Welche Sachverhalte werden von der "Übungsleiterpauschale" erfasst?

Typ: Häufig nachgefragt

Die Übungsleiterpauschale stellt Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr aus bestimmten begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei. Sie erfasst somit nicht nur Aufwandsentschädigungen, sondern alle Einnahmen wie Zahlungen für Verdienstausfall und Zeitverlust.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist also zunächst, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen darf.

Die von der Übungsleiterpauschale erfassten begünstigten Tätigkeiten sind:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
  • künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Beispiele: Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter, Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule und Kirchenmusiker.

Die begünstigten Tätigkeiten müssen weiterhin im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Europäischen Union bzw. im europäischen Wirtschaftsraum hat, oder einer gemeinnützigen Körperschaft und zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

Wenn Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, die nicht von der Übungsleiterpauschale erfasst ist, können Sie möglicherweise die Ehrenamtspauschale erhalten. Es ist auch erlaubt, aus zwei unterschiedlichen ehrenamtlichen Engagements jeweils eine Pauschale zu nutzen.

Beispiel: Im Jahr 2021 erhalten Sie als nebenberuflicher Chorleiter insgesamt 3.200 Euro. Daneben sind Sie noch als ehrenamtlicher Schiedsrichter tätig, wofür Sie 1.000 Euro bekommen. Von den insgesamt erhaltenen 4.200 Euro sind 3.840 Euro steuerfrei (Chorleiter: 3.000 Euro als Übungsleiterpauschale; Schiedsrichter: 840 Euro als Ehrenamtspauschale).