Häufig gestellte Fragen zum Thema: Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG

Typ: Häufig nachgefragt

FAQs zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken

Welchen Inhalt hat der Gesetzentwurf zum Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz?

Ziel des Gesetzentwurfs ist die weitere Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken. Mit dem Entwurf werden die Nutzungsmöglichkeiten des Ausländerzentralregisters (AZR) weiterentwickelt, um die Aufgaben, die nach der Verteilung von Asyl- und Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, effizienter organisieren und steuern zu können. Daneben werden Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit sowie zur besseren Steuerung der freiwilligen Ausreise und Rückführung umgesetzt. Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen zur Verbesserung der Registrierung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern.

Das Gesetz regelt im Wesentlichen folgende vier Punkte:

Erstens: Weiterentwicklung der Nutzungsmöglichkeiten des AZR

  • Der Abruf von Daten aus dem AZR "in Echtzeit" wird weiteren Behörden ermöglicht: Zukünftig können auch die Jugendämter, die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden, die Träger der Deutschen Rentenversicherung, das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen sowie das Bundesamt für Justiz Daten im automatisierten Verfahren aus dem AZR abrufen.
  • Die Nutzung der AZR-Nummer – als verfahrensübergreifendes Ordnungsmerkmal – wird allen öffentlichen Stellen im Datenaustausch untereinander zum Zweck der eindeutigen Zuordnung bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ermöglicht.
  • Aus dem AZR abgerufene Grundpersonalien dürfen unter erleichterten Voraussetzungen an andere öffentliche Stellen weiterübermittelt werden.
  • Die AZR-Nummer soll nicht nur – wie bisher – auf die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis), sondern auch auf die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die Bescheinigung über die Duldung und die Fiktionsbescheinigung aufgedruckt werden, um den Behörden das Aufrufen des korrekten Datensatzes zu erleichtern.

Zweitens: Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit

  • Mit dem "ersten" Datenaustauschverbesserungsgesetz wurde ein Sicherheitsabgleichverfahren ("Asylkon") eingeführt. Dieses wird automatisiert nach Anlage eines Datensatzes im AZR eingeleitet. Die Sicherheitsbehörden können somit frühzeitig überprüfen, ob zu einer Person insbesondere terrorismusrelevante Erkenntnisse oder sonstige schwerwiegende Sicherheitsbedenken bestehen. Der Sicherheitsabgleich wird zukünftig auch bei Drittstaatsangehörigen im asylrechtlichen Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren sowie bei Übernahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaates und bei Neuansiedlungsverfahren, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahren von Drittstaatsangehörigen sowie Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern durchgeführt.
  • Im Rahmen technisch automatisierter Sicherheitsabgleiche werden für die Prüfung von Sicherheitsbedenken zukünftig auch die Erkenntnisse der Bundespolizei berücksichtigt.
  • Die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden, unerlaubt eingereisten und unerlaubt aufhältigen Ausländern durch die Bundespolizei im Rahmen des behördlichen Erstkontakts wird auch außerhalb des 30 Kilometer Grenzraums in den anderen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichen der Bundespolizei ermöglicht.

Drittens: Bessere Steuerung der freiwilligen Ausreise und Rückführung

  • Daten zu staatlich finanzierter Förderung von freiwilligen Ausreisen und Reintegration werden erhoben und künftig zentral im AZR gespeichert, u.a. um die Durchführung und Koordinierung der Fördermaßnahmen zu verbessern und ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Fördermitteln zu verhindern.
  • Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, bei denen eine Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt, werden weitere biometrische Daten im AZR gespeichert (Fingerabdruckdaten, Größe und Augenfarbe), um eine eindeutige Identifizierung zur Vorbereitung von Abschiebungen sicherzustellen.

Viertens: Maßnahmen zur Verbesserung der Registrierung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern

  • Unbegleitete minderjährige Ausländer können zukünftig zeitnah zu ihrer Einreise – und damit vor der Stellung eines Asylantrags durch die Notvertretung des Jugendamts oder den Vormund – durch Aufnahmeeinrichtungen und Außenstellen des BAMF registriert werden.
  • Die für die vorläufige Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern zuständigen Jugendämter werden gesetzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die unbegleiteten minderjährigen Ausländer unverzüglich durch eine der zur Registrierung befugten Behörden erkennungsdienstlich behandelt und die Daten an das AZR übermittelt werden.
  • Derzeit werden bei unerlaubt eingereisten minderjährigen Ausländern, wie auch bei minderjährigen Asylsuchenden, die Fingerabdruckdaten erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres abgenommen. Allerdings reisen auch bereits sehr viel jüngere Kinder unbegleitet ein und es besteht selbst bei begleitet eingereisten Kindern das Bedürfnis, ihre Identität zumindest erleichtert verifizieren zu können, um ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen und sie beispielsweise in einem Vermisstenfall eindeutig zuordnen zu können. Derzeit gelten nach Angaben des BKA 3.192 unbegleitete minderjährige Ausländer als vermisst; davon waren 884 jünger als 14 Jahre (Stand: 01.01.2019).
    Das Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken wird vom 14. Lebensjahr auf das sechste herabgesetzt. Auch die EU-Kommission hat im Zuge der Neufassung der EURODAC-VO eine Altersabsenkung angeregt. Vor dem Hintergrund der weit fortgeschrittenen Verhandlungen zur Reform der EURODAC-VO, in deren Rahmen sich auf eine Herabsetzung des Alters zur Abnahme von Fingerabdrücken verständigt wurde, wird die Herabsetzung der Altersgrenze auch im Asyl- und Aufenthaltsgesetz vorgenommen, um ein einheitliches Regelungsregime für Minderjährige sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sollen zur Vermeidung von zusätzlichen Verwaltungsaufwänden erst in Kraft treten, wenn die EURODAC-III-Verordnung in Kraft tritt.

Warum gibt es ein zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz?

Mit dem "ersten" Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 wurden die Grundlagen geschaffen, Asyl- und Schutzsuchende sowie Ausländer, die unerlaubt nach Deutschland einreisen oder sich unerlaubt aufhalten, frühzeitig zentral zu registrieren sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten allen relevanten öffentlichen Stellen im Rahmen der erforderlichen Aufgabenerfüllung im AZR medienbruchfrei zur Verfügung zu stellen. Die für die Digitalisierung des Asylverfahrens erforderliche Grundversorgung ist damit gewährleistet. Gleichwohl gibt es insbesondere in den Ländern und Kommunen den Bedarf, die Nutzungsmöglichkeiten des AZR weiterzuentwickeln, um die Aufgaben, die nach der Verteilung von Asyl- und Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, effizienter organisieren und steuern zu können. Im Koalitionsvertrag (Zeilen 5064 - 5067) wurde daher vereinbart, das AZR zu ertüchtigen, um belastbarere Auskünfte erhalten zu können, allen relevanten Behörden unkomplizierten Zugriff zu ermöglichen und es auch zur besseren Steuerung der freiwilligen Ausreise und Rückführung einsetzen zu können.

Welche Maßnahmen aus dem "Masterplan Migration" werden mit dem Gesetzentwurf umgesetzt?

Durch den Gesetzentwurf werden aus dem „Masterplan Migration“ folgende Maßnahmen aus Ziffer 37 „Bessere Identifizierung und Sicherheitsüberprüfung von Drittstaatsangehörigen“ umgesetzt:

  • Verbesserung des technischen Verfahrens zur Feststellung von Sicherheitsbedenken; generelle Einbeziehung der Bundespolizei und Ermöglichung der Übermittlung und Nutzung der AZR-Nummer zur eindeutigen Identifizierung in den Sicherheitsüberprüfungsverfahren, Schaffung einheitlicher Prozesse und Abgleichmöglichkeiten bei der Sicherheitsüberprüfung von Drittstaatsangehörigen
  • Herabsetzung des Mindestalters für die Abnahme von Fingerabdrücken auf den Zeitpunkt der Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  • Ausweitung der Speichertatbestände im AZR zur besseren Steuerung von Rückführungen und freiwilligen Ausreisen sowie gewährten Ausreiseförderungen und bessere Identifizierung bei Rückführungen.

Was ist die AZR-Nummer?

Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt (Registerbehörde). Das BAMF vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand des AZR. Die AZR-Nummer wird dem Datensatz automatisch zugeordnet und kennzeichnet diesen eindeutig. Sie lässt keine Rückschlüsse auf die Daten der betroffenen Person zu. Anders als andere Daten bleibt die AZR-Nummer auch über einen längeren Zeitraum, nämlich bis zur Löschung des Datensatzes, stabil und eignet sich damit als eindeutiges Merkmal zur Zuordnung der Datensätze. Die Verwendung der AZR-Nummer ist daher auch besonders geeignet, Personenverwechselungen zu vermeiden.

Warum wird die AZR-Nummer im Ausländerwesen benötigt?

Bei Asyl- und Schutzsuchenden sowie unerlaubt eingereisten und unerlaubt aufhältigen Ausländern ist die Identität oft noch nicht vollständig gesichert, da amtliche Dokumente häufig nicht vorliegen, die Datenerhebung oft auf den mündlichen Angaben der Betroffenen beruht und eine Transkription aus nicht in lateinischen Buchstaben geschriebenen Ausgangssprachen fehleranfällig ist. Eine eindeutige und verlässliche Zuordnung zwischen den IT-Verfahren von Bund, Ländern und Kommunen anhand der zur Verfügung stehenden Grundpersonalien ist dann nicht möglich.

Für den Datenaustausch der Ausländerbehörden untereinander, etwa beim Wechsel von Zuständigkeiten, ist die Nutzung der AZR-Nummer beispielsweise zum Zweck der eindeutigen Zuordnung notwendig, um Möglichkeiten der Identitätstäuschung einzuschränken, Mehrfacher-hebungen der Daten und Personenverwechselungen zu vermeiden sowie die Qualität der erhobenen Daten zu verbessern.

Insbesondere bei abgelehnten Asylantragstellern und unerlaubt eingereisten bzw. unerlaubt aufhältigen Ausländern gibt es einen erheblichen Anteil von Personen ohne anerkannte und gültige Identitätsdokumente, wodurch die Mechanismen zur Identitätsklärung durch Personalien und damit der eindeutigen Zuordnung auf Basis der Grundpersonalien für diesen Personenkreis in den Hintergrund treten.

Wird der Ausländer zur Nummer?

Nein. Die AZR-Nummer ist bereits jetzt Bestandteil der sog. Grunddaten (u.a. Vorname, Nachname, Lichtbild) und wird den berechtigten öffentlichen Stellen auf Ersuchen übermittelt. Die weitergehende Nutzung der AZR-Nummer wird mit dem Gesetzentwurf keinen Behörden gestattet werden, die diese Nummer nicht bereits jetzt schon erhalten können und im Datenverkehr mit dem AZR nutzen dürfen; im Übrigen lässt die weitergehende Nutzung der AZR-Nummer die Abrufberechtigung der zugriffsberechtigten Behörden auf das AZR unberührt. Die AZR-Nummer darf zwischen öffentlichen Stellen nur zusätzlich zu den Grundpersonalien übermittelt werden und nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung genutzt werden.

Wird die AZR-Nummer zu einer allgemeinen Personenkennziffer?

Nein. Bei der AZR-Nummer ist der Anwendungsbereich von Artikel 87 der Datenschutz-Grundverordnung nicht eröffnet, da es sich bei der AZR-Nummer weder um eine nationale Kennziffer noch ein anderes Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung handelt. Kennzeichnend hierfür ist, dass die AZR-Nummer nur für die im AZR erfassten Personengruppen generiert wird, zeitlich nicht unbegrenzt nutzbar ist und auch nur zu bestimmten, gesetzlich definierten Datenverarbeitungszwecken verwendet werden darf.

Welche datenschutzrechtlichen Garantien bestehen bei der Nutzung der AZR-Nummer?

Die AZR-Nummer unterliegt als originäres AZR-Datum der Zweckbindung nach § 1 Absatz 2 AZRG. Datenübermittlungen an das und aus dem AZR unterliegen – ausdrücklich zur Gewährleistung von Betroffenenrechten sowie zur datenschutzrechtlichen Kontrolle – gesetzlichen Protokollierungspflichten (§ 9 Absatz 1 und 2 AZRG; § 13 Absatz 1 und 2 AZRG). Die unbefugte Verarbeitung der AZR-Nummer ist außerhalb den Grenzen des Gesetzentwurfs von § 10 Absatz 4 AZRG verboten und nach § 42 Absatz 1 AZRG bereits heute unter Strafe gestellt.

Warum wird die Weiterübermittlung von Daten erleichtert?

Um die Aufgaben, die nach der Verteilung von Asyl- und Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, effizienter organisieren und steuern zu können, müssen die Grundpersonalien (u.a. Vornahme, Nachname, Lichtbild) aus dem AZR zusammen mit weiteren für landesinterne Zwecke benötigte Daten an andere, insbesondere kommunale, IT-Verfahren weitergegeben werden dürfen. Für die Unterbringung von Asyl- und Schutzsuchenden beispielsweise sind einerseits die Grundpersonalien des AZR notwendig, andererseits aber auch nur landesseitig verfügbare Informationen, etwa zum Bestehen einer Schwerbehinderung, die für die Auswahl der Unterkunft relevant sind.

Was verbirgt sich hinter dem Sicherheitsabgleich ("Asylkon-Verfahren")?

Bereits mit dem „ersten“ Datenaustauschverbesserungsgesetz wurde ein Sicherheitsabgleichverfahren ("Asylkon") eingeführt. Dieses ist an das Visa- Konsultations-Verfahren angelehnt und wird automatisiert nach Anlage eines Datensatzes im AZR eingeleitet. Die Sicherheitsbehörden können somit frühzeitig überprüfen, ob zu einer Person insbesondere terrorismusrelevante Erkenntnisse oder sonstige schwerwiegende Sicherheitsbedenken bestehen. Der Sicherheitsabgleich erfasste bislang nur Asylsuchende, illegal aufhältige und illegal eingereiste Drittstaatsangehörige. Mit dem Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz wird der Sicherheitsabgleich zukünftig auch bei Drittstaatsangehörigen im asylrechtlichen Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren sowie bei Übernahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaates und bei Neuansiedlungsverfahren, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahren von Drittstaatsangehörigen sowie Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern durchgeführt.

Warum werden die Abrufe von Nachrichtendiensten zukünftig nicht mehr zentral protokolliert?

Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes sollen zukünftig anstelle bei der Registerbehörde bei den abrufenden Behörden erfolgen. Dies folgt der neueren Bundesgesetzgebung (u.a. in § 25 Absatz 2 Satz 7 PAuswG) im Interesse wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung von Doppelaufwänden) und trägt den Besonderheiten der Nachrichtendienste Rechnung, die mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zu tun haben. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit erstreckt sich auch auf die Protokolldaten. Eine datenschutzrechtliche Kontrolle der Abrufe erfolgt sachgerecht im Zusammenhang mit der Kontrolle der abrufenden Stelle, was durch die dortige Protokollierung unterstützt wird. Die Protokollierung umfasst die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgefragten Daten und die Angaben aus denen sich Zweck und verantwortliche Person ergeben.

Dürfen zukünftige alle Mitarbeiter einer Behörde auf das AZR zugreifen?

Das derzeitige Verfahren sieht vor, dass Abrufe von Daten aus dem Register im automatisierten Verfahren nur von Bediensteten vorgenommen werden dürfen, die vom Leiter der abrufenden Stelle hierzu besonders ermächtigt worden sind; dies wird der Praxis nicht gerecht. Derzeit ist beispielsweise der Oberbürgermeister einer Großstadt und nicht der Leiter der zur Stadtverwaltung gehörenden Ausländerbehörde für die Ermächtigung zuständig. Eine effektive datenschutzrechtliche Kontrolle dürfte regelmäßig aufgrund fehlender Sachnähe zum einzelnen Sachbearbeiter unpraktikabel sein. Für die Prüfung der Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus dem AZR soll daher zukünftig eine Authentisierung von Organisationseinheiten an Stelle von Einzelpersonen ermöglicht werden. Auch wenn zukünftig Behörden zum Zugriff zugelassen werden sollen, bedeutet dies nicht, dass alle Mitarbeiter der Behörde automatisch Zugriff auf das AZR haben, sondern

  • die zugriffsberechtigten Behörden entscheiden zukünftig vor Ort durch ein lokales Rechte- und Rollenkonzepte, wer Zugriff auf das AZR erhalten soll,
  • diese Konzepte sind mit den jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Behörde abzustimmen,
  • die abrufberechtigte Behörde muss auch weiterhin Einzelpersonen die jeweilige Zugriffsbefugnis gesondert erteilen,
  • es besteht aufgrund des allgemeinen Datenschutzrechts eine entsprechende Aufzeichnungspflicht der abrufenden Stelle (Artikel 5 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung) und
  • es besteht nach wie vor eine Protokollierungsverpflichtung der Registerbehörde, die eine (Stichproben-)Kontrolle der Zugriffe ermöglicht.

Wie wird bei Zulassung von Organisationseinheiten an Stelle von Einzelpersonen sichergestellt, dass keine unberechtigten Abrufe erfolgen?

Im Hinblick auf die Gewährleistung der nach Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung oder § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und der Kontrollierbarkeit der Zugriffe wird bei der Etablierung des organisationsbezogenen Zugriffskonzepts nicht auf eine zusätzliche personenscharfe Zugriffskontrolle (Protokollierung) verzichtet. So können unberechtigte Abrufe geprüft und ggf. aufsichtsbehördlich geahndet werden. Insofern ist eine Protokollierungsverpflichtung der Registerbehörde weiterhin vorgesehen, die ihr als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle eine (Stichproben-)Kontrolle der Zugriffe ermöglicht. Zudem darf der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Protokolle einsehen. Daneben besteht aufgrund des allgemeinen Datenschutzrechts (Artikel 5 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung) eine entsprechende Aufzeichnungspflicht behördenintern bei der abrufenden Stelle. Die für einen Datenabruf verantwortliche Person innerhalb der Behörde kann aufgrund der bestehenden Protokollierungsverpflichtung weiterhin ermittelt werden.

Welche Rechte haben die im AZR gespeicherten Personen?

Alle im AZR gespeicherten Personen haben die nach der Datenschutz-Grundverordnung allen zustehenden Betroffenenrechte auf Auskunft (§ 34 AZRG), Berichtigung (§ 35 AZRG), Löschung (§ 36 AZRG) oder Sperrung (§ 37 AZRG) ihrer Daten.

Wem obliegt die datenschutzrechtliche Kontrolle für das AZR?

Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die von den Ländern in das Ausländerzentralregister eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 8 Absatz 1 AZRG für den Registerinhalt verantwortlich sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

Wie wird die Datenqualität im AZR gewährleistet?

Für die Datenqualität des AZR ist die zeitnahe, fehlerfreie und umfassende Dateneingabe durch die Beschäftigten der aktenführenden Behörden wesentlich. Nur dadurch kann das AZR eine zuverlässige Datenquelle für alle Nutzer darstellen. Zur Steigerung der Qualität ist eine Datenpflege unerlässlich, die als Daueraufgabe gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als zuständige Registerbehörde die Verfügungsmacht über die im AZR gespeicherten Daten besitzt, kann sie nur in begrenztem Umfang den Inhalt des dezentral gespeisten AZR beeinflussen. Welche Daten an die Registerbehörde zu übermitteln und von dieser zu speichern oder - falls erforderlich - zu berichtigen oder zu aktualisieren sind, können nur die Stellen wissen, bei denen die Daten anfallen oder die zu ihrer Übermittlung an das AZR verpflichtet sind. Sie allein verfügen über die erforderliche Sachnähe. Insofern haben in erster Linie die Ausländerbehörden - und in Asylangelegenheiten das BAMF - die Verpflichtung, Daten an das AZR zu übermitteln, die übermittelten Daten zu prüfen und ggf. zu aktualisieren.

Welche Maßnahmen werden zur besseren Steuerung der Rückführung umgesetzt?

Bislang werden nur von Ausländern, die ein Asylgesuch geäußert haben, die unerlaubt eingereist sind oder sich unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten sowie von Asylantragstellern zusätzliche Daten im AZR gespeichert (z.B. Fingerabdruckdaten, Größe und Augenfarbe, Anschrift im Bundesgebiet etc.). Um auch die Gruppe der vollziehbar Ausreisepflichtigen künftig besser identifizieren zu können, sollen auch von diesem Personenkreis zusätzliche Daten gespeichert werden, soweit bei diesen Personen die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt.

Warum werden Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise erhoben?

Es besteht ein öffentliches Interesse an der Förderung und damit auch der optimierten Erfassung freiwilliger Ausreisen. Die Förderung von freiwilligen Ausreisen und Reintegration durch Rückkehr- und reintegrationsfördernde Programme oder mit Landes- und Kommunalmitteln, bei denen der Bund finanziell nicht beteiligt ist, wird zu Steuerungszwecken erhoben und künftig zentral im AZR gespeichert, unter anderem, um die Koordinierung der Fördermaßnahmen zu verbessern und ungerechtfertigte Inanspruchnahmen von Fördermitteln zu verhindern oder Rückforderungsansprüche prüfen zu können. Darüber hinaus ist zu statistischen Auswertungen mit dem Ziel einer sachgerechten Steuerung der Rückkehrförderung die Angabe des Zielstaates erforderlich. Neben der Angabe zur Art der Förderung sollen auch Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung verpflichtend erhoben werden, um in Einzelfällen auch Ausnahmen zur erneuten Förderung zulassen zu können.

Warum wird das Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken gesenkt?

Derzeit werden bei unerlaubt eingereisten minderjährigen Ausländern, wie auch bei minderjährigen Asylsuchenden, die Fingerabdruckdaten erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres abgenommen. Allerdings reisen auch bereits sehr viel jüngere Kinder unbegleitet ein und es besteht selbst bei begleitet eingereisten Kindern das Bedürfnis, ihre Identität zumindest erleichtert verifizieren zu können, um ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen und sie beispielsweise in einem Vermisstenfall eindeutig zuordnen zu können. Derzeit gelten nach Angaben des BKA 3.192 unbegleitete minderjährige Ausländer als vermisst; davon waren 884 jünger als 14 Jahre (Stand: 01.01.2019). Die Regelung dient vor allem dazu, das Kindeswohl zu schützen, um eine eindeutige Identifizierung von Kindern zu gewährleisten und etwaigen Straftaten zu Lasten des Kindes entgegenzuwirken.

Es handelt sich bei dem Vorstoß um keinen nationalen Alleingang. Die Europäische Kommission hat bereits am 4. Mai 2016 in einem Vorschlag für die Neufassung der EURODAC-Verordnung angeregt, in EURODAC künftig die Fingerabdrücke von Minderjährigen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres zu erfassen, da Untersuchungen zufolge ab diesem Alter die Fingerabdruckerkennung mit zufriedenstellender Genauigkeit funktioniert. In dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 16. Mai 2018 für die Neufassung der Verordnung über das EU-Visa-Informationssystem ist ebenfalls die Erfassung der Fingerabdrücke von Minderjährigen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres vorgesehen.

Vor dem Hintergrund der weit fortgeschrittenen Verhandlungen zur Reform der EURODAC-VO, in deren Rahmen sich auf eine Herabsetzung des Alters zur Abnahme von Fingerabdrücken verständigt wurde, wird die Herabsetzung der Altersgrenze auch im Asyl- und Aufenthaltsgesetz vorgenommen, um ggf. ein einheitliches Regelungsregime für Minderjährige sicherzustellen.

Wie wird das Kindeswohl bei der Abnahme von Fingerabdrücken sichergestellt?

Bei der Umsetzung der Regelung bleibt das Primat der Kinder- und Jugendhilfe unberührt. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von Minderjährigen muss die Anwesenheit einer vertretungsberechtigten Begleitperson sichergestellt sein. Die Fingerabdruckabnahme hat in einer kindgerechten Weise unter voller Achtung der Interessen des Kindes im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention und damit mit den Regelungen des SGB VIII zu erfolgen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Kindeswohlprinzip erfordern zudem die Durchführung durch entsprechend geschultes Personal mit den schonendsten Methoden.

Wird das Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken nur für Ausländer gesenkt?

Nein. Auch bei der Passausstellung an deutsche Staatsangehörige werden bereits heute ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr Fingerabdrücke erhoben (vgl. § 4 Absatz 4a Satz 2 PassG). Diese Abdrücke werden gemeinsam mit dem Lichtbild auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Das gilt, wenn die Eltern einen elektronischen Reisepass beantragen, der von vielen Staaten (insbesondere USA) zur visafreien Einreise verlangt wird. Ansonsten können die Eltern auch einen Kinderreisepass (§ 4 Absatz 4a Satz 1 PassG) beantragen, der keinen Chip besitzt. Dann muss für das Kind allerdings ein Visum in der jeweiligen Botschaft beantragt werden, was im Regelfall mit der dortigen Erhebung der Fingerabdrücke des Kindes verbunden ist.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

 Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am Tag nach seiner Verkündung (diese erfolgte am 8. August 2019 im Bundesgesetzblatt) in Kraft. Dies betrifft beispielsweise die Regelungen zur Nutzung der AZR-Nummer und zur Weiterübermittlung von Daten sowie die Zulassung von weiteren Behörden zum automatisierten Abrufverfahren. Regelungen, die umfangreiche technische Änderungen erforderlich machen, können erst zum 1. November 2019 bzw. neun Kalendermonate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Absenkung des Mindestalters für die Abnahme von Fingerabdrücken soll – zur Vermeidung von zusätzlichen Verwaltungsaufwänden – erst in Kraft treten, wenn die EURODAC-III-Verordnung in Kraft tritt, mit der europaweit ebenfalls eine Absenkung erreicht wird.