Allgemeine Situation
Wie ist Deutschland vorbereitet?
Deutschland ist bestmöglich vorbereitet. Vor allem das Netzwerk von Kompetenzzentren und Spezialkliniken in Deutschland ist international beispiellos. Die Bundesrepublik verfügt über ein sehr gutes Krankheitswarn- und Meldesystem und Pandemiepläne. Die Grundlage für die Pandemieplanung bildet in Deutschland der Nationale Pandemieplan, den Bund und Länder im März 2017 verabschiedet haben und regelmäßig aktualisieren. Außerdem werden in Deutschland regelmäßige Notfallübungen an Flughäfen durchgeführt. Die Koordinierung und Informationen übernimmt das Robert Koch-Institut.
Ist die Arbeitsfähigkeit von Polizei und Verwaltung sichergestellt?
Damit die Verwaltung funktionsfähig bleibt, enthalten die in Bund und Ländern existierenden Pandemiepläne geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahren. Das gilt selbstverständlich auch für die Sicherheitsbehörden. Innerhalb der Bundesregierung haben alle Ressorts und Behörden der Geschäftsbereiche einen eigenen Pandemieplan, der ständig aktualisiert wird.
Die Bundesverwaltung ist daher auch in Krisensituationen stets arbeitsfähig, Staats- und Regierungsfunktionen können jederzeit aufrechterhalten werden. Auch deshalb werden bis auf Weiteres im Deutschen Bundestag sowie in der gesamten Bundesverwaltung keine Besuchergruppen empfangen.
Welche Notfallpläne gibt es?
Das Bundesgesundheitsministerium hat mit seiner Geschäftsbereichsbehörde Robert Koch-Institut einen Nationalen Pandemieplan erstellt. Dieser wird in den Ländern in eigene Pandemiepläne umgesetzt.
Wer kann den Katastrophenfall ausrufen?
Laut Verfassung ist der Bund für den Spannungs- und Verteidigungsfall zuständig, die Länder hingegen für Unglücksfälle, Großschadensereignisse und weitere Katastrophen. Der Spannungs- und Verteidigungsfall liegt derzeit nicht vor.
Die Länder erklären den Katastrophenfall auf der Basis der länderspezifischen Katastrophenschutzgesetze. Wenn die Landesregierungen oder kommunalen Behörden den Katastrophenfall feststellen, tun sie das in erster Linie, damit alle Kräfte unter einer einheitlichen Führung und Leitung zusammenwirken. Außerdem vereinfacht die Feststellung des Katastrophenfalls die Abläufe in der Verwaltung.
Gibt es in Deutschland ausreichend Schutzausstattung?
Der Krisenstab hat die außerordentliche Dringlichkeit für die Beschaffung medizinischer Schutzausrüstung sowie von intensivmedizinischen Kapazitäten festgestellt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beschafft diese zentral für Arztpraxen, Krankenhäuser und für Bundesbehörden. Das Beschaffungsamt des BMI unterstützt etwa beim Kauf von Desinfektionsmitteln im großen Umfang; das Technische Hilfswerk (THW) übernimmt die Verteilung von Schutzausrüstung an Bundesbehörden.
Welche Gremien befassen sich in der Bundesregierung mit der Corona-Pandemie?
Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland hat der Bund im Pandemiefall eine koordinierende Rolle: Er soll ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen in der Pandemiebekämpfung fördern. Auch bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Ausarbeitung von Empfehlungen an die Länder soll der Bund Koordinierungsarbeit leisten.
Zusätzlich zum regulären Bundeskabinett, das in der Regel mittwochs tagt, berät sich die Bundeskanzlerin montags im "kleinen Corona-Kabinett" mit dem Bundesfinanzministerium (BMF), dem Bundesinnenministerium (BMI), dem Auswärtigen Amt (AA), dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem Bundesverteidigungsministerium (BMVg). Donnerstags tagt das "große Corona-Kabinett", zu dem zusätzlich alle Fachminister eingeladen werden, die bei einem zu behandelnden Thema beteiligt sind. Diese Gremien bewerten die Lage, identifizieren die großen Handlungsstränge, für die die Bundesregierung verantwortlich ist und betreiben ein Monitoring über die besonders wichtigen Prozesse in der Krise.
Der Gemeinsame Krisenstab des BMI und des BMG nach dem Pandemieplan des Bundes bearbeitet operative Themen und setzt diese unmittelbar um. Er setzt die Beschlüsse der Corona-Kabinette in die Praxis um, bearbeitet die Hilfeersuchen der Länder und kümmert sich um die benötigten Zahlen für Lagebilder. Neben BMI und BMG arbeiten etwa auch Vertreter des Bundeskanzleramtes, des AA, des BMVg, des BMWi und des BMAS mit. Derzeit tritt der Krisenstab zweimal pro Woche zusammen (dienstags und donnerstags). Die Leitung des Gemeinsamen Krisenstabs liegt entsprechend der für diese Fälle vorbereiteten Planunterlagen gemeinsam beim BMI (Staatssekretär Hans-Georg Engelke) und beim BMG (Staatssekretär Dr. Thomas Steffen).
Welche Aufgaben hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)?
Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland hat der Bund im Pandemiefall eine koordinierende Rolle: Er soll ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen in der Pandemiebekämpfung fördern. Auch bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Ausarbeitung von Empfehlungen an die Länder soll der Bund Koordinierungsarbeit leisten. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) berät und erarbeitet Leitfäden für den gesundheitlichen Bevölkerungsschutz. So hilft es dabei,die Widerstandsfähigkeit der Strukturen im Gesundheitswesen zu erhöhen, Vorsorgemaßnahmen anzustoßen und die Ausfallsicherheit zu stärken. Ein wichtiges Ziel ist dabei, das Deutschland im Zivilschutz über entsprechend handlungsfähige Strukturen und Abläufe verfügt.
Um die operative Eindämmung von Covid-19 kümmern sich Länder.
Welche Rolle spielt das Technische Hilfswerk (THW)?
Das Technische Hilfswerk (THW) ist die ehrenamtliche Einsatzorganisation des Bundes. Bundesweit engagieren sich knapp 80.000 Freiwillige. Das ist die Grundlage für die technische Unterstützungsarbeit des THW zum Schutz der Bevölkerung. Mit seinem Fachwissen und den vielfältigen Erfahrungen ist das THW mit 668 vollständig ehrenamtlich organisierten Ortsverbänden gefragter Unterstützer für Feuerwehr, Polizei, Hilfsorganisationen und andere.
Wenn die für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen das THW anfordern, steht es mit seinem gesamten Einsatzspektrum zur Verfügung. Nach dem Katalog der Einsatzoptionen sind im Fall von Seuchen (Epidemien z.B. Influenza und Pandemien wie Covid-19) Rettungs-, Bergungs-, Sicherungsmaßnahmen, Infrastrukturmaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen, Logistik- und Führungsunterstützung denkbar. Dafür können Einsatzkräfte auch überregional zusammengezogen werden.
Seit Februar 2020 ist das THW mit mehr als 11.000 THW-Einsatzkräften auch für die Bewältigung der Corona-Lage im Einsatz. Dabei setzt es zentrale Logistikaufgaben für den Bund um und unterstützt die Länder und Kommunen durch die Einrichtung von Teststationen, Behelfskrankenhäusern und Impfzentren. Auch Strom und Beleuchtung für Grenzkontrollen oder Spuckschutzwände in Bürgerbüros stellt das THW zur Verfügung.
Allein für die Logistikaufgaben auf Bundesebene wurde vom THW die "Zentrale Koordinierungsinstanz Logistik" (zKiL) eingerichtet. Von dort wurden 15 Prozent der zentral beschafften Schutzausstattung und Desinfektionsmittel bundesweit an Bundesbehörden und deren Geschäftsbereiche umgeschlagen. Dabei handelte es sich um über 2.288 Tonnen Material - das entspricht einem Gewicht von rund 1.630 Autos. Auch in einigen Bundesländern wurde die zentrale Verteillogistik durch das THW betrieben.
Öffentliches Leben, soziale Kontakte: Das neue Infektionsschutzgesetz
Ab wann gilt das neue Infektionsschutzgesetz?
Das Gesetz wurde am 13.4.2021 vom Kabinett und am 21.4.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22.4. befasst sich der Bundesrat damit. Am 23.4. tritt das Gesetz in Kraft. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen dann alle Landkreise und kreisfreie Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten. Das erste Mal greift das Gesetz also am 24.4.2021.
Was ändert sich?
Ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis (entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) greift eine einheitliche „Notbremse“. Das bedeutet: Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Gesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Wenn die Inzidenz über 165 steigt, schließen zusätzlich die Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas mit Ausnahme der Notbetreuung. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 bzw. 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.
Wo findet man die gültigen Inzidenzen?
Eine Übersicht über die Inzidenzen in den einzelnen Landkreisen findet man hier: www.rki.de/inzidenzen. Berlin und Hamburg werden behandelt wie Landkreise. In Berlin z.B. gilt also nicht die Bezirksinzidenz, sondern die Inzidenz des gesamten Stadtgebiets.
Was gilt ab einer Inzidenz von 100 für Bürgerinnen und Bürger?
- Private Treffen sind nur mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Außerdem dürfen sich maximal fünf Personen treffen – zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
- Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.
- Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen.
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
- Die Bundesregierung kann darüber hinaus per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates weitere Maßnahmen, Präzisierungen und Ausnahmen erlassen.
Was darf öffnen, was muss schließen bei einer Inzidenz über 100?
- Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. sowie Ladengeschäfte müssen schließen.
- Öffnen dürfen Wochenmärkte, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Sie dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
- Möglich ist ebenfalls die Nutzung von "Click&Collect" und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch von "Click&Meet" Angeboten.
- Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
- Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen.
- Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
- Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen.
- Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.
Sind Ausgangsbeschränkungen ein verhältnismäßiges Instrument zur Bekämpfung der Pandemie?
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sind Ausgangsbeschränkungen ein wichtiges Mittel, um das Infektionsgeschehen effektiv einzudämmen. Eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien (in englischer Sprache) unterstützt diesen Befund.
Die Ausgangsbeschränkung ist ausschließlich auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Notbremse greift, sie kann nicht rein vorsorglich angeordnet werden.
Verschiedene Gerichte haben bereits bestätigt, dass Ausgangsbeschränkungen zulässig sind. Ausgangsbeschränkungen sind keine Freiheitsentziehung, sie schränken vielmehr die Benutzung öffentlicher Räume während der normalen Ruhens- und Schlafenszeiten ein. Aus triftigen Gründen dürfen Bürgerinnen und Bürger ihre Wohnung auch weiterhin verlassen.
Warum ist ein gemeinsamer Besuch von Eltern und ihren Kindern bis 14 Jahre bei den Großeltern oder ein Besuch von zusammenlebenden Paaren in einem anderen Haushalt nicht möglich?
Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird vornehmlich durch die Atemluft übertragen. Wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen erhöhen das Risiko von Ansteckungen. Besonders bei Zusammenkünften im privaten Kontext ist es schwer, hinreichend strenge Hygienevorschriften dauerhaft einzuhalten. Deshalb ist eine Begrenzung auf Zusammenkünfte von einem Haushalt mit höchstens einer weiteren Person vorgesehen. Die Vorschrift trägt dazu bei, Infektionsketten besonders wirksam zu unterbrechen.
Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt, weil Treffen zwischen Erwachsenen auch gemeinsam mit ihren jeweiligen Kinder möglich bleiben und soziale Kontakte nicht übermäßig eingeschränkt werden sollen.
Sieht das Gesetz Öffnungsstrategien vor?
Ja, das Gesetz sieht Öffnungsstrategien vor. Die "Notbremse" greift ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen. Sinkt die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.
Was gilt in Schulen?
- Solange Präsenzunterricht stattfindet, müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer zwei Mal pro Woche getestet werden. Um die Beschaffung und Durchführung der Tests kümmern sich die Bundesländer in eigener Zuständigkeit.
- Ab einer stabilen Inzidenz (an drei Tagen hintereinander) über 100 muss im Wechselunterricht unterrichtet werden. Über die Form des Wechselmodells (tageweise, wöchentlich…) entscheiden die Länder bzw. Schulen.
- Ab einer stabilen Inzidenz von 165 ist Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Kindertageseinrichtungen werden geschlossen. Die Länder können eine Notbetreuung organisieren.
- Die Bundesländer können von diesen Regelungen Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen vorsehen.
Gelten die Regeln auch für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete?
Die Bundesregierung wird per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates Ausnahmen erlassen. Insbesondere kann z.B. besondere Regelungen für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete geben.
Bereits im Landesrecht vorgesehene oder eingeführte Erleichterungen oder Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, sollen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes wirksam sein.
Was gilt in Betrieben?
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Bleiben die Kirchen offen?
Zusammenkünfte, die der Religionsausübung (im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes) dienen, sind weiterhin erlaubt. Die Länder können aber auch für diese Bereiche Schutzmaßnahmen vorsehen.
Warum wird in dem Gesetzentwurf die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen bzw. Trauerfeiern auf 30 Personen beschränkt?
Die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen bzw. Trauerfeiern als Maßnahme des Infektionsschutzrechts ist keine neue Maßnahme, sondern setzt auf bewährte Maßnahmen der Länder auf, die hier bereits während der gesamten Pandemie Beschränkungen vorsehen. Sie stellt zudem eine Erleichterung gegenüber den allgemeinen Kontaktbeschränkungen dar. Den Trauernden soll natürlich weiterhin möglich sein, der Verstorbenen in einem würdigen Rahmen zu gedenken. Gleichzeitig muss aber insbesondere im Rahmen einer Hochinzidenzlage den erheblichen Infektionsrisiken größerer Menschenansammlungen Rechnung getragen werden und ein schonender Ausgleich aller Belange gefunden werden, um das Infektionsgeschehen nicht weiter anzufachen. Die Regelung trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung.
Was ist, wenn ein Bundesland strengere Regeln vorsieht als die neue bundesweite Notbremse?
Dann gelten diese vom Land vorgesehenen strengeren Regeln.
Wer kontrolliert, ob die Regeln eingehalten werden?
Die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz werden nach wie vor von den zuständigen Landesbehörden – Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei – überwacht.
Warum wird die Inzidenz zugrunde gelegt und nicht andere Faktoren?
Die Bundesregierung betrachtet fortlaufend nicht nur die Inzidenz, sondern auch viele weitere Faktoren wie den R-Wert, die Auslastung der Intensivstationen, die Zahl der durchgeführten Tests etc. Die 7-Tage-Inzidenz ist aber ein früher Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Die daraus einige Wochen später resultierende Belastung des Gesundheitssystems und die Todesfälle steigen erst mit erheblichem Zeitverzug. Die 7-Tage-Inzidenz mittelt tagesaktuelle Schwankungen, sie wird täglich veröffentlicht und ist für jeden leicht nachvollziehbar.
Warum wurden diese Inzidenzzahlen gewählt und nicht andere?
Im Infektionsschutzgesetz sind schon jetzt besondere Maßnahmen ab einer Inzidenz von 35 bzw. 50 auf regionaler Ebene vorgesehen. Steigen die Infektionszahlen weiter auf den doppelten Wert an, muss bundesgesetzlich sichergestellt werden, dass die Zahlen durch geeignete Maßnahmen wieder sinken. Die Erfahrung der vergangenen Monate zeigt zudem, dass die Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung bei einer Inzidenz von mehr als 100 nicht mehr gewährleisten können. Damit droht das Infektionsgeschehen außer Kontrolle zu geraten. Spätestens dann sind daher umfassende Maßnahmen notwendig, um das Infektionsgeschehen wieder unter Kontrolle zu bringen und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.
Was entscheiden die Länder jetzt noch?
Die bundeseinheitliche "Notbremse" greift ab einer stabilen Inzidenz von 100. Bei Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder über Maßnahmen. Außerdem können die Länder bei Inzidenzen über 100 ergänzende Schutzmaßnahmen vorsehen.
Bis wann gelten die Maßnahmen?
Die Maßnahmen der sog. Notbremse treten spätestens am 30. Juni 2021 außer Kraft.
Reisebeschränkungen / Grenzkontrollen
I. Reisebestimmungen für die Einreise nach Deutschland
Welche pandemiebedingten Einreisebestimmungen gelten im Land-, Luft- und Seeverkehr?
Wenn Sie aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sie bereits vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung auf dem Einreiseportal vornehmen und die Bestätigung der Einreiseanmeldung in elektronischer Form (PDF) oder in Papierform bei Einreise mitführen. Die Bestätigung wird durch Ihren Beförderer und gegebenenfalls zusätzlich durch die Beamtinnen und -beamten bei der Grenzkontrolle der Einreise kontrolliert; darüber hinaus führt die Bundespolizei auch Kontrollen an den grenzkontrollfreien Schengen-Binnengrenzen durch (z.B. bei Einreise auf dem Landweg).
Sie sind ebenfalls verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – zu begeben und zehn Tage lang zu isolieren (Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Isolierungszeit vierzehn Tage.
Ein Hochrisikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder für die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger qualitativer Faktoren besteht.
Virusvariantengebiete sind Gebiete, wo Hinweise bestehen, dass Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insbesondere, wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Entsprechend werden nur Gebiete, in denen solche Virusvarianten zirkulieren, als Virusvariantengebiete definiert.
Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Hochrisiko- und Virusvariantengebiete finden Sie unter www.rki.de/risikogebiete.
Einreisende nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet können die häusliche Quarantäne vorzeitig beenden, wenn sie einen Impf- oder Genesenennachweis über das Einreiseportal übermitteln, alternativ besteht ab dem fünften Tag auch die Möglichkeit, sich durch Übermittlung eines negativen Testnachweises "freizutesten". Die Quarantäne kann jeweils ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Testnachweise sind entweder ein Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Die dem Test zugrundeliegende Abstrichnahme darf grundsätzlich höchstens 48 Stunden, bei Virusvariantengebieten 24 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) vor der Einreise in die Bundesrepublik vorgenommen worden sein.
Bei Kindern unter zwölf Jahren endet bei Einreisen aus Hochrisikogebieten die Quarantäne automatisch nach fünf Tagen auch ohne Testnachweis.
Informationen zu anerkannten Tests finden Sie hier
Weitere Informationen zu Nachweispflichten und Ausnahmen davon finden Sie hier
Was gilt für vollständig geimpfte Personen? Mehr dazu hier
Für alle einreisenden Personen ab zwölf Jahren besteht allgemein eine Nachweispflicht -. unabhängig davon, wo sie sich aufgehalten haben. Jeder Einreisende muss auf Anforderung gegenüber der zuständigen Behörde oder den Beamtinnen und -beamten bei der Grenzkontrolle ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis präsentieren. Beförderern auf dem Luftweg ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet ist immer ein negatives Testergebnis vorzulegen, ein Impf- oder ein Genesenennachweis reicht nicht aus.
Weitere Informationen finden Sie beim Robert Koch-Institut und beim Bundesgesundheitsministerium.
II. Reisebeschränkungen für Einreise aus Virusvariantengebieten
Welche pandemiebedingten Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvariantengebieten gelten derzeit?
Aus Virusvariantengebieten gelten weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen nach Deutschland. Virusvariantengebiete sind Gebiete, wo Hinweise bestehen, dass Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insbesondere, wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Diese Gebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst.
Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung gilt ein Beförderungsverbot für Unternehmen im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr. Diese Unternehmen dürfen grundsätzlich keine Personen aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland befördern. Ausnahmen vom Beförderungsverbot sind in wenigen Einzelfällen möglich. Geplante Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, minderjährigen Kinder und Elternteile bei minderjährigen Kindern muss das Beförderungsunternehmen darüber hinaus dem Bundespolizeipräsidium mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise nach Deutschland anzeigen (gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs). Einzelne Personen/ Passagiere müssen ihre Reise nicht anzeigen.
Für Personen, die selbst (also ohne Beförderungsunternehmen) aus Virusvariantengebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen, die im Rahmen von Grenzkontrollen durchgesetzt werden. Personen aus Virusvariantengebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich. Sie müssen aber entsprechend begründet und glaubhaft gemacht werden.
Welche Ausnahmen vom Beförderungsverbot und den Einreisebeschränkungen- aus Virusvariantengebieten gibt es?
Einreisen und Beförderungen aus Virusvariantengebieten sind für folgende Personen bzw. in folgenden Fällen möglich:
- Deutsche Staatsangehörige und ihre Kernfamilie (Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) und / oder Lebensgefährten aus demselben Haushalt;
- Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie ihre Kernfamilie (Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) und / oder Lebensgefährten aus demselben Haushalt;
- Personen, die in Deutschland lediglich umsteigen (ohne Einreise nach Deutschland);
- Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal (u.a. Post-, Fracht- oder Leertransporte sowie Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews);
- Gesundheitspersonal (Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger) sowie notwendiges Begleitpersonal für Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen;
- Personen, die aus dringenden humanitären Gründen nach Deutschland reisen;
Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, bei
- Verwandten 1. Grades (Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, eigene Kinder oder Eltern) anlässlich eines Todesfalls,
- der Geburt des eigenen Kindes,
- zwei nahe Verwandten bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten eines minderjährigen Kindes,
- medizinischer Behandlung, wenn anderenfalls mit erheblichen gesundheitlichen Schäden gerechnet werden müsste (mit ärztlichem Attest) sowie einer Begleitperson,
- Einzelfallaufnahmen aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben. - Personen, die im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Vereinten Nationen (VN) oder der Organisationen der Vereinten Nationen reisen.
- Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils die begleitende Kernfamilie (Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, minderjährige Kinder) und/oder begleitende Lebensgefährten.
- Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden.
- geimpfte Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Der jeweilige Ausnahmegrund muss bei der Einreise bzw. bei der Visumsbeantragung entsprechend glaubhaft gemacht und belegt werden. In Fällen der Einreise von Lebensgefährten aus demselben Haushalt (Nr. 1 und 2) ist die bestehende Beziehung in Form einer eigenhändigen "Erklärung zur Beziehung" sowie der gemeinsame Haushalt z. B. über Mietvertrag, Eintrag im Ausweis/Pass, Meldebescheinigung, Verbrauchsrechnungen (Strom, Gas, Wasser, Internet, Telefon) glaubhaft zu belegen. In Fällen der Einreise aus dringenden humanitären Gründen (Nr. 6) kann dies ggf. durch eine konsularische Bescheinigung bestätigt werden.
Darüber hinaus müssen Reisende die bestehenden Reisebestimmungen für die Einreise nach Deutschland beachten.
III. Reisebeschränkungen im innereuropäischen Land-, Luft- und Seeverkehr (Einreisen nach Deutschland aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Was gilt im innereuropäischen Land-, Luft- und Seeverkehr (Einreisen nach Deutschland aus anderem einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)?
Antwort: Für die Einreise aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island gelten aktuell keine pandemiebedingten Einschränkungen. Reisende müssen aber aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung und die Quarantäne-Bestimmungen abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die allgemeine Nachweispflicht über einen negativen Corona-Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis beachten.
IV. Reisebeschränkungen im außereuropäischen Luft- und Seeverkehr (Einreisen nach Deutschland aus einem Drittstaat)
WICHTIG: Bitte beachten Sie die Reisebeschränkungen für Reisen aus Virusvarianten-Gebieten (siehe oben)
Was gilt im außereuropäischen Luft- und Seeverkehr (Einreisen nach Deutschland aus einem Drittstaat)?
Deutschland hat seine Einreisebeschränkungen auf Grundlage einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union umgesetzt und aktualisiert. Die Liste der Drittstaaten und Gebiete wird regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert.
Unbeschränkte Einreisen nach Deutschland sind für die Gebietsansässigen folgender Staaten und Gebiete möglich:
- Albanien
- Armenien
- Aserbaidschan
- Australien
- Bosnien- und Herzegowina
- Brunei
- Hongkong
- Israel
- Japan
- Jordanien
- Kanada
- Katar
- Kosovo
- Libanon
- Macau
- Moldau
- Montenegro
- Neuseeland
- Nordmazedonien
- Saudi-Arabien (ab 18. Juli 2021, 0:00 Uhr)
- Serbien
- Singapur
- Südkorea
- Taiwan
- Ukraine (ab 18. Juli 2021, 0:00 Uhr)
- USA
Darüber hinaus soll diese Liste um die Staaten
- China
erweitert werden, sobald die gegenseitige Einreisemöglichkeit festgestellt wird.
Personen, die in anderen Drittstaaten ansässig sind, dürfen nur nach Deutschland einreisen, wenn sie eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist (siehe hierzu "Wann ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben?") oder wenn sie vollständig geimpft sind (siehe hierzu "Was gilt für vollständig geimpfte Personen?"). Ansässig ist eine Person in einem Staat, wenn sie dort entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz ist insbesondere dann begründet, wenn die letzten 6 Monate dort verbracht wurden.
Deutsche Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) sind von diesen Einreisebeschränkungen nicht betroffen.
Auch Unionsbürger und Staatsangehörige Liechtensteins, der Schweiz, Norwegens und Islands und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) sind von den Einreisebeschränkungen ausgenommen.
Das gleiche gilt für Drittstaatsangehörige mit einem bestehenden längerfristigen Aufenthaltsrecht in einem EU- oder Schengenstaat und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie, soweit die pass- und visarechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.
Die Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen dagegen ist nur bei Vorliegen einer der Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen möglich, d.h. wenn die Person entweder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der auf der deutschen Positivliste steht,die Person vollständig geimpft ist (siehe hierzu "Was gilt für vollständig geimpfte Personen?") oder die Einreise zwingend notwendig ist (siehe hierzu "Wann ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben?"). Zu Einreisen von Familienangehörigen siehe auch "Welche Besonderheiten gelten für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nicht auf der „Positivliste" stehen?"
Was gilt für vollständig geimpfte Personen?
Für vollständig geimpfte Personen sind Einreisen aus Drittstaaten ab dem 25. Juni 2021 grundsätzlich wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die einreisende Person die letzte notwendige Impfdosis erhalten hat, die für eine vollständige Impfdosis erforderlich ist (bei einer genesenen Person: eine verabreichte Impfstoffdosis), dass seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, und dass der Impfstoff auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelistet ist.
Derart geimpfte Personen können zu jedem zulässigen Reisezweck und auch aus Staaten, die nicht auf der oben aufgeführten Positivliste stehen, einreisen. Achtung: Dies gilt jedoch nicht für Einreisen aus Staaten, für die ein Gegenseitigkeitsvorbehalt besteht (derzeit: China), oder wenn der Herkunftsstaat als Virusvariantengebiet eingestuft ist; die Einreise- und Beförderungsbeschränkungen bei Reisen aus Virusvariantengebieten gelten auch für vollständig geimpfte Personen weiter (siehe hierzu: "Welche pandemiebedingten Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvariantengebieten gelten derzeit?").
Bei Einreise ist ein digitales COVID-Zertifikat der EU oder ein vergleichbarer Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorzulegen. Daraus müssen stets hervorgehen:
- die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum)
- Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,
- Bezeichnung des Impfstoffes,
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
- Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person/Institution sowie
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person; sofern eine solche Angabe aus verwaltungspraktischen Gründen nicht möglich ist, soll die Ausstellung durch die verantwortliche Person/Institution in geeigneter Weise, insbesondere durch Stempel oder staatliche Symbole deutlich gemacht werden.
Wegen der besonderen Impfsituation junger Menschen, dürfen Personen unter 12 Jahren, auch wenn sie noch nicht geimpft sind, mit einem negativen Testnachweis und in Begleitung mindestens eines vollständig geimpften Elternteils einreisen.
Wann ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben?
Eine zwingende Notwendigkeit kommt bei Einreisen nach Deutschland seit 2. Juli 2020 bei Einhaltung der pass- und visarechtlichen Bestimmungen in folgenden Fällen in Betracht:
- Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal
- ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann, vgl. "Welche Fachkräfte und hoch qualifizierten Arbeitnehmer dürfen aus dem außereuropäischen Ausland einreisen?",
- Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal,
- Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft,
- Seeleute zum Zweck der Durchreise zum Erreichen des Abfahrthafens eines Schiffes oder eines Flughafens, um in einen Drittstaat zurückzukehren,
- ausländische Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann, sowie Auszubildende und Drittstaatsangehörige, die zur Nachqualifizierung einreisen, wenn die Ausbildung bzw. Nachqualifizierung nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann,
- im Wege des Familiennachzugs einreisende ausländische Familienangehörige sowie Besuchsreisen aus dringenden familiären Gründen, vgl. "Welche Besonderheiten gelten für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nicht auf der „Positivliste“ stehen?",
- Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen, inklusive zwingende medizinische Gründe, vgl. "Wann darf ich aus zwingenden medizinischen Gründen nach Deutschland einreisen?",
- Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit (siehe auch "Welche Besonderheiten gelten für die Nachweise bei kurzfristigen Einreisen nach Deutschland von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen Deutschlands, anderer EU-Staaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz?",
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
- Passagiere im Transitverkehr.
Hinweis: Die Einreise zum Besuch einer (Sport-)Veranstaltung als Zuschauer stellt keinen zwingenden Einreisegrund dar.
Die Entscheidung über die Einreiseerlaubnis erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle.
Reisende müssen zudem aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Quarantäne-Bestimmungen abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die allgemeine Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis beachten.
In welchen Fällen sind Einreisen von unverheirateten Partnern zu kurzfristigen Besuchsreisen aus Drittstaaten, die nicht auf der Positivliste stehen, möglich und welche Besonderheiten gelten?
Einreise von unverheirateten Partnern zum in Deutschland lebenden Deutschen, Unionsbürger, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland:
Die Einreise von unverheirateten Partnern aus Drittstaaten, die nicht auf der "Positivliste" stehen, ist für kurzfristige Besuchsreisen zum in Deutschland lebenden Partner (Deutscher, Unionsbürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland) bei Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Pass und ggf. Visum) grundsätzlich möglich, wenn es sich um eine längerfristige, d.h. auf Dauer angelegte Beziehung/Partnerschaft handelt und beide Partner sich zuvor mindestens einmal persönlich getroffen haben. Dabei ist es irrelevant, ob das Treffen in Deutschland oder einem anderen Staat stattgefunden hat.
Als Nachweis sind bei der Einreise geeignete Unterlagen mitzuführen (die Unterlagen können nicht vorab geschickt werden):
- eine Einladung der in Deutschland wohnhaften Person nebst Kopie der Ausweispapiere des Einladenden,
- eine Erklärung beider Partner zur Beziehung mit den Kontaktdaten beider Partner, sowie
- sonstige Nachweise von vorherigen persönlichen Treffen in geeigneter Form, insbesondere anhand von Passstempeln bzw. Reiseunterlagen/Flugtickets; eine ergänzende Dokumentation durch Fotos, Social Media, Brief-/Mailkorrespondenz ist möglich.
Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.
Gemeinsame Einreise von unverheirateten Partnern zu kurzfristigen Besuchsreisen aus zwingenden Gründen, bei denen eine/r Deutscher oder Unionsbürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz ist:
Aus zwingenden Gründen und bei Vorliegen der allgemein erforderlichen Einreisevoraussetzungen (Pass und ggf. Visum), können unverheiratete Paare gemeinsam für kurzfristige Besuchsreisen aus Drittstaaten die nicht auf der "Positivliste" stehen, einreisen, wenn
- es sich um eine langfristige d.h. auf Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Drittstaatsangehörigen mit einem Deutschen oder Unionsbürger oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz handelt und
- ein gemeinsamer Wohnsitz im Ausland besteht sowie ein wichtiger Grund für die gemeinsame Einreise beider Partner vorliegt. Dies ist in der Regel der Fall bei Geburten, Hochzeiten, Todesfällen/Beerdigungen oder besonderen Ausnahmefällen, in denen ein zwingender familiärer Grund vorliegt (z.B. schwere Erkrankung eines Verwandten 1. und 2. Grades, der deswegen zwingend auf Unterstützung angewiesen ist).
Zusätzlich sind bei der Einreise (die Unterlagen können nicht vorab geschickt werden) eine schriftliche Darlegung des zwingenden Grundes der gemeinsamen Einreise beider Partner (ein Drittstaatsangehöriger und ein Deutscher oder Unionsbürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz) vorzulegen sowie eine Erklärung beider Partner zur Beziehung mit Kontaktdaten beider Partner und Nachweise über die bestehende Beziehung, insbesondere anhand von Nachweisen über einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz im Drittstaat, ergänzend ist eine Dokumentation durch Fotos, Social Media, Brief-/Mailkorrespondenz möglich.
Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.
Reisende müssen zudem aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Quarantäne-Bestimmungen abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die allgemeine Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis beachten.
Welche Fachkräfte und hoch qualifizierten Arbeitnehmer dürfen aus dem außereuropäischen Ausland einreisen?
Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer im Sinne der "Empfehlung (EU 2020/912) des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung" sind
- Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der gesetzlichen Definition (§§ 18 Abs. 3, 18a, 18b AufenthG), dass durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird;
- Forscher/Wissenschaftler (§§ 18d, 18e und 18f AufenthG sowie § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV);
- Entsendungen (nach § 19c Abs. 1 i.V.m. § 10 BeschV) und ICT-Karte(§§ 19, 19b AufenthG);
- Führungskräfte und Unternehmensspezialisten (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 3 BeschV);
- Berufssportler und Berufs-eSportler zur Teilnahme an Wettkämpfen, internationalen Sportveranstaltungen oder für den Einsatz in deutschen Vereinen (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 22 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 BeschV oder § 23 Nr. 2 BeschV) sowie Schiedsrichter/Kampfrichter (§ 22 Nr.1 BeschV, § 23 BeschV);
- IT-Spezialisten (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV);
- Beschäftigungen in besonderem öffentlichem Interesse (§ 19c Abs. 3 AufenthG);
- qualifizierte Werkvertragsarbeitnehmer (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 BeschV);
- Spezialisten, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 oder 2 BeschV erfüllen.
- Selbständige (§ 21 AufenthG)
Voraussetzung für eine Einreise als Fachkraft oder hoch qualifizierter Arbeitnehmer ist jeweils ein Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (z.B. durch Vorlage eines Arbeitsvertrags) und die Glaubhaftmachung (durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers/Auftraggebers), dass die Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und die Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann. Die wirtschaftliche Notwendigkeit bezieht sich auf die Wirtschaftsbeziehungen und/oder die Wirtschaft Deutschlands oder des Binnenmarkts. Entsprechende Belege sind im Visumverfahren vorzulegen (soweit Visumpflicht besteht), bei der Reise mitzuführen und ggf. bei der Grenzkontrolle vorzulegen.
Für ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, die (a) nach § 41 Abs. 1 AufenthV visumfrei auch für einen langfristigen Aufenthalt einreisen können, aber (b) nicht Staatsangehörige eines Staats sind, der auf der Positivliste steht, gilt: Wenn diese Personen kein Visum zur unmittelbaren Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen, sondern ihren Aufenthaltstitel erst in Deutschland erwerben, können sie sich zur Erleichterung des Reiseverkehrs die bestehende Einreisemöglichkeit und die Dringlichkeit ihrer Einreise unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers durch die für sie zuständige deutsche Auslandsvertretung bestätigen lassen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers muss eine Beschreibung ihrer Tätigkeit enthalten. Bei Forschern/Wissenschaftlern wird von der wirtschaftlichen Notwendigkeit in der Regel ausgegangen, wenn die Forschungstätigkeit an einer anerkannten Forschungseinrichtung aufgenommen wird. Welche deutsche Auslandsvertretung für Ihren Wohnsitz zuständig ist, entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des Auswärtigen Amtes.
Selbständige und angestellte Geschäftsreisende, die Tätigkeiten nach § 30 Nr. 1 i.V.m. § 16 Nr. 2 BeschV oder nach § 30 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 BeschV ausführen, können nach dieser Ausnahmekategorie einreisen, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend glaubhaft gemacht wird (z.B. durch eine entsprechende Arbeitgeber-Bescheinigung, Bestätigung des Geschäftspartners in Deutschland), dass die Einreise auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation unbedingt erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung kann insbesondere eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise durch den Geschäftspartner oder Arbeitgeber in Deutschland genutzt werden. Dieses Dokument soll während der Reise mitgeführt werden (es kann nicht vorab geschickt werden); es dient zur Vorlage bei der befördernden Fluggesellschaft und bei der Grenzkontrolle. Eine Erklärung durch einen Geschäftspartner oder Arbeitgeber des Entsendestaates (Drittstaat) ist allein nicht ausreichend.
Möglich ist auch eine Einreise von Geschäftsreisenden für den Besuch von Messen. Zur Glaubhaftmachung der unbedingten Erforderlichkeit der Einreise sind folgende Dokumente erforderlich:
- Bei Messeausstellern eine Bestätigung des Messeveranstalters über die Teilnahme.
- Bei Messebesuchern die Eintrittskarte zur Messe sowie die Bestätigung mindestens eines Messeausstellers über eine Terminvereinbarung für einen Geschäftstermin vor Ort auf der Messe.
Die Einreise Vortragender auf bzw. Teilnehmender an Kongressen ist als Geschäftsreise grundsätzlich zulässig. Zur Glaubhaftmachung der unbedingten Erforderlichkeit der Einreise ist dabei die Vorlage folgender Dokumente erforderlich:
- Glaubhaftmachung, dass eine physische Präsenz auf dem Kongress auch in Pandemiezeiten unbedingt erforderlich ist, also insbesondere eine adäquate Teilnahme über Online-Formate nicht möglich ist; und
- Anmeldebestätigung oder anderer geeigneter Nachweis der aktiven Teilnahme am Kongress
Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.
Reisende müssen zudem aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Quarantäne-Bestimmungen abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die allgemeine Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis beachten.
Dürfen Auszubildende, Studenten, Schüler, Au Pairs, Freiwillige, Praktikanten, Teilnehmer an Sprachkursen und Weiterbildungen aus dem außereuropäischen Ausland einreisen?
Eine Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen, die in einem Staat der „Positivliste“ ansässig sind, ist uneingeschränkt möglich. Für Personen, die in Drittstaaten außerhalb der „Positivliste“ ansässig sind, gilt Folgendes:
Die Einreise zum Zweck der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach Deutschland ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Visum zum Zweck der Ausbildung (ggf. mit vorgeschaltetem Sprachkurs) liegt vor.
- Vorlage einer Bestätigung des Ausbildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
- Möglich ist auch die Einreise zu einem ausbildungsvorbereitenden Sprachkurs, sofern bei der Einreise nachgewiesen wird, dass die Ausbildung direkt im Anschluss an den Sprachkurs aufgenommen wird (keine Heimreise mit anschließender erneuter Einreise für den eigentlichen Ausbildungsbeginn).
Ebenfalls möglich sind Einreisen für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch hier bedarf es der Vorlage einer Bestätigung des Bildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
Auch sind wieder Einreisen zum Zweck der Aufnahme eines Studiums sowie Studienaufenthalte für einzelne Semester möglich. Dies ist mit entsprechendem Zulassungsbescheid der Hochschule nachzuweisen. Ein Nachweis der Präsenzpflicht ist nicht erforderlich, da die Hochschulen regelmäßig in einer Mischung aus Online- und Präsenzveranstaltungen durchführen.
Möglich sind zudem Einreisen zum Zweck des Schulbesuchs. Dies schließt die Teilnahme an einem vorgelagerten Sprachunterricht ein, wenn bereits zu Beginn des Sprachkurses eine Schulanmeldung nachgewiesen wird. Der geplante Aufenthalt muss mindestens sechs Monate betragen.
Einreisen sind auch möglich für Au Pairs, Praktikanten, Freiwilligendienstleistende, zur Teilnahme an Weiterbildungen und zur Teilnahme am Sprachunterricht. Der geplante Aufenthalt muss dabei mindestens sechs Monate betragen. Der entsprechende Einreisegrund ist glaubhaft zu belegen. Bei Weiterbildungen und Sprachkursen hat der Ausbildungsträger bzw. Veranstalter zusätzlich zu bestätigen, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen Pandemiesituation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.
Reisende müssen zudem aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Quarantäne-Bestimmungen abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die allgemeine Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis beachten.
Wann darf ich aus zwingenden medizinischen Gründen nach Deutschland einreisen?
Eine Einreise ins Bundesgebiet ist auch während der SARS-CoV2-Pandemie aus zwingenden medizinischen Gründen möglich. Zwingende medizinische Gründe können vorliegen, wenn eine Behandlung nur in Deutschland oder jedenfalls nicht im Herkunftsland ausgeführt werden kann oder hier bereits begonnen wurde, und wenn ohne die Behandlung das Leben bedroht ist oder bei Nichtbehandlung erhebliche bleibende Schäden zu befürchten sind. Dies ist durch ein ärztliches Attest, wie z. B. dieser Erklärung des in Deutschland behandelnden Arztes nachzuweisen.
Die Einreise darf mit bis zu zwei erforderlichen Begleitpersonen erfolgen.
Reisende müssen zudem aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Quarantäne-Bestimmungen abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die allgemeine Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis beachten.
Welche Besonderheiten gelten für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nicht auf der "Positivliste" stehen?
Die Anforderungen für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nicht auf der "Positivliste" stehen, richten sich nach der Art der familiären Beziehungen bzw. dem Zweck der Einreise:
Einreisen zum Familiennachzug oder zur Eheschließung
Die Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen der "Kernfamilie" (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) zum Zweck des Familiennachzugs ist grundsätzlich möglich, wenn die erforderlichen Einreisevoraussetzungen (z.B. D-Visum) vorliegen. Die Familienangehörigen können zu der Bezugsperson nachziehen oder gemeinsam mit der Bezugsperson einreisen, wenn diese zur Begründung eines längerfristigen Aufenthalts erstmalig einreist. Für die Bezugsperson muss jedoch eine Ausnahme von den Einreisebeschränkungen vorliegen.
Auch eine Einreise zu Zwecken der Eheschließung ist möglich.
Kurzfristige Einreisen von Drittstaatsangehörigen der "Kernfamilie"
Drittstaatsangehörige Familienangehörige der sog. "Kernfamilie" (d.h. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder oder die Eltern minderjähriger Kinder) von Deutschen, EU-Bürgern oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder von Drittstaatsangehörigen mit einem bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen zu vorübergehenden familiären Besuchsreisen einreisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gemeinsam mit der Bezugsperson einreisen oder allein.
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner von Deutschen, EU-Bürgern oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz können unabhängig davon einreisen, ob die Bezugsperson ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland oder im Ausland hat. Eines zwingenden familiären Grundes zur Einreise bedarf es in diesen Fällen nicht mehr. Dabei ist unerheblich, ob die Bezugsperson außerdem noch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt.
Zum Nachweis der Zugehörigkeit zur Kernfamilie kommen (je nach Art der familiären Beziehung) folgende Urkunden in Betracht:
- Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde;
- Geburtsurkunde;
- Beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch oder dem Personenstandsregister.
Wenn die Einreise nach Deutschland visumfrei erfolgt, ist die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nachzuweisen, es sei denn, die Urkunden wurden in den in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staaten (AUS, ISR, JPN, CAN, KOR, NZL, USA) ausgestellt. Der Nachweis der Echtheit kann durch Legalisation oder durch Apostille gemäß dem "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" bestätigt werden. Eine Übersicht dazu, ob zur Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde aus einem bestimmten Herkunftsland eine Apostille ausreichend oder die Legalisation erforderlich ist, finden Sie in der "Kurzübersicht Apostille und Legalisation" des Deutschen Notarinstituts. Nähere Informationen zu Apostille, Legalisation und den diesbezüglichen Verfahren finden Sie auch auf der Website des Auswärtigen Amts.
Wenn die Einreise nach Deutschland mit einem erforderlichen Visum erfolgt, entscheiden die Auslandsvertretungen dagegen im Visumverfahren nach eigenem Ermessen über die Anerkennung ausländischer Urkunden.
Kurzfristige Einreisen von drittstaatsangehörigen Verwandten 1. und 2. Grades nur bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe
Drittstaatsangehörige Verwandte 1. und 2. Grades, die nicht zur Kernfamilie gehören (d.h. volljährige Kinder, Eltern volljähriger Kinder, Geschwister und Großeltern), von Deutschen, EU-Bürgern oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen grundsätzlich nicht zu lediglich vorübergehenden familiären Besuchsreisen einreisen.
Eine Ausnahme gilt nur bei Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes; dieser liegt in den folgenden Fällen bzw. bei folgenden Anlässen vor:
- Geburten
- Hochzeiten
- Todesfälle/Beerdigungen
- besondere Ausnahmefälle, in denen ein zwingender familiärer Grund vorliegt (z.B. schwere Erkrankung eines Verwandten 1. und 2. Grades, der deswegen zwingend auf Unterstützung angewiesen ist oder beim Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigter eines minderjährigen Kindes).
Reisende werden gebeten, für das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes zur Einreise entsprechende Nachweise mitzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt. Liegt ein zwingender familiärer Grund vor, ist auch die gemeinsame Einreise mit der Bezugsperson möglich, beispielsweise Begleitung des Hochzeitspaares durch die drittstaatsangehörigen Schwiegereltern.
Kurzfristige Einreisen entfernterer Familienangehöriger
Entferntere drittstaatsangehörige Familienangehörige, die nicht wenigstens Verwandte 1. oder 2. Grades sind, dürfen grundsätzlich nicht lediglich aus familiären Gründen einreisen.
Rückkehr an den gewöhnlichen Aufenthaltsort
Die Wiedereinreise (Rückkehr) von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland ist bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (hier insbesondere Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere und erforderlicher Aufenthaltstitel) unabhängig von der Referenzperson möglich.
Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.
Reisende müssen zudem aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Quarantäne-Bestimmungen abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die allgemeine Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis beachten.
Welche Besonderheiten gelten für die Nachweise bei kurzfristigen Einreisen nach Deutschland von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen Deutschlands, anderer EU-Staaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz?
Die nachstehende Regelung gilt für drittstaatsangehörige Kernfamilienangehörige von Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen, die durch Deutschland, andere EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz ausgestellt wurden.
Drittstaatsangehörige Kernfamilienangehörige solcher Diplomaten- oder Dienstpassinhaber, die sich in amtlicher Mission im Ausland befinden, dürfen bei Einhaltung der sonstigen pass- und visumrechtlichen Bestimmungen für kurzfristige Besuchsreisen einreisen. Ein zwingender familiärer Grund ist für die Einreise dieser Personengruppe nicht erforderlich.
Hinsichtlich der bei der Einreise durch diese drittstaatsangehörigen Familienangehörigen vorzulegenden Dokumente gilt:
Wenn drittstaatsangehörige Familienangehörige zusammen mit ihrer Bezugsperson (d.h. zusammen mit dem entsandten Diplomaten- oder Dienstpassinhaber) einreisen, genügt die Vorlage des Diplomaten- oder Dienstpasses der Bezugsperson sowie eines Nachweises über die amtliche Entsendung der Bezugsperson. Eines weiteren Nachweises der Zugehörigkeit zur Kernfamilie bedarf es dann nicht.
Wenn die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ohne ihre Bezugsperson (d.h. ohne den Diplomaten- oder Dienstpassinhaber) einreisen, ist Folgendes vorzulegen:
- eigener Diplomaten- oder Dienstpass der Familienangehörigen (soweit vorhanden) oder anderenfalls Kopie des Diplomaten- oder Dienstpasses der Bezugsperson; und
- (a) Kopie des Nachweises über die amtliche Entsendung der Bezugsperson oder (b) Urkunden, die die familiäre Beziehung zur Bezugsperson belegen (hinsichtlich dieser Urkunden gilt das oben unter „Kurzfristige Einreisen von Drittstaatsangehörigen der 'Kernfamilie‘“ Ausgeführte entsprechend).
Für mögliche Nachfragen bei der Einreise sollte eine telefonische Erreichbarkeit der entsandten Bezugsperson sichergestellt sein.
Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.
Reisende müssen zudem aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Quarantäne-Bestimmungen abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die allgemeine Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis beachten.
In welchen Fällen ist eine Durchreise durch Deutschland gestattet?
Drittstaatsangehörige sollten grundsätzlich unmittelbar in den Zielstaat einreisen.
Durchreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder Schengen-Staat als Zielstaat
Die Einreise Drittstaatsangehöriger nach Deutschland (als Durchreisestaat) zur Durchreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder Schengen-Staat als Zielstaat ist jedoch zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Aufenthalt in Deutschland (als Durchreisestaat) ist auf die zur unmittelbaren Durchreise in den Zielstaat (oder ggf. einen weiteren Durchreisestaat) erforderliche Dauer begrenzt;
- Die Einreise in den Zielstaat (oder ggf. einen weiteren Durchreisestaat) ist dem Drittstaatsangehörigen gestattet (nach Annex I oder II der Ratsempfehlung vom 30. Juni 2020 oder einer vom Zielstaat ausgestellten individuellen Bestätigung der Gewährung der Einreise).
Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Einreise auf dem Luftweg und die Weiterreise in den Zielstaat auf dem Landweg gestattet.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind durch den Drittstaatsangehörigen bei Einreise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung von (1) können insbesondere Fahrkarten, Flugtickets etc. vorgelegt werden. Zur Glaubhaftmachung von (2) kann ein aktueller Ausdruck der nationalen Regelung des Zielstaates zur Umsetzung von Annex I der Ratsempfehlung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass von in bestimmten Staaten Gebietsansässigen im Zielstaat keine Nachweise zum Reisegrund gefordert werden. Andernfalls ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gemäß Annex II der Ratsempfehlung glaubhaft zu machen; dabei prüfen die deutschen Grenzbeamtinnen und -beamten ausschließlich die für Deutschland geltenden Einreisebestimmungen. Alternativ kann eine von den zuständigen Behörden des Zielstaats bescheinigte Befreiung von den Reisebeschränkungen oder eine Vorabzustimmung zur Einreise vorgelegt werden.
Durchreise in einen Drittstaat als Zielstaat
Die Einreise Drittstaatsangehöriger nach Deutschland (als Durchreisestaat) zur Durchreise in einen Drittstaat ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Aufenthalt in Deutschland (als Durchreisestaat) ist auf die zur unmittelbaren Durchreise in den Zielstaat (oder ggf. einen weiteren Durchreisestaat) erforderliche Dauer begrenzt.
- Die Einreise in den Zielstaat (oder ggf. einen weiteren Durchreisestaat) ist dem Drittstaatsangehörigen gestattet.
Die vorstehenden Voraussetzungen (1) und (2) sind durch den Drittstaatsangehörigen bei der Einreise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung von (1) können insbesondere Fahrkarten, Flugtickets etc. vorgelegt werden. Zur Glaubhaftmachung von (2) kann zum Beispiel eine Einreisegenehmigung für den Zielstaat (z. B. Visum) oder ein Ausweisdokument bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung des Zielstaats vorgelegt werden.
V. Allgemein
Welche Reisebeschränkungen gibt es bei der Ausreise aus Deutschland?
Es bestehen derzeit keine pandemiebedingten Einschränkungen bei der Ausreise aus Deutschland.
Das Auswärtige Amt warnt aufgrund der COVID-19-Pandemie jedoch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in viele Länder. Bitte beachten Sie dazu die Reise- und Sicherheitshinweise auf der Website des Auswärtigen Amtes. Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt bei der Vertretung Ihres Reiseziels zu den aktuellsten Einreisebestimmungen.
Sie müssen außerdem damit rechnen, sich nach der Rückkehr in Deutschland in häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben zu müssen, wenn Ihr Reiseziel als Risikogebiet ausgewiesen ist oder während Ihres dortigen Aufenthalts als solches ausgewiesen wird. Reisende müssen zudem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung und die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates bzw. des Reisemittels (Flugzeug) beachten.
Was passiert, wenn bei einer Grenzkontrolle ein Corona-Verdachtsfall festgestellt wird?
Bei Anhaltspunkten für eine Erkrankung mit dem Coronavirus im grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland wird die Bundespolizei unverzüglich die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden hinzuziehen. Ob bei konkreten Verdachtsfällen medizinische Untersuchungen bei Einreisen nach Deutschland bzw. sonstige gefahrenabwehrende Maßnahmen vorgenommen werden, obliegt der Entscheidung der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes.
Was ist mit Deutschen, die sich in Quarantänemaßnahmen im Ausland aufhalten?
Der Krisenstab empfiehlt, dass Deutsche im Ausland, die sich auf Anweisung lokaler Behörden in Quarantäne begeben müssen, diese zu Ende führen.
Bitte beachten Sie hierzu die aktuellen Reisewarnungen/ -hinweise des Auswärtigen Amtes:
"Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit gewarnt. Einzelheiten finden Sie hier."
Quarantäne
Müssen sich nach Deutschland Einreisende in Quarantäne begeben?
Bei Voraufenthalt in Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort ständig aufzuhalten (Quarantäne). Sie dürfen keinen Besuch empfangen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro verfolgt werden.
Eine Liste der Hochrisiko- und Virusvariantengebiete finden Sie unter auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.
Bei Hochrisikogebieten dauert die Quarantänezeit grundsätzlich 10 Tage. Wenn Sie einen Impf- oder Genesenennachweis unter https://www.einreiseanmeldung.de übermitteln, endet die Quarantäne vorzeitig im Zeitpunkt der Übermittlung. Gleiches gilt im Fall der Übermittlung eines Testnachweises, die Testung darf jedoch frühestens fünf Tage nach der Einreise durchgeführt werden, sodass die Quarantäne in diesem Fall mindestens 5 Tage dauert. Für Personen ab 12 Jahren endet die Quarantäne automatisch mit Ablauf des 5. Tages nach der Einreise ohne Testerfordernis.
Bei Virusvariantengebieten beträgt die Quarantänezeit grundsätzlich vierzehn Tage. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne besteht in diesem Fall (auch für geimpfte und genesene Personen) grundsätzlich nicht.
Die Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 30. September 2021.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Aktuelle Informationen für Reisende
Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland
Private Vorsorge / Vorräte
Sollte man einen Vorrat anlegen?
Unabhängig von Covid-19 empfiehlt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) seit vielen Jahren (mittlerweile in der 6. Auflage vom Dezember 2018) in seinem "Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen", welche Lebensmittel man vorrätig halten sollte. Im Sinne eines effektiven Selbstschutzes bereitet er die Bevölkerung somit auf diverse Krisen und Katastrophen angemessen vor.
Der Vorsorge-Ratgeber des BBK (www.bbk.bund.de) enthält ereignisunabhängige Informationen wie z.B. zur Lebensmittelbevorratung oder zur Ausstattung der Hausapotheke inkl. entsprechender Checklisten. Eine Bevorratung, die über den Ratgeber hinausgeht, wird aus fachlicher Sicht als nicht sinnvoll erachtet.
Welche Vorräte sollte man haben?
Der Vorsorge-Ratgeber des BBK empfiehlt für einen Zehntages-Vorrat folgende Lebensmittel pro Person: Getränke (20 Liter); Getreide, Getreideprodukte, Brot, Kartoffeln, Nudeln, Reis (3,5 kg); Gemüse, Hülsenfrüchte (4 kg); Obst, Nüsse (2,5 kg); Milch, Milchprodukte (2,6 kg); Fisch, Fleisch, Eier bzw. Volleipulver (1,5 kg); Fette, Öle (0,357 kg); sonstige Lebensmittel nach Belieben.
Die Liste empfiehlt keine konkreten Produkte, sondern nur Lebensmittelgruppen und entsprechende Mengen. Die Bürgerinnen und Bürger können bei der Umsetzung also aus der Vielzahl der angebotenen Produkte in den Märkten ihre persönliche Wahl treffen.
Das BBK empfiehlt, die Vorräte nicht auf einmal anzuschaffen, sondern seinen Vorrat schrittweise zu erweitern. Dies ist auch mit kleinerem Budget umsetzbar. Zudem empfiehlt das BBK einen "rollierenden" Vorrat. Das bedeutet, dass der Vorrat in den alltäglichen Lebensmittelverbrauch eingebunden werden sollte.
Drohen Versorgungsengpässe?
Nein. Versorgungsengpässe drohen nach Einschätzung von Vertretern des Einzelhandels, aber auch der Bundesregierung derzeit nicht.
Migration
Kommen immer noch Flüchtlinge in Deutschland an?
Zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und zur Verhinderung weiterer Infektionsketten innerhalb der EU wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angewiesen, alle Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland bis auf Weiteres vorübergehend auszusetzen. Diese Anordnung gilt ab sofort.
Bereits geplante Überstellungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Außerdem soll der in Dublin-VO vorgesehene Nachzug von Angehörigen zu ihren Familienmitgliedern ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Werden Flüchtlinge in Länder abgeschoben, in denen Corona-Infektionen festgestellt wurden?
Die weltweite Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gestaltetet sich sehr dynamisch. Zahlreiche Staaten verweigerten bereits die Einreise ausländischer Staatsangehöriger oder beschränken diese auf unabdingbare, wenige Fallkonstellationen. Von diesen Auswirkungen auf den Globalen Personenverkehr sind naturgemäß auch Rückführungen betroffen. Soweit Rückführungen vor diesem Hintergrund noch möglich sind, wird die Bundespolizei Rückführungen begleiten. Insgesamt ist zu beachten, dass Rückführungen darüber hinaus auch davon abhängig sind, dass Zuführungen durch die Länder erfolgen können und der Gesundheitszustand der betroffenen Ausländer die Rückführung zulassen muss. Angesichts der vorrangigen Schutzaufgaben der Polizeien der Länder und der Bundespolizei für die Bevölkerung im Zusammenhang mit der Verhinderung regionalen Verbreitung des Corona-Virus kann es zu weiteren Einschränkungen bei Rückführungsmaßnahmen kommen.
Werden ankommende Flüchtlinge auf Corona untersucht?
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Robert-Koch-Institut wurden die Länder gebeten sicherzustellen, dass alle schutzsuchenden Personen, die bei ihrer Ankunft registriert werden, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und vor den Hintergrund des Reiseweges bei der ohnehin erfolgenden medizinischen Untersuchung unverzüglich auch daraufhin in Augenschein genommen und mittels eines geeigneten Tests daraufhin untersucht werden, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus erkennbar sind.
Zweck dieser Maßnahme ist zu verhindern, dass infizierte Personen in die Erstaufnahmeeinrichtungen gelangen und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner dieser Einrichtungen und der Mitarbeiter entsteht und im Falle einer Infektion zeitnah über die erforderlichen Behandlungs- und Quarantänemaßnahmen entschieden werden kann.
Während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlich ist, sind die Unterbringung, etwa in Erstaufnahmerichtungen, und die (medizinische) Versorgung von Asylsuchenden Aufgabe der Länder.
Nimmt das BAMF weiterhin Asylanträge entgegen?
Das BAMF hat zur Unterbrechung der Infektionsketten durch Vermeidung von persönlichen Kontakten seine bisherige Verfahrensweise umgestellt und ermöglicht in den kommenden Wochen primär die Antragstellung des Asylantrags in schriftlicher Form mittels eines vom Bundesamt bereitgestellten Formulars, das die Antragstellenden unterzeichnen müssen.
Wie lange sind abgelaufene Schengen-Visa noch gültig?
Die Regelung zur Legalisierung des Aufenthalts von Inhabern von Schengen-Visa, die auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs nicht in jedem Fall rechtzeitig in ihre Heimatstaaten zurückkehren konnten, sind zum 30. September 2020 ausgelaufen. Deutschland kehrt damit zum gesetzlich vorgesehenen Normalfall zurück, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Einzelfall geprüft werden.
Grund dafür ist, dass sich die internationalen Reisemöglichkeiten insgesamt erheblich verbessert haben. Ein Einreiseverbot für eigene Staatsangehörige gibt es nach den verfügbaren Informationen derzeit in keinem Staat mehr. Für eine weitere Verlängerung der Regelung besteht damit keine Grundlage.
In den wenigen Fällen, in denen Inhabern abgelaufener Schengen-Visa auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreise weiter unmöglich sein sollte, kann mit den bestehenden Möglichkeiten des Aufenthaltsgesetzes eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, bis eine Ausreise möglich ist. So können bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde Duldungen erteilt werden.
Stand: 10. Juni 2021






