Sie für die Reise ein Ausweisdokument sofort benötigen.

2)  Gebührenfreie Leistungen

Sind Sie umgezogen? Die Eintragung des neuen Wohnorts in den Reisepass ist gebührenfrei.
Ging Ihr Reisepass verloren oder wurde er gestohlen? Die Verlustmeldung ist gebührenfrei.

3)  Zusätzliche Kosten

  • für das Express-Bestellverfahren

Für das Express-Bestellverfahren beim Reisepass wird ein Zuschlag in Höhe von 32,00 Euro je Reisepass erhoben.

Wird der Reisepass im Inland beantragt und die Bestellung bis 12:00 Uhr zum Hersteller übermittelt, liegt der Reisepass innerhalb der nächsten drei Werktage abholbereit in der Behörde vor. Verzögert sich die Lieferung des Reisepasses, wird Ihnen der Express-Zuschlag zurückerstattet.

Wird der Reisepass im Ausland beantragt und liegt die Reisepass-Bestellung bis 12:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) elektronisch beim Hersteller in Berlin vor, leitet der Hersteller den fertig produzierten Reisepass innerhalb der nächsten drei Werktage der Kurierstelle des Auswärtigen Amt in Berlin zu. Von dort erfolgt die Weiterleitung per Kurier an die Auslandsvertretung. Wie lange die Kurierlaufzeit regelmäßig dauert, können Sie bei der Auslandsvertretung erfragen.

  • bei Beantragung außerhalb des Hauptwohnsitzes

Möchten Sie den Reisepass in einem Bürgeramt außerhalb ihres Hauptwohnsitzes beantragen, wird wegen des erhöhten Aufwands ein Zuschlag fällig. Aufpreispflichtig ist ferner, wenn Sie den Reisepass außerhalb der behördlichen Dienstzeit beantragen bzw. abholen möchten.

  • bei Beantragung im Ausland

Sie möchten den Reisepass im Ausland beantragen oder benötigen im Ausland Ersatz im Fall von Verlust oder Diebstahl? Beantragungen im Ausland – bei einer deutschen Botschaft, konsularischen Vertretung oder einem Honorarkonsul – sind möglich. Wegen der erhöhten Aufwände werden weitere Zuschläge fällig.

4) Gebührentabellen

In den Tabellen stehen die Kosten für die häufigsten Zusatzleistungen.
Bitte achten Sie auf die Überschriften der Tabellen, um die für Ihre Situation passende Tabelle zu finden.

4.a) Beantragung in Deutschland am Hauptwohnsitz

LeistungZusätzliche Kosten

Personen
ab 24 Jahren

Summe

Personen
unter 24 Jahren

Summe

Reisepass (internationaler Standard)

---70,00 Euro37,50 Euro

Reisepass im Express-Bestellverfahren

32,00 Euro102,00 Euro69,50 Euro

Reisepass mit 48 Seiten

22,00 Euro92,00 Euro59,50 Euro

Reisepass mit 48 Seiten im Express-Bestellverfahren

22,00 Euro plus 32,00 Euro124,00 Euro91,50 Euro

Vorläufiger Reisepass

---26,00 Euro26,00 Euro

4.b) Beantragung in Deutschland in einer beliebigen Gemeinde/Stadt
- für Deutsche, die im Inland wohnen
- für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

LeistungZusätzliche Kosten

Personen
ab 24 Jahren

Summe

Personen
unter 24 Jahren

Summe

Reisepass (internationaler Standard)

doppelte Grundgebühr140,00 Euro75,00 Euro

Reisepass im Express-Bestellverfahren

doppelte Grundgebühr plus 32,00 Euro172,00 Euro107,00 Euro

Reisepass mit 48 Seiten

doppelte Grundgebühr plus 22,00 Euro162,00 Euro97,00 Euro

Reisepass mit 48 Seiten im Express-Bestellverfahren

doppelte Grundgebühr plus 22,00 Euro plus 32,00 Euro194,00 Euro129,00 Euro

Vorläufiger Reisepass

doppelte Grundgebühr52,00 Euro52,00 Euro

4.c)  Beantragung bei Wohnsitz im Ausland an örtlich zuständiger Auslandsvertretung: Botschaft oder Konsulat

LeistungZusätzliche Kosten

Personen
ab 24 Jahren

Summe

Personen
unter 24 Jahren

Summe

Reisepass (internationaler Standard)

31,00 Euro101,00 Euro68,50 Euro

Reisepass im Express-Bestellverfahren

31,00 Euro plus 32,00 Euro133,00 Euro100,50 Euro

Reisepass mit 48 Seiten

31,00 Euro plus 22,00 Euro123,00 Euro90,50 Euro

Reisepass mit 48 Seiten im Express-Bestellverfahren

31,00 Euro plus 22,00 Euro plus 32,00 Euro155,00 Euro122,50 Euro

Vorläufiger Reisepass

44,00 Euro70,00 Euro70,00 Euro

4.d)  Beantragung im Ausland
- für Deutsche, die im Inland wohnen - bspw. bei Verlust/Diebstahl während des Urlaubs im Ausland
- für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
an einer beliebigen deutschen Auslandsvertretung: Botschaft oder Konsulat

LeistungZusätzliche Kosten

Personen
ab 24 Jahren

Summe

Personen
unter 24 Jahren

Summe

Reisepass (internationaler Standard)

doppelte Grundgebühr plus 31,00 Euro171,00 Euro106,00 Euro

Reisepass im Express-Bestellverfahren

doppelte Grundgebühr plus 31,00 Euro plus 32,00 Euro203,00 Euro138,00 Euro

Reisepass mit 48 Seiten

doppelte Grundgebühr plus 31,00 Euro plus 22,00 Euro193,00 Euro128,00 Euro

Reisepass mit 48 Seiten im Express-Bestellverfahren

doppelte Grundgebühr plus 31,00 Euro plus 22,00 Euro plus 32,00 Euro225,00 Euro160,00 Euro

Vorläufiger Reisepass

doppelte Grundgebühr plus 44,00 Euro96,00 Euro96,00 Euro

 4.e) Beantragung im Ausland bei Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln

LeistungZusätzliche Kosten

Beantragung Reisepass (internationaler Standard)

Gebühr wie in Tabelle 4.c) oder 4.d)
plus Gebühr für die Leistung des Honorarkonsuln*) von 33,60 Euro bis 96,50 Euro (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe**)
plus Erstattung von Auslagen (beispielsweise Kosten für Porto und Dienstreisen)

*) § 25a Absatz 1 des Konsulargesetzes in Verbindung mit § 1 der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts

**) Zonenstufe: siehe Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV), insbesondere die Anlagen 1 und 2

Weitere Leistungen

Es gilt die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung AA - AABGebV)

Gültigkeitsdauer

Wie lange kann ich meinen "alten" Reisepass nutzen?

Alle Reisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweils angegebenen Datum. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, vorzeitig einen neuen Reisepass zu beantragen.

Bitte beachten Sie: Viele Staaten verlangen bei der Einreise, dass der Reisepass über das Reiseende hinaus noch bis zu sechs Monate gültig sein muss. Über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Warum gibt es ab 1. Januar 2024 keine Kinderreisepässe mehr?

Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.

Gründe:

Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig. Diese kurze Gültigkeitsdauer gilt für alle Standard-Ausweisdokumente ohne Chip, die die Mitgliedstaaten der EU für Ihre Bürgerinnen und Bürger ausstellen. Schwach geschützte Dokumente dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein. Im Vergleich dazu sind normale, mehrjährig gültige Reisepässe mit vielen Sicherheitsmerkmale sowie mit einem Chip ausgestattet.

Kinderreisepässe, insbesondere die in der Gültigkeit verlängerten Kinderreisepässe, werden von den Staaten weltweit und teilweise auch innerhalb der EU nicht mehr überall als Ausweisdokument akzeptiert. Die Anerkennung deutscher Kinderreisepässe durch andere Staaten kann durch Deutschland nicht beeinflusst werden. Einige Staaten fordern bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel drei bis sechs Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.

Damit die Reisen von Familien nicht unterbrochen werden, weil der Kinderreisepass oder ein in der Gültigkeit verlängerter Kinderreisepass an der Grenze nicht anerkannt wird, hat der Gesetzgeber am 12. Oktober 2023 ein Gesetz veröffentlicht, in dem u.a. der Kinderreisepass abgeschafft wird.

Mit der Abschaffung wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.

Informationen zum Thema, ob das konkrete Reisezielland einen Kinderreisepass oder einen verlängerten/aktualisierten Kinderreisepass als Ausweisdokument anerkennt, finden Sie auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes, den Reise- und Sicherheitshinweisen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise). 

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument vorzeitig ungültig geworden ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).

Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?

Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich. 

Die Identitäten der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union werden geschützt, indem EU-weit die Ausweisdokumente für Erwachsene und Kinder Mindestsicherheitsstandards erfüllen. Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert wie Ausweisdokumente für Erwachsene. Dazu gehört die Ausstattung mit einem Chip, wenn Ausweisdokumente mehrere Jahre gültig sein sollen. 

Der Chip enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind. Darüber hinaus unterstützt der Chip eine schnelle und sichere Grenzabfertigung bspw. an automatischen Grenzkontrollstationen. Aufwändige, manuelle Sichtkontrollen durch das Grenzpersonal können verringert oder ganz vermieden werden.

Mehr Informationen zu den Sicherheitsmerkmalen finden Sie hier:

Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/Kleinstkinder zu beachten?

Das Gesicht von Säuglingen und Kleinstkindern verändert sich rasch, sodass mitunter nach relativ kurzer Zeit bereits von einem "neuen" Aussehen gesprochen werden kann. 

Weicht das Lichtbild im Ausweisdokument stark vom Gesicht des Kindes ab, ist das Dokument automatisch ungültig und für eine Reise nicht mehr verwendbar. Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum ist dabei unerheblich. Ein neues Ausweisdokument mit aktuellem Passbild ist zu beantragen. Insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern kann eine Neuausstellung des Ausweisdokuments bereits nach zwei bis vier Jahren erforderlich werden. In individuellen Fällen des Reisebedarfs von Säuglingen kurz nach der Geburt (z. B. wegen ärztlicher Versorgung im Ausland) kann es sein, dass das ausgestellte Identitätsdokument für einen geringeren Zeitraum verwendbar ist.

Ausweise von Säuglingen und Kleinstkindern werden mit einer sechsjährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt, weil viele Reiseländer eine Restgültigkeit des Reisedokumentes von mindestens 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreise, verlangen. Eine weitere Verkürzung der allgemeinen Gültigkeitsdauer würde die tatsächliche Nutzbarkeit des Ausweisdokuments stärker einschränken.

Der Zeitpunkt, ab wann das Lichtbild des Ausweisdokuments erheblich vom Gesicht des Säuglings/des Kindes abweicht, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Bleiben Zweifel an der Tauglichkeit des Lichtbilds im Reisedokument, sollten die Eltern ihrem Bauchgefühl nachgeben und ein neues Reisedokument beantragen. Ziel sollte es in jedem Fall sein, dass während der Reise im Ausland auch das Personal der ausländischen Kontrollbehörden die Identifizierung des Kindes stets eindeutig durchführen kann.

Zum Vergleich:

Auch bei Personen über 24 Jahren altern die Gesichtszüge während der zehnjährigen Gültigkeitsdauer. Ebenso verändert sich das Gesicht jugendlicher Personen während der sechsjährigen Gültigkeitsdauer. Leichte Veränderungen führen jedoch nicht zur Ungültigkeit des Dokuments.

sonstiges

Kann ich meinen alten Reisepass behalten?

Der Reisepass, der Kinderreisepass und der vorläufige Reisepass sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Diese Regelung verhindert weltweit, dass ein anderer Staat Ihren Reisepass einbehalten und somit Ihre Reisefreiheit unberechtigt dauerhaft beschränken darf.

Wenn hoheitliche Stellen Ihren Reisepass im Ausland einbehalten, müssen sie Ihren Reisepass der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung übermitteln.

Diese Regelung schützt Ihre Belange im Ausland nachdrücklich. Zum Beispiel können im Einzelfall die konsularischen Vertretungen im Ausland oder inländische Behörden unter Verweis auf das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland die Herausgabe Ihres Reisepasses verlangen, falls dieser im In-/Ausland von Hotels oder Arbeitgebern als „Pfand“ zur Durchsetzung wirtschaftlicher Forderungen einbehalten wurde.

Ihren alten Reisepass können Sie trotzdem behalten, wenn Sie das möchten. Geben Sie diesen Wunsch bei der Abholung Ihres neuen Reisepasses im Bürgeramt an. Ihr Reisepass wird dann entwertet und Sie können ihn als Andenken mitnehmen.

Ich bin zurzeit in Deutschland. Was ist zu tun, wenn ich hier meinen Reisepass verloren habe, oder wenn er mir gestohlen wurde?

Melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz bitte unverzüglich bei der Polizei oder in einem Bürgeramt.

Die Kontaktdaten von Bürgerämtern finden Sie zum Beispiel auf www.behoerdenfinder.de.

Ich bin zurzeit im Ausland. Was ist zu tun, wenn ich hier meinen Reisepass verloren habe, oder wenn er mir gestohlen wurde und wo erhalte ich Notfall-Ausweisdokumente?

Melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz bitte unverzüglich bei der örtlichen Polizei. In der Regel ist auch für die Ausstellung von Passersatzpapieren die Vorlage eines Polizeiprotokolls erforderlich.
Bitte nehmen Sie darüber hinaus Kontakt zur deutschen Auslandvertretung in Ihrem Reiseland auf, um die nächsten Schritte zu klären.

Die Kontaktdaten der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Kann ich meinen wiedergefundenen Reisepass weiter benutzen?

Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder wurde er Ihnen gestohlen, müssen Sie das melden. Die Verlust- oder Diebstahlsmeldung können Sie bei der Polizei oder in einem Bürgeramt vornehmen. Wenn Sie nach Wiederauffinden das Dokument weiter nutzen wollen, müssen Sie das Wiederauffinden ebenfalls anzeigen – das können Sie nur persönlich bei Ihrem Bürgeramt erledigen.

Die Anzeige ist notwendig, da bei einer Verlustmeldung zu Ihrem eigenen Schutz ein Eintrag in einer so genannten polizeilichen Sachfahndungsdatei vorgenommen wird. Erst durch die offizielle Anzeige des Wiederauffindens beim Bürgeramt wird dieser Eintrag in der nationalen Datenbank Deutschlands wieder gelöscht.

Sie können Ihren wiedergefundenen Reisepass danach innerhalb Deutschlands weiterhin bis zum Ablauf seiner Gültigkeit benutzen.

Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder Ihnen gar einziehen.
Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.

Muss ich einen neuen Reisepass beantragen, wenn sich mein Name ändert?

Nach einer Namensänderung ist Ihr Reisepass ungültig. Wenn sich Ihr Familienname also zum Beispiel nach einer Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft geändert hat, müssen Sie einen neuen Pass beantragen.

Haben Sie mehrere Vornamen und möchten Sie klarstellen, dass ein bestimmter Vorname davon für Sie mehr Bedeutung hat und gebräuchlich ist ("Rufname"), können Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmen (vgl. § 45a des Personenstandsgesetzes, PStG) und den gebräuchlichen Vornamen an die erste Stelle Ihrer Vornamen setzen lassen. Für einen entsprechenden Antrag wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt. Nach der Erklärung über die neue Reihenfolge Ihrer Vornamen ist ihr alter Reisepass ungültig.

Die Beantragung eines neuen Reisepasses mit den neuen Namen bzw. der neuen Reihenfolge der Vornamen können Sie in Ihrem Bürgeramt vornehmen. Weitere Informationen zur Beantragung eines neuen Passes und den notwendigen Dokumenten finden Sie hier.

Im Falle einer Namensänderung aufgrund von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft benötigen Sie für die Beantragung zudem noch folgende Dokumente:

  • eine Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterauszug oder alternativ eine Bescheinigung über die Namensführung sowie
  • einen gültigen Personalausweis (mit dem neuen Namen) oder Ihre Geburtsurkunde.

Sollten Sie Ihren neuen Reisepass direkt nach der Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Beispiel für die Hochzeitsreise ins Ausland benötigen, können Sie Ihren Pass mit dem neuen Namen bereits vor dem großen Tag beantragen. Als Ausstellungsdatum wird das Bürgeramt dann den Tag der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft eingetragen lassen.

Bitte beachten Sie: Das Bürgeramt kann Ihnen Ihren neuen Reisepass erst aushändigen, wenn Sie mithilfe eines der oben genannten Dokumente Ihren neuen Familiennamen nachgewiesen haben.

Biometrie

Warum wurden Gesicht und Fingerabdruck als biometrische Merkmale für den Reisepass ausgewählt?

Für die internationale Vereinheitlichung von Reisedokumenten ist die Zivilluftfahrtorganisation der Vereinten Nationen (International Civil Aviation Organization, abgekürzt: ICAO) zuständig. Weil das Passfoto seit Langem international selbstverständlich ist, empfahl die ICAO weltweit die Speicherung eines biometrischen Passfotos in Reisepässen.

Aufgrund der hohen Praxistauglichkeit der Aufnahme- und Erkennungssysteme für Fingerabdrücke wählten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als zweites biometrisches Merkmal für ihre Reisepässe den Fingerabdruck.

Dass zwei verschiedene biometrische Merkmale zur Verfügung stehen, erhöht die Flexibilität bei Kontrollen. Dadurch kann – je nach Kontrollsituation – ausgewählt werden, ob das Foto und/oder die Fingerabdrücke überprüft werden.

Wie werden die Fingerabdrücke für den Reisepass genommen?

Für die Speicherung im Chip des Reisepasses werden zwei Fingerabdrücke von Ihnen benötigt. Die Abdrücke werden bei der Beantragung im Bürgeramt mit Hilfe von Fingerabdruckscannern aufgenommen. In der Regel werden die Fingerabdrücke der beiden Zeigefinger erfasst. Sie legen Ihren Finger auf die Glasscheibe und Ihr Fingerabdruck wird binnen Sekunden elektronisch erfasst – ohne Stempelfarbe oder anderer Hilfsmittel. Die Software wählt anschließend den besten Abdruck aus.

Ist der Reisepass fertig produziert, werden beim Passhersteller im Produktionssystem alle personenbezogenen Daten einschließlich der Fingerabdrücke gelöscht. Nach Aushändigung des Reisepasses werden die Fingerabdrücke auch im Bürgeramt gelöscht.

Werden von Kindern auch Fingerabdrücke genommen?

Ja. Nur bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke im Chip des Reisepasses gespeichert. Zudem gelten bei Kindern unter sechs Jahren Ausnahmeregelungen für die Biometrietauglichkeit des Passfotos.

Ist der Reisepass fertig produziert, werden beim Passhersteller im Produktionssystem alle personenbezogenen Daten einschließlich der Fingerabdrücke gelöscht. Nach Aushändigung des Reisepasses werden die Fingerabdrücke auch im Bürgeramt gelöscht.

Was passiert, wenn ich aufgrund einer medizinischen Einschränkung, Behinderung oder Amputation keine Fingerabdrücke abgeben kann?

Wenn Ihre medizinische Einschränkung nicht innerhalb von drei Monaten überwunden ist, wird ein Reisepass für Sie ausgestellt. Je nach Situation wird in diesen Fällen nur ein bzw. kein Fingerabdruck von Ihnen im Chip gespeichert. Gegebenenfalls müssen Sie den medizinischen Grund durch ein ärztliches Attest gegenüber dem Bürgeramt nachweisen.

Wenn Ihre medizinische Einschränkung innerhalb von drei Monaten überwunden ist, beantragen Sie den Reisepass nach Wegfall des Hinderungsgrundes, zum Beispiel nach Abheilen Ihrer Verletzungen.

Muss ich mit Problemen bei der Reise rechnen, wenn die Fingerabdrücke in meinem Reisepass "schwach" sind oder keine gespeichert werden konnten?

Ihr Reisepass ist unabhängig von den biometrischen Daten im Chip ein gültiges Reisedokument.

"Schwache" Fingerabdrücke sind nicht ungewöhnlich und werden bei der Aufnahme der Abdrücke im Bürgeramt erkannt. Im Reisepass wird zusätzlich zu den Fingerabdruckbildern der Qualitätswert der Bilder gespeichert, sodass langfristige Einschränkungen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen, für die Kontrollbeamtinnen und Kontrollbeamten erkennbar werden.

Bitte beachten Sie: Ob Sie mit zusätzlichen Kontrollmaßnahmen rechnen müssen, hängt von den Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes ab.

Über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Kann ich auf Wunsch auch einen Reisepass ohne Fingerabdrücke bekommen?

Nein. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass im Chip des Reisepasses ab dem 1. November 2007 auch Fingerabdrücke gespeichert werden sollen. Wenn Sie keine Fingerabdrücke abgeben möchten, kann kein Reisepass für Sie ausgestellt werden. Ausnahmen sind lediglich aus medizinischen Gründen gestattet.

Ist der Reisepass fertig produziert, werden beim Passhersteller im Produktionssystem alle personenbezogenen Daten einschließlich der Fingerabdrücke gelöscht. Nach Aushändigung des Reisepasses werden die Fingerabdrücke auch im Bürgeramt gelöscht.

Was muss ich bei dem Passbild für meinen Reisepass beachten?

Sie benötigen ein biometrisches Passbild.

Die Anforderungen an biometrische Passbilder sind in einer Foto-Mustertafel zusammengestellt und mit Beispielbildern illustriert. Außerdem steht Ihnen eine Passbild-Schablone zur Verfügung. Diese Informationen finden Sie hier.

Im Bürgeramt wird zudem mit einer Software geprüft, ob Ihr Passbild den Anforderungen entspricht.

Gelten für Passbilder von Kindern dieselben Vorgaben wie für Passbilder von Erwachsenen?

Nein. Für Kinder ist zwar auch eine "Frontalaufnahme" vorgeschrieben, aber es gelten dabei weniger strenge Vorgaben als für Erwachsene.

Die Anforderungen an biometrische Passbilder von Kindern sind in einer Foto-Mustertafel zusammengestellt und mit Beispielbildern illustriert. Außerdem steht Ihnen eine Passbild-Schablone zur Verfügung. Diese Informationen finden Sie hier.

Im Bürgeramt wird zudem mit einer Software geprüft, ob das Passbild Ihres Kindes den Anforderungen entspricht.

Ab wann darf ich zur Beantragung von Ausweisdokumenten (Personalausweis, Reisepass) kein Papier-Passbild mehr mitbringen?

Papierbasierte Passbilder sind ab dem 1. Mai 2025 für die Beantragung hoheitlicher Identitätsdokumente nicht mehr zugelassen. Lichtbilder für Identitätsdokumente müssen ab diesem Zeitpunkt von Fotostudios ausschließlich in elektronischer Form über gesicherte elektronische Übermittlungswege zum Bürgeramt (Pass‑/Ausweisbehörde) übermittelt werden.

Alternativ kann die Behörde anbieten, Lichtbilder vor Ort in der Behörde elektronisch aufzunehmen und medienbruchfrei in den Antragsprozess zu übernehmen. Ob in dem für Sie zuständigen Bürgeramt Geräte zur Lichtbildaufnahme vorhanden sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, beispielsweise über deren Internetseite oder telefonisch.

Das für Sie zuständige Bürgeramt finden Sie zum Beispiel auf www.behoerdenfinder.de.

Bereits heute können Fotografinnen, Fotografen oder Fotostudios einen sicheren digitalen Übermittlungsweg zur Behörde nutzen, sofern die Voraussetzungen für die gesicherte elektronische Kommunikation eingerichtet wurden (vgl. § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Personalausweisverordnung – PAuswV).

Weitere Informationen über die neuen Vorgaben rund um Reisepass und Personalausweis erhalten Sie hier.

Informationen für Fotostudios:
Fotografinnen und Fotografen sowie Fotodienstleister können auch in Zukunft Passbilder für hoheitliche Identitätsdokumente fertigen. Ab 1. Mai 2025 dürfen Behörde nur noch Lichtbilder in digitaler Form entgegennehmen, wenn sie über ein Cloud-Verfahren angeliefert werden. Derzeit erarbeitet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine neue Technische Richtlinie (BSI TR‑03170) auf Basis der beim BSI eingereichten Vorschläge/Konzepte der Privatwirtschaft für ein sicheres elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Lichtbildern privater Fotodienstleister an Pass-, Personalausweis- und Ausländerbehörden. Aktuelle Informationen finden Sie hier: BSI TR‑03170 Cloud-Verfahren

Zudem hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in einer Rechtsverordnung, deren Veröffentlichung in Kürze bevorsteht, weitere Einzelheiten zum Verfahren geregelt. Nähere Informationen können der Drucksache des Bundesrates (BR-Drs.) 357/23, dort insbesondere den Regelungen in Artikel 4, entnommen werden. Sobald die Rechtsverordnung veröffentlicht ist, wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat informieren.

Die schon heute in jedem Fotostudio vorhandenen Geräte können weiterverwendet werden: digitaler Fotoapparat und Arbeitsplatzcomputer. Die Übertragung der Lichtbilder in die Cloud erfolgt durch eine Standard-Internetanbindung. Der QR-Code, den die Kund(inn)en zur Zuordnung des Fotos in der Behörde benötigen, wird systemseitig generiert und kann im Fotostudio mit einem handelsüblichen Drucker ausgedruckt werden. Auch die Übermittlung des QR-Codes an die Kund(inn)en per E-Mail ist denkbar.

Wesentliche Neuerungen:
a) Sobald ein Cloud-Anbieter die Anforderungen der BSI TR‑03170 erfüllt und eine Cloud einzurichten plant, wird auf der o. g. Internet-Seite informiert
b) Registrierung des Fotodienstleisters gemäß § 1c der Passdatenerfassungs- und Übermittlungs­verordnung i.d.F. ab 1. Mai 2025 bei einem privaten Cloudanbieter. Die Identifizierung kann mit der eID-Funktion des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte für Unionsbürger - jeweils in Verbindung mit einem handelsüblichen Smartphone- erfolgen.
c) bei jedem Upload eines Lichtbilds in die Cloud: Identifizierung [vgl. Punkt b)] derjenigen natürlichen Person, die das Lichtbild aufgenommen hat, und Verknüpfung des Lichtbilds mit ihrer Identität in Form eines Pseudonyms.
d) Aushändigung (Ausdruck oder E-Mail) eines systemseitig generierten QR-Codes an die Kundin/den Kunden

Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Personalausweis und zum Online-Ausweis finden Sie hier.

Daten im Reisepass und Chip

Welche Daten sind im Reisepass zu sehen?

Der Reisepass enthält neben dem Passbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer folgende Angaben über die Person:

  • Familienname und Geburtsname,
  • Vorname(n),
  • Doktorgrad,
  • ggf. Ordensname, Künstlername,
  • Tag und Ort der Geburt,
  • Geschlecht,
  • Größe,
  • Farbe der Augen,
  • Wohnort,
  • Staatsangehörigkeit und
  • Dokumentennummer.

Einige Daten werden in der maschinenlesbaren Zone wiederholt.

Immer mehr Länder bieten elektronische Systeme zur Einholung einer visumfreien Einreisegenehmigung. Unter anderem wird dort nach der Dokumentennummer meines Reisepasses gefragt. Wo finde ich diese Nummer?

Wo Sie die neunstellige Dokumentennummer Ihres Reisepasses finden, sehen Sie hier.

Online-Verfahren zur Einholung der visumfreien Einreisegenehmigung bieten zum Beispiel Australien, Kanada und die USA. Über die Möglichkeit bzw. Verpflichtung, ein solches Online-Verfahren zur Einholung der visumfreien Einreisegenehmigung zu nutzen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Ist das Zeichen "0" in der Dokumentennummer eine Null?

Bei Reisepässen, die vor dem 1. November 2021 ausgestellt worden sind, handelt es sich bei dem Zeichen "0" in der Dokumentennummer um die Zahl Null. Der Buchstabe "O" wird dort nicht verwendet. Informationen über die Dokumentennummer finden Sie hier.

In deutschen Reisepässen, welche ab dem 1. November 2021 ausgestellt wurden, wird für die Dokumentennummer die Ziffer "0" nicht mehr verwendet.

Was bedeuten die zwei Zeilen mit Ziffern, Buchstaben und dem Zeichen "<" unten auf der Passkarte?

Das ist die maschinenlesbare Zone Ihres Reisepasses. Informationen über die maschinenlesbare Zone finden Sie hier.

Mein Name ist in meinem Reisepass an verschiedenen Stellen unterschiedlich geschrieben. Ist mein Reisepass trotzdem gültig?

Wenn die Eintragungen in den Datenfeldern "Name / Surname / Nom" und "Vornamen / Given names / Prénoms" richtig geschrieben sind, ist Ihr Reisepass gültig.

Die Schreibweise in der maschinenlesbaren Zone kann abweichen, zum Beispiel durch Kürzung überlanger Namen sowie die Verwendung von "ae", "oe" und "ue" anstelle von "ä", "ö" und "ü". Diese Abweichungen haben keine Auswirkungen auf die Gültigkeit Ihres Reisepasses.

Wann wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 umgesetzt, wonach die Darstellung des Geburtsnamens durch die Abkürzung "GEB." entfällt und der Geburtsname eine eindeutige Kennzeichnung ohne Abkürzung erhalten soll?

In Reisepässen, die bis zum 28.02.2017 ausgestellt wurden, stehen Familienname und, sofern vorhanden, Geburtsname im Datenfeld „Name / Surname / Nom“ in dieser Schreibweise:
MUSTERMANN
GEB. GABLER

In Reisepässen, die ab 01.03.2017 ausgestellt wurden, wird der Geburtsname in ein neues, separates Datenfeld eingetragen:
1.[b]Geburtsname / Name at birth / Nom de naissance

Bitte beachten Sie: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit bereits ausgestellter Reisepässe.

Welche Daten sind im Chip gespeichert?

Im Chip des Reisepasses sind personen- und dokumentenbezogene Daten gespeichert:

  • Daten zur Person: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;
  • Daten zum Dokument: Dokumentennummer, ausstellender Staat, Dokumententyp und Gültigkeitsdatum.

Außerdem sind biometrische Daten gespeichert:

  • das Passfoto,
  • zwei Fingerabdrücke (bei Reisepässen, die seit dem 1. November 2007 beantragt wurden)

Wer kann die Daten im Chip meines Reisepasses auslesen?

Da der Chip aus der Nähe, mit maximal 10 Zentimetern Abstand, ausgelesen werden muss, ist es nicht möglich, die Daten im Chip ohne Ihr Wissen auszulesen. Hierfür ist ein spezielles Lesegerät notwendig, dass nur bestimmten staatlichen Stellen in Deutschland (zum Beispiel Pass-, Polizei-, Grenz- und Zollbehörden) zur Verfügung steht.

Im Ausland können die für die Grenzkontrollen zuständigen staatlichen Stellen derzeit die auf dem Chip gespeicherten Textdaten (zum Beispiel den Familiennamen) auslesen und auf das biometrische Passbild zugreifen, soweit sie über entsprechende Lesegeräte verfügen. Das Auslesen der biometrischen Fingerabdrücke ist bislang den deutschen Behörden vorbehalten. Ausländische Staaten benötigen hierfür eine ausdrückliche Berechtigung.

Eine entsprechende Berechtigung ist für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Vorbereitung, sodass innerhalb der EU das Auslesen der Fingerabdrücke aus dem deutschen Reisepass bald erlaubt sein wird.

Woran erkenne ich, dass ein Reisepass über ein elektronisches Speichermedium (Chip) verfügt?

Das Symbol für das elektronische Speichermedium (Chip) finden Sie auf dem Umschlag des Reisepasses:

Symbol für das elektronische Speichermedium (Chip) des Reisepasses


Was kann ich tun, wenn der Chip in meinem Reisepass defekt ist?

Jeder Reisepass wird vom Passproduzenten vor Übergabe an das Bürgeramt geprüft, sodass nur voll funktionstüchtige Reisepässe ausgegeben werden. Davon können Sie sich selbst überzeugen, indem Sie sich im Bürgeramt die auf dem Chip gespeicherten Daten anzeigen lassen.

Sollte der Chip dennoch defekt sein, können Sie den Reisepass beim Bürgeramt reklamieren. Der Reklamationsgrund wird beim Passproduzenten geprüft und für Sie ein neuer Reisepass in der Regel kostenfrei produziert. Eine Gebühr für den neuen Reisepass ist nur dann zu entrichten, wenn der Defekt des Chips (Reklamationsgrund) durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurde.

Bitte beachten Sie: Der Reisepass ist auch mit defektem Chip gültig. Ob Sie mit zusätzlichen Kontrollmaßnahmen rechnen müssen, wenn der Chip in Ihrem Reisepass defekt ist, hängt von den Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes ab. Über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Grenzkontrollen

Wie verläuft die Kontrolle mit dem Reisepass an den deutschen Grenzen?

Die deutsche Bundespolizei führt stufenweise elektronische Verfahren zur Unterstützung der Grenzkontrollen ein.

Derzeit werden die im Chip enthaltenen personenbezogenen Daten ausgelesen und maschinell geprüft. Je nach technischer Ausstattung am Kontrollpunkt können Ihr Gesicht und künftig auch Ihre Fingerabdrücke mit den biometrischen Daten im Chip Ihres Reisepasses abgeglichen werden. Aufgrund seiner besseren Qualität dient das im Chip enthaltene Passbild zudem der Sichtkontrolle durch die Bundespolizei.

Ist der Kontrollvorgang erfolgreich beendet, werden die bei der Überprüfung verwendeten Daten gelöscht. Eine weitere Speicherung findet nicht statt.

Kann künftig auf die Grenzkontrolle durch Beamtinnen und Beamte verzichtet werden?

Nein. Der automatisierte elektronische Abgleich mit den Daten in der maschinenlesbaren Zone und/oder den biometrischen Daten im Chip des Reisepasses kann die herkömmliche Grenzkontrolle zwar in vielen Fällen beschleunigen, wird aber nur ergänzend eingesetzt. Die Grenzkontrolle durch Beamtinnen und Beamte wird nicht abgeschafft.