FAQ: Reisepass - Sonstige Fragen
Typ: Häufig nachgefragt
Kann ich meinen alten Reisepass behalten?
Der Reisepass, der Kinderreisepass und der vorläufige Reisepass sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Regelung verhindert weltweit, dass ein anderer Staat Ihren Reisepass einbehalten und somit Ihre Reisefreiheit unberechtigt dauerhaft beschränken darf.
Wenn hoheitliche Stellen Ihren Reisepass im Ausland einbehalten, müssen sie Ihren Reisepass der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung übermitteln.
Diese Regelung schützt Ihre Belange im Ausland nachdrücklich. Zum Beispiel können im Einzelfall die konsularischen Vertretungen im Ausland oder inländische Behörden unter Verweis auf das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland die Herausgabe Ihres Reisepasses verlangen, falls dieser im In-/Ausland von Hotels oder Arbeitgebern als „Pfand“ zur Durchsetzung wirtschaftlicher Forderungen einbehalten wurde.
Ihren alten Reisepass können Sie trotzdem behalten, wenn Sie das möchten. Geben Sie diesen Wunsch bei der Abholung Ihres neuen Reisepasses im Bürgeramt an. Ihr Reisepass wird dann entwertet und Sie können ihn als Andenken mitnehmen.
Ich bin zurzeit in Deutschland. Was ist zu tun, wenn ich hier meinen Reisepass verloren habe, oder wenn er mir gestohlen wurde?
Melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz bitte unverzüglich bei der Polizei oder in einem Bürgeramt.
Die Kontaktdaten von Bürgerämtern finden Sie zum Beispiel auf servicesuche.bund.de.
Ich bin zurzeit im Ausland. Was ist zu tun, wenn ich hier meinen Reisepass verloren habe, oder wenn er mir gestohlen wurde und wo erhalte ich Notfall-Ausweisdokumente?
Melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz bitte unverzüglich bei der örtlichen Polizei. In der Regel ist auch für die Ausstellung von Passersatzpapieren die Vorlage eines Polizeiprotokolls erforderlich.
Bitte nehmen Sie darüber hinaus Kontakt zur deutschen Auslandvertretung in Ihrem Reiseland auf, um die nächsten Schritte zu klären.
Die Kontaktdaten der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier.
Kann ich meinen wiedergefundenen Reisepass weiter benutzen?
Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder wurde er Ihnen gestohlen, müssen Sie das melden. Die Verlust- oder Diebstahlsmeldung können Sie bei der Polizei oder in einem Bürgeramt vornehmen. Wenn Sie nach Wiederauffinden das Dokument weiter nutzen wollen, müssen Sie das Wiederauffinden ebenfalls anzeigen – das können Sie nur persönlich bei Ihrem Bürgeramt erledigen.
Die Anzeige ist notwendig, da bei einer Verlustmeldung zu Ihrem eigenen Schutz ein Eintrag in einer so genannten polizeilichen Sachfahndungsdatei vorgenommen wird. Erst durch die offizielle Anzeige des Wiederauffindens beim Bürgeramt wird dieser Eintrag in der nationalen Datenbank Deutschlands wieder gelöscht.
Sie können Ihren wiedergefundenen Reisepass danach innerhalb Deutschlands weiterhin bis zum Ablauf seiner Gültigkeit benutzen.
Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder Ihnen gar einziehen.
Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.
Muss ich einen neuen Reisepass beantragen, wenn sich mein Name ändert?
Nach einer Namensänderung ist Ihr Reisepass ungültig. Wenn sich Ihr Familienname also zum Beispiel nach einer Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft geändert hat, müssen Sie einen neuen Pass beantragen.
Haben Sie mehrere Vornamen und möchten Sie klarstellen, dass ein bestimmter Vorname davon für Sie mehr Bedeutung hat und gebräuchlich ist ("Rufname"), können Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmen (vgl. § 45a des Personenstandsgesetzes, PStG) und den gebräuchlichen Vornamen an die erste Stelle Ihrer Vornamen setzen lassen. Für einen entsprechenden Antrag wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt. Nach der Erklärung über die neue Reihenfolge Ihrer Vornamen ist ihr alter Reisepass ungültig.
Die Beantragung eines neuen Reisepasses mit den neuen Namen bzw. der neuen Reihenfolge der Vornamen können Sie in Ihrem Bürgeramt vornehmen. Weitere Informationen zur Beantragung eines neuen Passes und den notwendigen Dokumenten finden Sie hier.
Im Falle einer Namensänderung aufgrund von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft benötigen Sie für die Beantragung zudem noch folgende Dokumente:
- eine Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterauszug oder alternativ eine Bescheinigung über die Namensführung sowie
- einen gültigen Personalausweis (mit dem neuen Namen) oder Ihre Geburtsurkunde.
Sollten Sie Ihren neuen Reisepass direkt nach der Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Beispiel für die Hochzeitsreise ins Ausland benötigen, können Sie Ihren Pass mit dem neuen Namen bereits vor dem großen Tag beantragen. Als Ausstellungsdatum wird das Bürgeramt dann den Tag der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft eingetragen lassen.
Bitte beachten Sie: Das Bürgeramt kann Ihnen Ihren neuen Reisepass erst aushändigen, wenn Sie mithilfe eines der oben genannten Dokumente Ihren neuen Familiennamen nachgewiesen haben.