Fragen und Antworten zum Thema Freizügigkeit

Typ: Häufig nachgefragt

Was bedeutet "Freizügigkeit der Unionsbürger"?

Die Freizügigkeit bedeutet zum einen, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert.

Neben dieser aufenthaltsrechtlichen Komponente bedeutet Freizügigkeit im Binnenmarkt, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich betätigen zu können, also unselbständig oder selbständig, dauerhaft oder vorübergehend tätig zu sein.

Wie hat sich das Freizügigkeitsrecht entwickelt?

Ursprünglich war die Freizügigkeit als wirtschaftliche, marktbezogene Freizügigkeit konzipiert, d.h. es ging in erster Linie darum, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in jedem anderen Mitgliedstaat die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Das Recht zum Aufenthalt war notwendige Folge davon und hatte insofern lediglich dienende Funktion.

Mit fortschreitender Integration und vor allem mit Einführung der Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht mit Wirkung vom 1. November 1993 (Artikel 20 AEUV, ex-Artikel 17 EG-Vertrag) hat sich dieses Verständnis zu einer allgemeineren Bedeutung hin gewandelt. Das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, ist nicht mehr länger an die wirtschaftliche Teilhabe geknüpft. Einreise- und Aufenthaltsrecht bestehen auch unabhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund. Dies zeigte sich bereits in den so genannten Nichterwerbstätigen-Richtlinien von 1990/1993, die unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht von Studenten, Rentnern und sonstigen Nichterwerbstätigen vorsehen.

Mit Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist nun auch im europäischen Primärrecht ausdrücklich festgeschrieben, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ... frei zu bewegen und aufzuhalten.“ Die Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht ist jedoch nicht voraussetzungslos gewährt. Sie steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

Zudem versteht die Unionsbürgerschaft sich nun – in Anlehnung an die nationale Staatsangehörigkeit – als besondere Bindung zwischen Bürger und Europäischer Union.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger?

Voraussetzungen und Umfang des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern richten sich nach europäischem Recht: Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ... frei zu bewegen und aufzuhalten.“

Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts steht unter den Bedingungen und Beschränkungen der Durchführungsvorschriften, in erster Linie der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, der sogenannten Freizügigkeitsrichtlinie. Sie fasst Rechte und Pflichten von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bei Einreise und Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zusammen.

Die Freizügigkeitsrichtlinie wird durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) in nationales Recht umgesetzt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU schließlich enthält bindende Vorgaben für die Verwaltung zur Anwendung des Gesetzes.

Daneben garantiert das europäische Recht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 45 AEUV), das freie Niederlassungsrecht in der Union (Artikel 49 AEUV) sowie die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV).

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in der EU-Verordnung 1612/68 näher ausgestaltet.

Wer ist freizügigkeitsberechtigt?

Im Einklang mit der Freizügigkeitsrichtlinie benötigen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (Paragraph 2a Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU). 

Für ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten müssen bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach Paragraph 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU:

  • Arbeitnehmer sowie Unionsbürger, die sich – für eine gewisse Zeit - zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
  • Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen,
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
  • Unionsbürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben,
  • sowie die Familienangehörigen dieser Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Was gilt für Familienangehörige?

Grundsätzlich genießen Familienangehörige, die einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Recht gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen, also auch für Angehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind.

Nach Paragraph 3 Freizügigkeitsgesetz/EU sind folgende Familienangehörige von Unionsbürgern freizügigkeitsberechtigt:

  • Ehegatten oder Lebenspartner sowie Verwandte in absteigender Linie, also Kinder und Kindeskinder, von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern, welche noch nicht 21 Jahre alt sind,
  • Verwandte in auf- oder absteigender Linie von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern, welchen von den Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern Unterhalt gewährt wird.

Hält sich der Unionsbürger als Student in Deutschland auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte sowie seine Kinder, denen Lebensunterhalt gewährt wird.

Welche Formalitäten haben Unionsbürgern zu erledigen?

Das Recht von Unionsbürgern auf Einreise und Aufenthalt unterscheidet sich wesentlich von dem Status von Drittausländern. Das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen entsteht – im Gegensatz zu dem Aufenthaltsrecht von Drittausländern - mit dem Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen und nicht erst mit der Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht.

Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Unionsbürger kein Visum und keinen Aufenthaltstitel, sondern nur einen gültigen Reisepass oder Personalausweis.

Wie alle anderen auch, die in Deutschland ihren Wohnsitz nehmen, unterliegen auch Unionsbürger der allgemeinen wohnrechtlichen Meldepflicht und müssen sich bei den örtlichen Meldebehörden anmelden.

Die Meldebehörden übermitteln die erforderlichen Daten im Regelfall an die zuständige Ausländerbehörde.

Die Ausländerbehörde kann im Einklang mit der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie verlangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts glaubhaft gemacht werden. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen können die nötigen Angaben bereits bei der Anmeldung bei der örtlichen Meldebehörde machen.

Damit erübrigt sich für Unionsbürger in der Regel der Gang zur Ausländerbehörde. Eine gesonderte ausländerrechtliche Meldepflicht besteht nicht. Das Verfahren im Einzelnen regeln die zuständigen Behörden der Bundesländer.

Welche Dokumente müssen Unionsbürger vorlegen?

In Deutschland wird bei Unionsbürgern, die sich bei der Anmeldung durch ein gültiges Ausweisdokument ausweisen können, üblicherweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts und damit für Einreise und Aufenthalt in Deutschland bestehen. Die zuständige Behörde kann eine Erklärung verlangen, dass eine der geforderten Voraussetzungen vorliegt, also etwa ein Arbeitsplatz oder die Verfügung über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz.

Falls eine Überprüfung erforderlich sein sollte, kann die zuständige Behörde von Unionsbürgern im Einklang mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht neben einem gültigen Ausweisdokument folgende Dokumente verlangen:

  • eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers
  • einen Nachweis über eine selbständige Tätigkeit
  • einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz
  • eine Bescheinigung über den Besuch einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung sowie eine Erklärung über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz
  • bei Arbeitsuche: Nachweise über ernstliche Arbeitsuche mit begründeten Erfolgsaussichten

Von Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger darf die Ausländerbehörde neben einem gültigen Ausweisdokument zusätzlich einen Nachweis über die familiäre Beziehung verlangen. Außerdem kann die Ausländerbehörde die Vorlage der Meldebestätigung des Unionsbürgers fordern.

Das Verfahren im Einzelnen regeln die zuständigen Behörden der Bundesländer. Im Zweifel empfiehlt es sich, sich bei der zuständigen Ausländerbehörde zu informieren.

Welche Formalitäten haben Familienangehörige zu erledigen?

Wie alle anderen auch, die in Deutschland ihren Wohnsitz nehmen, unterliegen auch Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nicht selbst Unionsbürger sind, der allgemeinen wohnrechtlichen Meldepflicht und müssen sich bei den örtlichen Meldebehörden anmelden.

Die Meldebehörden übermitteln die erforderlichen Daten im Regelfall an die zuständige Ausländerbehörde. Zum Nachweis ihres Freizügigkeitsrechts stellt die Ausländerbehörde Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, eine Aufenthaltskarte aus.

Die Ausländerbehörde kann im Einklang mit der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie verlangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts glaubhaft gemacht werden. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen können die nötigen Angaben bereits bei der Anmeldung bei der örtlichen Meldebehörde machen.

Das Verfahren im Einzelnen regeln die zuständigen Behörden der Bundesländer.

Welche Dokumente müssen Familienangehörige vorlegen?

Die zuständige Ausländerbehörde kann im Einklang mit der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie verlangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts glaubhaft gemacht werden.

Von Familienangehörigen kann die Ausländerbehörde für die Ausstellung der Aufenthaltskarte neben einem gültigen Ausweisdokument einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zu dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger verlangen, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen. Außerdem kann die Ausländerbehörde die Vorlage der Meldebestätigung des Unionsbürgers fordern.

Das Verfahren im Einzelnen regeln die Behörden der Bundesländer. Im Zweifel empfiehlt es sich, sich bei der zuständigen Ausländerbehörde zu informieren.

Ist für mich als Unionsbürger das Aufenthaltsgesetz überhaupt anwendbar?

Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ist das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht anwendbar. Für sie gilt das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU). Das Freizügigkeitsgesetz/EU verweist allerdings in folgenden Fällen auf das Aufenthaltsgesetz:

  • falls das Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz,
  • falls festgestellt wird, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht länger besteht oder
  • falls bestimmte Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes aus­drücklich für entsprechend anwendbar erklärt werden.

Unter welchen Voraussetzungen erwerben Unionsbürger ein Daueraufenthaltsrecht?

Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig entsprechend den Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufgehalten haben, erwerben ein Daueraufenthaltsrecht. Dies bedeutet, dass sie dann ein Aufenthaltsrecht unabhängig vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen haben. Außer für den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger gilt dies auch für seine Familienangehörigen und seinen Lebenspartner, wenn sie sich fünf Jahre rechtmäßig mit dem Unionsbürger in Deutschland aufgehalten haben.

Können Unionsbürger ihr Freizügigkeitsrecht in Deutschland verlieren?

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können ihr Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verlieren.

Krankheiten, die eine solche Verlustfeststellung rechtfertigen, sind ausschließlich Krankheiten mit epidemischem Potential und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates getroffen werden.

Für eine Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelten besonders hohe Voraussetzungen: Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Gefährdung muss auf dem persönlichen Verhalten des Unionsbürgers beruhen.

Weiterhin kann die Ausländerbehörde auf der Grundlage von Paragraph 2 Absatz 4 Freizügigkeitsgesetz/EU das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts feststellen, wenn ein Betroffener die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht durch die Verwendung von ge- oder verfälschten Dokumenten oder die Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Unionsbürger falsche Angaben über ein Arbeitsverhältnis gemacht haben und stattdessen in erheblichem Umfang Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für sog. Scheinehen oder Scheinvaterschaften.

Außerdem kann die Ausländerbehörde auf der Grundlage von Paragraph 5 Absatz 4 Freizügigkeitsgesetz/EU in den ersten fünf Jahren des Aufenthalts den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts entfallen sind. Eine Überprüfung darf nur aus besonderem Anlass stattfinden.

Können freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ausgewiesen und abgeschoben werden?

Das Freizügigkeitsgesetz/EU spricht in diesem Zusammenhang nicht von Ausweisung, sondern von der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und der daraus resultierenden Ausreisepflicht. Kommt der Unionsbürger seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, kann er abgeschoben werden.

Unionsbürger und andere frühere Freizügigkeitsberechtigte, die ihr Freizügigkeitsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verloren haben, dürfen nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen. Diese Sperre wird von der zuständigen Behörde befristet.

Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Unionsbürgern beachten?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Unionsbürgern gegenüber kann die Unionsbürgerschaft und damit das Recht, in Deutschland zu arbeiten, durch einen gültigen Pass oder Personalausweis des Staatsangehörigkeitsstaates nachgewiesen werden. Es muss keine Kopie und kein Scan des Passes oder Personalausweises hergestellt oder zu dem Personalunterlagen genommen werden. Näheres kann diesem Merkblatt entnommen werden.