Welche Sachverhalte werden von der "Ehrenamtspauschale" erfasst?

Typ: Häufig nachgefragt

Einnahmen aus nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum hat, oder einer oder einer gemeinnützigen Körperschaft und zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr steuerfrei.

Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich, sondern nur nebenberuflich erfolgen, sodass der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf.

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale, ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte begünstigte Tätigkeiten beschränkt.

Beispiele: Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern, Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.

Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen bereits als Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, nach der Übungsleiterpauschale oder als ehrenamtliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger steuerfrei sind.