Mein Einbürgerungsverfahren läuft bereits, kann dieses bis zum In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes ruhen?
Häufig nachgefragt
Antragsteller können gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde das Ruhen des Verfahrens anregen; die Staatsangehörigkeitsbehörde entscheidet über das Ruhen des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen.