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Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine

Typ: Häufig nachgefragt

Unseren Bürgerservice erreichen aktuell viele Fragen zu Auswirkungen des Kriegs gegen die Ukraine. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

Kann die Dauer für Kurzzeitaufenthalte oder das Visum für ukrainische Staatsbürger verlängert werden?

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Länder über folgendes informiert:

  • Aufgrund der aktuellen Lage in der Ukraine ist davon auszugehen, dass es für ukrainische Staatsangehörige, die sich derzeit zu Kurzaufenthalten in Deutschland befinden, nicht zumutbar ist, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Visumverfahren nachzuholen, sofern sie nicht mit dem hierfür erforderlichen Visum eingereist sind.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist sind, können nach Ablauf der 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen.

Bitte wenden Sie sich für die Beantragung an die für ihren Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde.

Sollten ukrainische Staatsangehörige Asyl beantragen?

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.

Darüber hinaus wird in Kürze eine Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Kraft treten, die die legale Einreise und den Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger und anderer Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der kriegerischen Auseinandersetzung unbürokratisch ermöglicht. Diese ermöglicht auch eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG.

Damit müssen Vertriebene aus der Ukraine kein Asylverfahren durchlaufen. Ein Asylantrag ist nicht mehr erforderlich. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, derzeit von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Asylbewerber erhalten die gleichen finanziellen Leistungen wie Vertriebene, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.

Was bewirkt der am 4. März getroffene EU-Beschluss zur Aufnahme von Kriegflüchtlingen aus der Ukraine?

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.

Sie können, soweit Sie zu den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Beschlusses genannten Personengruppen gehören, einen Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Das betrifft die folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind

Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Nach Art. 2 Nr. 3 können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft.

Alle Informationen auf einen Blick:

Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland arbeiten?

Eine Erwerbstätigkeit muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.

Erhalte ich in Deutschland als Kriegsflüchtling aus der Ukraine Sozialleistungen und medizinische Versorgung?

Sofern Bedürftigkeit besteht, erhalten alle vom Anwendungsbereich von § 24 AufenthG erfassten Personen Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu erfolgt eine Registrierung z.B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden.

Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt, die bei der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden kann.

Wird es Evakuierungsflüge geben? Für deutsche UND ukrainische Staatsangehörige?

Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt.

Eine Evakuierung von deutsche Staatsangehörigen oder ukrainischen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen.

Deutsche in der Ukraine sind aufgefordert, sofort das Land auf einem sicheren Weg zu verlassen und falls dies nicht möglich ist, an einem geschützten Ort zu bleiben. Das Auswärtige Amt hat eine Krisenhotline eingerichtet unter +49 30 5000 3000. Weitere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Gelten Corona-bedingte Einreisebeschränkungen? Welche Nachweise sind erforderlich?

Die Empfehlungen des EU-Rates zur Beschränkung von Reisen in Europa (Ratsempfehlung 2020/912) gestatten u.a. Reisen von Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen. Die Vorgaben der CoronaEinreiseV sind unabhängig davon grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist jedoch ab dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.

Die Bundespolizei wird bei Kriegsflüchtlingen und Vertrieben pragmatisch mit der Situation umgehen. So werden u.a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.

Ist eine Einreise nach Deutschland auch ohne biometrischen Reisepass möglich?

Da der Luftverkehr aus der Ukraine aktuell eingestellt ist, können ukrainische Staatsangehörige derzeit nicht unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Wie die Einreise in den Schengenraum über einen an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union konkret ausgestaltet ist, liegt bei dem betroffenen Mitgliedstaat. 

Ukrainische Staatsangehörige können seit 2017 mit biometrischem Pass nach EU-Recht für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in die EU einreisen. Ukrainische Staatsangehörige mit einem nicht-biometrischen Pass benötigen für die Einreise dem gegenüber grundsätzlich ein Visum. Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen. 

In den ukrainischen Nachbarstaaten halten sich derzeit kleine Teams der deutschen Auslandsvertretungen Warschau, Krakau, Chisinau, Bratislava, Bukarest und Budapest bereit, um bedarfsweise an einzelnen Grenzübergängen Präsenz zu zeigen und vorrangig konsularische Unterstützung für deutsche Ausreisende aus der Ukraine zu leisten, ggf. aber auch zu Visaanträgen sowie zu pandemiebedingten Einreisefragen Auskunft zu geben.

 Was unternimmt die Bundesregierung, um deutschen Staatsbürgern zu helfen?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Botschaften sind vor Ort in den Grenzregionen von Polen, Rumänien, Ungarn, der Slowakei und der Republik Moldau zur Ukraine zur Unterstützung deutscher Staatsangehöriger. 

Für Deutsche, die sich noch in der Ukraine aufhalten, hat das Auswärtige Amt eine Krisenhotline eingerichtet unter +49 30 5000 3000. Weitere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.