Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Coronavirus: Fragen und Antworten

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Bevölkerungsschutz

Hier finden Sie Antworten des BMI auf häufig gestellte Fragen.

Weitere Fragen und Antworten und viele aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung

Grafik eines angeschnittenen Coronavirus, darin eine blaue Karte von Deustchland. Daneben steht der Text

Quelle: BMI

Allgemeine Situation

 Wie ist Deutschland vorbereitet?

Deutschland ist bestmöglich vorbereitet. Vor allem das Netzwerk von Kompetenzzentren und Spezialkliniken in Deutschland ist international beispiellos. Die Bundesrepublik verfügt über ein sehr gutes Krankheitswarn- und Meldesystem und Pandemiepläne. Die Grundlage für die Pandemieplanung bildet in Deutschland der Nationale Pandemieplan, den Bund und Länder im März 2017 verabschiedet haben und regelmäßig aktualisieren. Außerdem werden in Deutschland regelmäßige Notfallübungen an Flughäfen durchgeführt. Die Koordinierung und Informationen übernimmt das Robert Koch-Institut.

Ist die Arbeitsfähigkeit von Polizei und Verwaltung sichergestellt?

Damit die Verwaltung funktionsfähig bleibt, enthalten die in Bund und Ländern existierenden Pandemiepläne geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahren. Das gilt selbstverständlich auch für die Sicherheitsbehörden. Innerhalb der Bundesregierung haben alle Ressorts und Behörden der Geschäftsbereiche einen eigenen Pandemieplan, der ständig aktualisiert wird.

Die Bundesverwaltung ist daher auch in Krisensituationen stets arbeitsfähig, Staats- und Regierungsfunktionen können jederzeit aufrechterhalten werden. Auch deshalb werden bis auf Weiteres im Deutschen Bundestag sowie in der gesamten Bundesverwaltung keine Besuchergruppen empfangen.

Welche Notfallpläne gibt es?

Das Bundesgesundheitsministerium hat mit seiner Geschäftsbereichsbehörde Robert Koch-Institut einen Nationalen Pandemieplan erstellt. Dieser wird in den Ländern in eigene Pandemiepläne umgesetzt.

Wer kann den Katastrophenfall ausrufen?

Laut Verfassung ist der Bund für den Spannungs- und Verteidigungsfall zuständig, die Länder hingegen für Unglücksfälle, Großschadensereignisse und weitere Katastrophen. Der Spannungs- und Verteidigungsfall liegt derzeit nicht vor.

Die Länder erklären den Katastrophenfall auf der Basis der länderspezifischen Katastrophenschutzgesetze. Wenn die Landesregierungen oder kommunalen Behörden den Katastrophenfall feststellen, tun sie das in erster Linie, damit alle Kräfte unter einer einheitlichen Führung und Leitung zusammenwirken. Außerdem vereinfacht die Feststellung des Katastrophenfalls die Abläufe in der Verwaltung.

Gibt es in Deutschland ausreichend Schutzausstattung?

Der Krisenstab hat die außerordentliche Dringlichkeit für die Beschaffung medizinischer Schutzausrüstung sowie von intensivmedizinischen Kapazitäten festgestellt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beschafft diese zentral für Arztpraxen, Krankenhäuser und für Bundesbehörden. Das Beschaffungsamt des BMI unterstützt etwa beim Kauf von Desinfektionsmitteln im großen Umfang; das Technische Hilfswerk (THW) übernimmt die Verteilung von Schutzausrüstung an Bundesbehörden.

Welche Gremien befassen sich in der Bundesregierung mit der Corona-Pandemie?

Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland hat der Bund im Pandemiefall eine koordinierende Rolle: Er soll ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen in der Pandemiebekämpfung fördern. Auch bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Ausarbeitung von Empfehlungen an die Länder soll der Bund Koordinierungsarbeit leisten.

Zusätzlich zum regulären Bundeskabinett, das in der Regel mittwochs tagt, berät sich die Bundeskanzlerin montags im "kleinen Corona-Kabinett" mit dem Bundesfinanzministerium (BMF), dem Bundesinnenministerium (BMI), dem Auswärtigen Amt (AA), dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem Bundesverteidigungsministerium (BMVg). Donnerstags tagt das "große Corona-Kabinett", zu dem zusätzlich alle Fachminister eingeladen werden, die bei einem zu behandelnden Thema beteiligt sind. Diese Gremien bewerten die Lage, identifizieren die großen Handlungsstränge, für die die Bundesregierung verantwortlich ist und betreiben ein Monitoring über die besonders wichtigen Prozesse in der Krise.

Der Gemeinsame Krisenstab des BMI und des BMG nach dem Pandemieplan des Bundes bearbeitet operative Themen und setzt diese unmittelbar um. Er setzt die Beschlüsse der Corona-Kabinette in die Praxis um, bearbeitet die Hilfeersuchen der Länder und kümmert sich um die benötigten Zahlen für Lagebilder. Neben BMI und BMG arbeiten etwa auch Vertreter des Bundeskanzleramtes, des AA, des BMVg, des BMWi und des BMAS mit. Derzeit tritt der Krisenstab zweimal pro Woche zusammen (dienstags und donnerstags). Die Leitung des Gemeinsamen Krisenstabs liegt entsprechend der für diese Fälle vorbereiteten Planunterlagen gemeinsam beim BMI (Staatssekretär Hans-Georg Engelke) und beim BMG (Staatssekretär Dr. Thomas Steffen).

Welche Aufgaben hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)?

Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland hat der Bund im Pandemiefall eine koordinierende Rolle: Er soll ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen in der Pandemiebekämpfung fördern. Auch bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Ausarbeitung von Empfehlungen an die Länder soll der Bund Koordinierungsarbeit leisten. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) berät und erarbeitet Leitfäden für den gesundheitlichen Bevölkerungsschutz.  So hilft es dabei,die Widerstandsfähigkeit der Strukturen im Gesundheitswesen zu erhöhen, Vorsorgemaßnahmen anzustoßen und die Ausfallsicherheit zu stärken. Ein wichtiges Ziel ist dabei, das Deutschland im Zivilschutz über entsprechend handlungsfähige Strukturen und Abläufe verfügt.

Um die operative Eindämmung von Covid-19 kümmern sich Länder.

Welche Rolle spielt das Technische Hilfswerk (THW)?

Das Technische Hilfswerk (THW) ist die ehrenamtliche Einsatzorganisation des Bundes. Bundesweit engagieren sich knapp 80.000 Freiwillige. Das ist die Grundlage für die technische Unterstützungsarbeit des THW zum Schutz der Bevölkerung. Mit seinem Fachwissen und den vielfältigen Erfahrungen ist das THW mit 668 vollständig ehrenamtlich organisierten Ortsverbänden gefragter Unterstützer für Feuerwehr, Polizei, Hilfsorganisationen und andere.

Wenn die für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen das THW anfordern, steht es mit seinem gesamten Einsatzspektrum zur Verfügung. Nach dem Katalog der Einsatzoptionen sind im Fall von Seuchen (Epidemien z.B. Influenza und Pandemien wie Covid-19) Rettungs-, Bergungs-, Sicherungsmaßnahmen, Infrastrukturmaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen, Logistik- und Führungsunterstützung denkbar. Dafür können Einsatzkräfte auch überregional zusammengezogen werden.

Seit Februar 2020 ist das THW mit mehr als 11.000 THW-Einsatzkräften auch für die Bewältigung der Corona-Lage im Einsatz. Dabei setzt es zentrale Logistikaufgaben für den Bund um und unterstützt die Länder und Kommunen durch die Einrichtung von Teststationen, Behelfskrankenhäusern und Impfzentren. Auch Strom und Beleuchtung für Grenzkontrollen oder Spuckschutzwände in Bürgerbüros stellt das THW zur Verfügung.

Allein für die Logistikaufgaben auf Bundesebene wurde vom THW die "Zentrale Koordinierungsinstanz Logistik" (zKiL) eingerichtet. Von dort wurden 15 Prozent der zentral beschafften Schutzausstattung und Desinfektionsmittel bundesweit an Bundesbehörden und deren Geschäftsbereiche umgeschlagen. Dabei handelte es sich um über 2.288 Tonnen Material - das entspricht einem Gewicht von rund 1.630 Autos. Auch in einigen Bundesländern wurde die zentrale Verteillogistik durch das THW betrieben.

Öffentliches Leben, soziale Kontakte

Welche Regeln gelten für das öffentliche Leben und für soziale Kontakte?

Um einen erneuten Anstieg der Covid-19-Fallzahlen zu verhindern und sich individuell vor einer Infektion zu schützen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen weiterhin einzuhalten. Darüber hinaus sind die Kontaktbeschränkungen und verstärkte Hygienemaßnahmen zu beachten.

Mehr Informationen finden Sie auf den Webseiten des Bundesgesundheitsministeriums und der Bundesregierung

Gibt es eine Pflicht, Schutzmasken zu tragen?

In allen Bundesländern sind Bürgerinnen und Bürger seit Januar verpflichtet, im öffentlichen Personen-Nahverkehr sowie im Einzelhandel sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards FFP2 oder KN95/N95 zu tragen. Die Umsetzung der Regel liegt bei den Bundesländern. Regional können darüber hinaus weitere Regelungen gelten.

Was passiert bei einem Verstoß gegen diese Regeln?

Die Entscheidung, wie Verstöße im Einzelfall geahndet werden, liegt bei der zuständigen Landesordnungsbehörde.

Reisebeschränkungen / Grenzkontrollen

I. Reisebestimmungen für die Einreise nach Deutschland

Welche pandemiebedingten Einreisebestimmungen gelten im Land-, Luft- und Seeverkehr?

Wenn Sie aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie nach Landesrecht in der Regel verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihr eigenes Zuhause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Ihrer Einreise müssen sie sich ständig dort aufhalten (Quarantäne), es sei denn, die Quarantäneverordnung des entsprechenden Bundeslandes sieht andere Regelungen vor (mehr Informationen auf den Internetseiten der einzelnen Bundesländer). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro verfolgt werden.

Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder für die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Das Robert Koch-Institut aktualisiert fortlaufend eine Liste der Risikogebiete.

Bevor Sie einreisen, müssen Sie sich unter https://www.einreiseanmeldung.de registrieren und die Bestätigung in elektronischer Form (PDF) oder in Papierform bei Einreise mitführen. Die Bestätigung wird durch Ihren Beförderer und gegebenenfalls zusätzlich durch die Bundespolizei im Rahmen einer Einreisekontrolle kontrolliert; darüber hinaus führt die Bundespolizei auch Kontrollen an den grenzkontrollfreien Schengen-Binnengrenzen durch (z.B. bei Einreise auf dem Landweg).

Außerdem müssen Sie sich bis spätestens 48 Stunden nach Ihrer Einreise testen lassen und den Testnachweis der zuständigen Behörde vorlegen, wenn diese ihn innerhalb von zehn Tagen nach Einreise anfordert. Nachweise sind ein ärztliches Zeugnis oder das Ergebnis eines Corona-Tests.

Wenn Sie aus einem Gebiet mit einem besonders hohen Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion einreisen, müssen Sie sich bereits vor Abreise testen lassen. Bei der Einreise müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde oder den Beamtinnen und -beamten bei der Grenzkontrolle einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Wenn Sie ein Beförderungsunternehmen nutzen (wie Flugzeug, Bus, Bahn oder Fähre), müssen Sie den Nachweis Ihrem Beförderer bereits vor bzw. bei der Abreise vorlegen. Wenn Sie also z.B. von Großbritannien nach Deutschland fliegen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihren negativen Test vor Abflug zu kontrollieren. Dies gilt auch für Bahn, Busse oder Fähren.

Gebiete mit besonders hohem Risiko sind Gebiete, in denen aufgrund der Verbreitung von Mutationen des Virus oder wegen besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Eintragsrisiko nach Deutschland besteht. Auch diese Gebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst.

Die Regelung zur Quarantänepflicht wird von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit erlassen. Bitte erkundigen Sie sich daher auf der Internetseite des Bundeslandes, in das Sie einreisen oder Ihren Wohnsitz haben bzw. untergebracht sein werden, wie die Quarantäneregelung dort konkret aussieht.

Weitere Informationen finden Sie beim Robert Koch-Institut und beim Bundesgesundheitsministerium.

Corona Einreiseregeln Mit Grafiken werden in einem Videoschnitt die Einreiseregeln dargestellt.

Corona Einreiseregeln Dauer: 1:16

Hinweis: Dieses Video ist über den YouTube-Kanal des BMI eingebunden. Wenn Sie dieses Video hier abspielen, erfolgt eine Datenübertragung an YouTube bzw. Google. Weitere Hinweise hierzu entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

II. Reisebeschränkungen für Einreise aus Virusvarianten-Gebieten

Welche pandemiebedingten Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten gelten derzeit?

Ab dem 30. Januar 2021, 00:00 Uhr bis zunächst 17. März 2021 gelten weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen wegen der Verbreitung von Mutationen des Virus ein besonderes Eintragsrisiko nach Deutschland besteht. Diese Gebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst.

Nach der Coronavirus-Schutzverordnung gilt ein Beförderungsverbot für Unternehmen im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Diese Unternehmen dürfen grundsätzlich keine Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland befördern. Ausnahmen vom Beförderungsverbot sind in wenigen Einzelfällen möglich. Solche Ausnahmen muss das Beförderungsunternehmen dem Bundespolizeipräsidium mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise nach Deutschland anzeigen. Einzelne Personen/ Passagiere müssen ihre Reise nicht anzeigen.

Für Personen, die selbst (also ohne Beförderungsunternehmen) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich. Sie müssen aber entsprechend begründet und glaubhaft gemacht werden.

Welche Ausnahmen vom Beförderungsverbot und den Einreisebeschränkungen- aus Virusvarianten-Gebieten gibt es?

Einreisen und Beförderungen aus Virusvarianten-Gebieten sind für folgende Personen bzw. in folgenden Fällen möglich:

  1. Deutsche Staatsangehörige sowie Mitglieder der Kernfamilie von deutschen Staatsangehörigen, falls diese mit dem deutschen Staatsangehörigen gemeinsam einreisen. Zur "Kernfamilie" gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder;
  2. Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland;
  3. Personen, die in Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen (ohne Einreise nach Deutschland);
  4. Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal (u.a. Post-, Fracht- oder Leertransporte sowie Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews);
  5. Gesundheitspersonal (Ärzte und Krankenpfleger) sowie notwendiges Begleitpersonal für Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen;
  6. Personen, die aus dringenden humanitären Gründen nach Deutschland reisen;
    Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, bei
    - Verwandten 1. Grades (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eigene Kinder oder Eltern) anlässlich eines Todesfalls,
    - der Geburt des eigenen Kindes,
    - zwei nahe Verwandten bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten eines minderjährigen Kindes,
    - medizinischer Behandlung, wenn anderenfalls mit erheblichen gesundheitlichen Schäden gerechnet werden müsste (mit ärztlichem Attest) sowie einer Begleitperson,
    - Einzelfallaufnahmen aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben.

  7. Personen, die im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Vereinten Nationen (VN) oder der Organisationen der Vereinten Nationen reisen.

Der jeweilige Ausnahmegrund muss bei der Einreise bzw. bei der Visumsbeantragung entsprechend glaubhaft gemacht und belegt werden. In Fällen der Einreise aus dringenden humanitären Gründen kann dies ggf. durch eine konsularische Bescheinigung bestätigt werden.

Darüber hinaus müssen Reisende die bestehenden Reisebestimmungen für die Einreise nach Deutschland beachten.

Welche Einreisebeschränkungen gelten aus den an Deutschland unmittelbar grenzenden Virusvarianten-Gebieten Tschechien und Österreich (Tirol)?

Zum 14.02.2021, 00:00 Uhr wurden Tschechien und Österreich (Bundesland Tirol) als Virusvarianten-Gebiete eingestuft. Vor diesem Hintergrund gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich.

Aufgrund der besondere Grenzsituation zu Deutschland gelten gegenüber den anderen Virusvarianten-Gebieten angepasste Ausnahmen für Tschechien und Österreich.

III. Reisebeschränkungen im innereuropäischen Land-, Luft- und Seeverkehr (Einreisen nach Deutschland aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)

Was gilt im innereuropäischen Land-, Luft- und Seeverkehr (Einreisen nach Deutschland aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)?

Für die Einreise aus den EU-Mitgliedstaaten Tschechien und Österreich (Bundesland Tirol) gelten aufgrund der Einstufung als Virusvarianten-Gebiet ab dem 14.02.2021, 00:00 Uhr Einreisebeschränkungen, die im Rahmen der zum 14.02.2021, 00:00 Uhr vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen durch die Grenzbehörden kontrolliert werden. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich.

Für die Einreise aus dem EU-Mitgliedstaat Irland gelten aufgrund der Einstufung als Virusvarianten-Gebiet Einreisebeschränkungen, die im Rahmen der bestehenden Grenzkontrollen überprüft und entsprechend vollzogen werden. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich.

Für die Einreise aus den EU-Mitgliedstaaten Portugal, Slowakei und Frankreich (Département Moselle) gelten aufgrund der Einstufung als Virusvarianten-Gebiet Beförderungsverbote nach der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchV). Binnengrenzkontrollen, in deren Rahmen etwaige Einreisebeschränkungen überprüft und entsprechend vollzogen werden, bestehen derzeit nicht.

Für die Einreise aus den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island gelten aktuell keine pandemiebedingten Einschränkungen. Reisende müssen aber aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.

Corona Einreiseregeln Mit Grafiken werden in einem Videoschnitt die Einreiseregeln dargestellt.

Corona Einreiseregeln Dauer: 1:16

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Welche Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen aus Tschechien und Österreich gibt es?

Einreisen sind für folgende Personen bzw. in folgenden Fällen möglich:

  • Deutsche Staatsangehörige sowie Mitglieder der Kernfamilie von deutschen Staatsangehörigen, falls diese mit dem deutschen Staatsangehörigen gemeinsam einreisen. Zur "Kernfamilie" gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder;
  • Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland;
  • Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal (u.a. Post-, Fracht- oder Leertransporte sowie Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews);
  • Gesundheitspersonal (Ärzte und Kranken- sowie Altenpfleger), Personal für Hersteller von Medizingeräten und -produkten sowie notwendiges Begleitpersonal für Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen;
  • Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben (nach Ziffer 2 der "Mitteilung der Kommission - Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs" (2020/C 102 I/03) unverzichtbar sind,
  • Personen, die aus dringenden humanitären Gründen nach Deutschland reisen;
    Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere vor, bei
    • Verwandten 1. Grades (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eigene Kinder oder Eltern) anlässlich eines Todesfalls,
    • der Geburt des eigenen Kindes,
    • zwei nahe Verwandten bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten eines minderjährigen Kindes,
    • zwingender medizinischer Behandlung, wenn anderenfalls mit erheblichen gesundheitlichen Schäden gerechnet werden müsste (mit ärztlichem Attest) sowie einer Begleitperson,
    • Einzelfallaufnahmen aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben.
  •  Personen, die im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Vereinten Nationen (VN) oder der Organisationen der Vereinten Nationen reisen.

Der jeweilige Ausnahmegrund muss bei der Einreise entsprechend glaubhaft gemacht und belegt werden. Insbesondere die Beschäftigung in einem Betrieb nach Ziffer 2 der "Mitteilung der Kommission - Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs" (2020/C 102 I/03) muss durch das Mitführen einer durch die Landesbehörden Sachsens und Bayerns ausgestellten individualisierten amtlichen Bescheinigung belegt werden.

Darüber hinaus müssen Reisende die bestehenden Reisebestimmungen für die Einreise nach Deutschland aus Virusvarianten-Gebieten beachten.

IV. Reisebeschränkungen im außereuropäischen Luft- und Seeverkehr (Einreisen nach Deutschland aus einem Drittstaat)

WICHTIG: Bitte beachten Sie die Reisebeschränkungen für Reisen aus Virusvarianten-Gebieten (siehe oben)

Was gilt im außereuropäischen Luft- und Seeverkehr (Einreisen nach Deutschland aus einem Drittstaat)?

Deutschland hat seine Einreisebeschränkungen auf Grundlage einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union umgesetzt und anlassbezogen (Einstufung von Staaten als Risikogebiet) aktualisiert, letztmalig zum 1. Februar 2021. Die Liste der Drittstaaten wird regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert.

Unbeschränkte Einreisen nach Deutschland sind für die Gebietsansässigen folgender Staaten möglich:

  • Australien
  • Neuseeland
  • Singapur
  • Südkorea
  • Thailand

Darüber hinaus soll diese Liste um die Staaten

  • China
  • SVZ der VR China Hong Kong und Macau

erweitert werden, sobald die gegenseitige Einreisemöglichkeit festgestellt wird.

Personen, die in anderen Drittstaaten ansässig sind, dürfen nur nach Deutschland einreisen, wenn sie eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist (siehe hierzu "Wann ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben?"). Ansässig ist eine Person in einem Staat, wenn sie dort entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz ist insbesondere dann begründet, wenn die letzten 6 Monate dort verbracht wurden.

Deutsche Staatsangehörige sind von diesen Einreisebeschränkungen nicht betroffen.

Auch Unionsbürger und Staatsangehörige Liechtensteins, der Schweiz, Norwegens und Islands und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) sind von den Einreisebeschränkungen ausgenommen.

Das gleiche gilt für Drittstaatsangehörige mit einem bestehenden längerfristigen Aufenthaltsrecht in einem EU- oder Schengenstaat und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie, soweit die pass- und visarechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Die Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen dagegen ist nur bei Vorliegen einer der Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen möglich, d.h. wenn die Person entweder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der auf der deutschen Positivliste steht oder die Einreise zwingend notwendig ist (siehe hierzu "Wann ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben?"). Zu Einreisen von Familienangehörigen siehe auch "Welche Besonderheiten gelten für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nicht auf der „Positivliste" stehen?"

Wann ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben?

Eine zwingende Notwendigkeit kommt bei Einreisen nach Deutschland seit 2. Juli 2020 bei Einhaltung der pass- und visarechtlichen Bestimmungen in folgenden Fällen in Betracht:

Die Entscheidung über die Einreiseerlaubnis erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle.

Reisende müssen zudem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates und die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.

In welchen Fällen sind Einreisen von unverheirateten Partnern zu kurzfristigen Besuchsreisen aus Drittstaaten, die nicht auf der Positivliste stehen, möglich und welche Besonderheiten gelten?

Einreise von unverheirateten Partnern zum in Deutschland lebenden Deutschen, Unionsbürger, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland:

Die Einreise von unverheirateten Partnern aus Drittstaaten, die nicht auf der "Positivliste" stehen, ist für kurzfristige Besuchsreisen zum in Deutschland lebenden Partner (Deutscher, Unionsbürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland) bei Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Pass und ggf. Visum) grundsätzlich möglich, wenn es sich um eine längerfristige, d.h. auf Dauer angelegte Beziehung/Partnerschaft handelt und beide Partner sich zuvor mindestens einmal persönlich getroffen haben. Dabei ist es irrelevant, ob das Treffen in Deutschland oder einem anderen Staat stattgefunden hat.

Als Nachweis sind bei der Einreise geeignete Unterlagen mitzuführen (die Unterlagen können nicht vorab geschickt werden):

  • eine Einladung der in Deutschland wohnhaften Person nebst Kopie der Ausweispapiere des Einladenden,
  • eine Erklärung beider Partner zur Beziehung mit den Kontaktdaten beider Partner, sowie
  • sonstige Nachweise von vorherigen persönlichen Treffen in geeigneter Form, insbesondere anhand von Passstempeln bzw. Reiseunterlagen/Flugtickets; eine ergänzende Dokumentation durch Fotos, Social Media, Brief-/Mailkorrespondenz ist möglich.

Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.

Gemeinsame Einreise von unverheirateten Partnern zu kurzfristigen Besuchsreisen aus zwingenden Gründen, bei denen eine/r Deutscher oder Unionsbürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz ist:

Aus zwingenden Gründen und bei Vorliegen der allgemein erforderlichen Einreisevoraussetzungen (Pass und ggf. Visum), können unverheiratete Paare gemeinsam für kurzfristige Besuchsreisen aus Drittstaaten die nicht auf der "Positivliste" stehen, einreisen, wenn

  • es sich um eine langfristige d.h. auf Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Drittstaatsangehörigen mit einem Deutschen oder Unionsbürger oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz handelt und
  • ein gemeinsamer Wohnsitz im Ausland besteht sowie ein wichtiger Grund für die gemeinsame Einreise beider Partner vorliegt. Dies ist in der Regel der Fall bei Geburten, Hochzeiten, Todesfällen/Beerdigungen oder besonderen Ausnahmefällen, in denen ein zwingender familiärer Grund vorliegt (z.B. schwere Erkrankung eines Verwandten 1. und 2. Grades, der deswegen zwingend auf Unterstützung angewiesen ist).

Zusätzlich sind bei der Einreise (die Unterlagen können nicht vorab geschickt werden) eine schriftliche Darlegung des zwingenden Grundes der gemeinsamen Einreise beider Partner (ein Drittstaatsangehöriger und ein Deutscher oder Unionsbürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz) vorzulegen sowie eine Erklärung beider Partner zur Beziehung mit Kontaktdaten beider Partner und Nachweise über die bestehende Beziehung, insbesondere anhand von Nachweisen über einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz im Drittstaat, ergänzend ist eine Dokumentation durch Fotos, Social Media, Brief-/Mailkorrespondenz möglich.

Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.

Reisende müssen zudem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates und die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.

Welche Fachkräfte und hoch qualifizierten Arbeitnehmer dürfen aus dem außereuropäischen Ausland einreisen?

Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer im Sinne der "Empfehlung (EU 2020/912) des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung" sind

  • Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der gesetzlichen Definition (§§ 18 Abs. 3, 18a, 18b AufenthG), dass durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird;
  • Forscher/Wissenschaftler (§§ 18d, 18e und 18f AufenthG sowie § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV);
  • Entsendungen (nach § 19c Abs. 1 i.V.m. § 10 BeschV) und ICT-Karte(§§ 19, 19b AufenthG);
  • Führungskräfte und Unternehmensspezialisten (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 3 BeschV);
  • Berufssportler und Berufs-eSportler zur Teilnahme an Wettkämpfen, internationalen Sportveranstaltungen oder für den Einsatz in deutschen Vereinen (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 22 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 BeschV oder § 23 Nr. 2 BeschV) sowie Schiedsrichter/Kampfrichter (§ 22 Nr.1 BeschV, § 23 BeschV);
  • IT-Spezialisten (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV);
  • Beschäftigungen in besonderem öffentlichem Interesse (§ 19c Abs. 3 AufenthG);
  • qualifizierte Werkvertragsarbeitnehmer (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 BeschV);
  • Spezialisten, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 oder 2 BeschV erfüllen.
  • Selbständige (§ 21 AufenthG)

Voraussetzung für eine Einreise als Fachkraft oder hoch qualifizierter Arbeitnehmer ist jeweils ein Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (z.B. durch Vorlage eines Arbeitsvertrags) und die Glaubhaftmachung (durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers/Auftraggebers), dass die Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und die Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann. Die wirtschaftliche Notwendigkeit bezieht sich auf die Wirtschaftsbeziehungen und/oder die Wirtschaft Deutschlands oder des Binnenmarkts. Entsprechende Belege sind im Visumverfahren vorzulegen (soweit Visumpflicht besteht), bei der Reise mitzuführen und ggf. bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

Für ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, die (a) nach § 41 Abs. 1 AufenthV visumfrei auch für einen langfristigen Aufenthalt einreisen können, aber (b) nicht Staatsangehörige eines Staats sind, der auf der Positivliste steht, gilt: Wenn diese Personen kein Visum zur unmittelbaren Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen, sondern ihren Aufenthaltstitel erst in Deutschland erwerben, können sie sich zur Erleichterung des Reiseverkehrs die bestehende Einreisemöglichkeit und die Dringlichkeit ihrer Einreise unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers durch die für sie zuständige deutsche Auslandsvertretung bestätigen lassen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers muss eine Beschreibung ihrer Tätigkeit enthalten. Bei Forschern/Wissenschaftlern wird von der wirtschaftlichen Notwendigkeit in der Regel ausgegangen, wenn die Forschungstätigkeit an einer anerkannten Forschungseinrichtung aufgenommen wird. Welche deutsche Auslandsvertretung für Ihren Wohnsitz zuständig ist, entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des Auswärtigen Amtes.

Selbständige und angestellte Geschäftsreisende, die Tätigkeiten nach § 30 Nr. 1 i.V.m. § 16 Nr. 2 BeschV oder nach § 30 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 BeschV ausführen, können nach dieser Ausnahmekategorie einreisen, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend glaubhaft gemacht wird (z.B. durch eine entsprechende Arbeitgeber-Bescheinigung, Bestätigung des Geschäftspartners in Deutschland), dass die Einreise auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation unbedingt erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung kann insbesondere eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise durch den Geschäftspartner oder Arbeitgeber in Deutschland genutzt werden. Dieses Dokument soll während der Reise mitgeführt werden (es kann nicht vorab geschickt werden); es dient zur Vorlage bei der befördernden Fluggesellschaft und bei der Grenzkontrolle. Eine Erklärung durch einen Geschäftspartner oder Arbeitgeber des Entsendestaates (Drittstaat) ist allein nicht ausreichend.

Möglich ist auch eine Einreise von Geschäftsreisenden für den Besuch von Messen. Zur Glaubhaftmachung der unbedingten Erforderlichkeit der Einreise sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Bei Messeausstellern eine Bestätigung des Messeveranstalters über die Teilnahme.
  • Bei Messebesuchern die Eintrittskarte zur Messe sowie die Bestätigung mindestens eines Messeausstellers über eine Terminvereinbarung für einen Geschäftstermin vor Ort auf der Messe.

Die Einreise Vortragender auf bzw. Teilnehmender an Kongressen ist als Geschäftsreise grundsätzlich zulässig. Zur Glaubhaftmachung der unbedingten Erforderlichkeit der Einreise ist dabei die Vorlage folgender Dokumente erforderlich:

  • Glaubhaftmachung, dass eine physische Präsenz auf dem Kongress auch in Pandemiezeiten unbedingt erforderlich ist, also insbesondere eine adäquate Teilnahme über Online-Formate nicht möglich ist; und
  • Anmeldebestätigung oder anderer geeigneter Nachweis der aktiven Teilnahme am Kongress

Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.

Reisende müssen zudem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates und die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.

Dürfen Auszubildende, Studenten, Schüler, Au Pairs, Freiwillige, Praktikanten, Teilnehmer an Sprachkursen und Weiterbildungen aus dem außereuropäischen Ausland einreisen?

Eine Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen, die in einem Staat der „Positivliste“ ansässig sind, ist uneingeschränkt möglich. Für Personen, die in Drittstaaten außerhalb der „Positivliste“ ansässig sind, gilt Folgendes:

Die Einreise zum Zweck der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach Deutschland ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Visum zum Zweck der Ausbildung (ggf. mit vorgeschaltetem Sprachkurs) liegt vor.
  • Vorlage einer Bestätigung des Ausbildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
  • Möglich ist auch die Einreise zu einem ausbildungsvorbereitenden Sprachkurs, sofern bei der Einreise nachgewiesen wird, dass die Ausbildung direkt im Anschluss an den Sprachkurs aufgenommen wird (keine Heimreise mit anschließender erneuter Einreise für den eigentlichen Ausbildungsbeginn).

Ebenfalls möglich sind Einreisen für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch hier bedarf es der Vorlage einer Bestätigung des Bildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.

Auch sind wieder Einreisen zum Zweck der Aufnahme eines Studiums sowie Studienaufenthalte für einzelne Semester möglich. Dies ist mit entsprechendem Zulassungsbescheid der Hochschule nachzuweisen. Ein Nachweis der Präsenzpflicht ist nicht erforderlich, da die Hochschulen das Wintersemester 2020/21 regelmäßig in einer Mischung aus Online- und Präsenzveranstaltungen durchführen.

Möglich sind zudem Einreisen zum Zweck des Schulbesuchs. Dies schließt die Teilnahme an einem vorgelagerten Sprachunterricht ein, wenn bereits zu Beginn des Sprachkurses eine Schulanmeldung nachgewiesen wird. Der geplante Aufenthalt muss mindestens sechs Monate betragen. 

Einreisen sind auch möglich für Au Pairs, Praktikanten, Freiwilligendienstleistende, zur Teilnahme an Weiterbildungen und zur Teilnahme am Sprachunterricht. Der geplante Aufenthalt muss dabei mindestens sechs Monate betragen. Der entsprechende Einreisegrund ist glaubhaft zu belegen. Bei Weiterbildungen und Sprachkursen hat der Ausbildungsträger bzw. Veranstalter zusätzlich zu bestätigen, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen Pandemiesituation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist. 

Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.

Reisende müssen zudem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates und die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.

Wann darf ich aus zwingenden medizinischen Gründen nach Deutschland einreisen?

Eine Einreise ins Bundesgebiet ist auch während der SARS-CoV2-Pandemie aus zwingenden medizinischen Gründen möglich. Zwingende medizinische Gründe können vorliegen, wenn eine Behandlung nur in Deutschland oder jedenfalls nicht im Herkunftsland ausgeführt werden kann oder hier bereits begonnen wurde, und wenn ohne die Behandlung das Leben bedroht ist oder bei Nichtbehandlung erhebliche bleibende Schäden zu befürchten sind. Dies ist durch ein ärztliches Attest, wie z. B. dieser Erklärung des in Deutschland behandelnden Arztes nachzuweisen.

Die Einreise darf mit bis zu zwei erforderlichen Begleitpersonen erfolgen.

Reisende müssen zudem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates und die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.

Welche Besonderheiten gelten für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nicht auf der "Positivliste" stehen?

Die Anforderungen für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nicht auf der "Positivliste" stehen, richten sich nach der Art der familiären Beziehungen bzw. dem Zweck der Einreise:

Einreisen zum Familiennachzug oder zur Eheschließung

Die Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen der "Kernfamilie" (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) zum Zweck des Familiennachzugs ist grundsätzlich möglich, wenn die erforderlichen Einreisevoraussetzungen (z.B. D-Visum) vorliegen. Die Familienangehörigen können zu der Bezugsperson nachziehen oder gemeinsam mit der Bezugsperson einreisen, wenn diese zur Begründung eines längerfristigen Aufenthalts erstmalig einreist. Für die Bezugsperson muss jedoch eine Ausnahme von den Einreisebeschränkungen vorliegen.

Auch eine Einreise zu Zwecken der Eheschließung ist möglich.

Kurzfristige Einreisen von Drittstaatsangehörigen der "Kernfamilie"

Drittstaatsangehörige Familienangehörige der sog. "Kernfamilie" (d.h. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder oder die Eltern minderjähriger Kinder) von Deutschen, EU-Bürgern oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder von Drittstaatsangehörigen mit einem bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen zu vorübergehenden familiären Besuchsreisen einreisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gemeinsam mit der Bezugsperson einreisen oder allein.

Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner von Deutschen, EU-Bürgern oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz können unabhängig davon einreisen, ob die Bezugsperson ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland oder im Ausland hat. Eines zwingenden familiären Grundes zur Einreise bedarf es in diesen Fällen nicht mehr. Dabei ist unerheblich, ob die Bezugsperson außerdem noch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt.

Zum Nachweis der Zugehörigkeit zur Kernfamilie kommen (je nach Art der familiären Beziehung) folgende Urkunden in Betracht:

  • Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • Geburtsurkunde;
  • Beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch oder dem Personenstandsregister.

Wenn die Einreise nach Deutschland visumfrei erfolgt, ist die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nachzuweisen, es sei denn, die Urkunden wurden in den in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staaten (AUS, ISR, JPN, CAN, KOR, NZL, USA) ausgestellt. Der Nachweis der Echtheit kann durch Legalisation oder durch Apostille gemäß dem "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" bestätigt werden. Eine Übersicht dazu, ob zur Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde aus einem bestimmten Herkunftsland eine Apostille ausreichend oder die Legalisation erforderlich ist, finden Sie in der "Kurzübersicht Apostille und Legalisation" des Deutschen Notarinstituts. Nähere Informationen zu Apostille, Legalisation und den diesbezüglichen Verfahren finden Sie auch auf der Website des Auswärtigen Amts. 

Wenn die Einreise nach Deutschland mit einem erforderlichen Visum erfolgt, entscheiden die Auslandsvertretungen dagegen im Visumverfahren nach eigenem Ermessen über die Anerkennung ausländischer Urkunden.

Kurzfristige Einreisen von drittstaatsangehörigen Verwandten 1. und 2. Grades nur bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe

Drittstaatsangehörige Verwandte 1. und 2. Grades, die nicht zur Kernfamilie gehören (d.h. volljährige Kinder, Eltern volljähriger Kinder, Geschwister und Großeltern), von Deutschen, EU-Bürgern oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen grundsätzlich nicht zu lediglich vorübergehenden familiären Besuchsreisen einreisen.

Eine Ausnahme gilt nur bei Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes; dieser liegt in den folgenden Fällen bzw. bei folgenden Anlässen vor:

  • Geburten
  • Hochzeiten
  • Todesfälle/Beerdigungen
  • besondere Ausnahmefälle, in denen ein zwingender familiärer Grund vorliegt (z.B. schwere Erkrankung eines Verwandten 1. und 2. Grades., der deswegen zwingend auf Unterstützung angewiesen ist).

Reisende werden gebeten, für das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes zur Einreise entsprechende Nachweise mitzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt. Liegt ein zwingender familiärer Grund vor, ist auch die gemeinsame Einreise mit der Bezugsperson möglich, beispielsweise Begleitung des Hochzeitspaares durch die drittstaatsangehörigen Schwiegereltern.

Kurzfristige Einreisen entfernterer Familienangehöriger

Entferntere drittstaatsangehörige Familienangehörige, die nicht wenigstens Verwandte 1. oder 2. Grades sind, dürfen grundsätzlich nicht lediglich aus familiären Gründen einreisen.

Rückkehr an den gewöhnlichen Aufenthaltsort

Die Wiedereinreise (Rückkehr) von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland ist bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (hier insbesondere Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere und erforderlicher Aufenthaltstitel) unabhängig von der Referenzperson möglich.

Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.

Reisende müssen zudem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates und die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.

Welche Besonderheiten gelten für die Nachweise bei kurzfristigen Einreisen nach Deutschland von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen Deutschlands, anderer EU-Staaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz?

Die nachstehende Regelung gilt für drittstaatsangehörige Kernfamilienangehörige von Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen, die durch Deutschland, andere EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz ausgestellt wurden.

Drittstaatsangehörige Kernfamilienangehörige solcher Diplomaten- oder Dienstpassinhaber, die sich in amtlicher Mission im Ausland befinden, dürfen bei Einhaltung der sonstigen pass- und visumrechtlichen Bestimmungen für kurzfristige Besuchsreisen einreisen. Ein zwingender familiärer Grund ist für die Einreise dieser Personengruppe nicht erforderlich.

Hinsichtlich der bei der Einreise durch diese drittstaatsangehörigen Familienangehörigen vorzulegenden Dokumente gilt:

Wenn drittstaatsangehörige Familienangehörige zusammen mit ihrer Bezugsperson (d.h. zusammen mit dem entsandten Diplomaten- oder Dienstpassinhaber) einreisen, genügt die Vorlage des Diplomaten- oder Dienstpasses der Bezugsperson sowie eines Nachweises über die amtliche Entsendung der Bezugsperson. Eines weiteren Nachweises der Zugehörigkeit zur Kernfamilie bedarf es dann nicht.

Wenn die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ohne ihre Bezugsperson (d.h. ohne den Diplomaten- oder Dienstpassinhaber) einreisen, ist Folgendes vorzulegen:

  1. eigener Diplomaten- oder Dienstpass der Familienangehörigen (soweit vorhanden) oder anderenfalls Kopie des Diplomaten- oder Dienstpasses der Bezugsperson; und
  2. (a) Kopie des Nachweises über die amtliche Entsendung der Bezugsperson oder (b) Urkunden, die die familiäre Beziehung zur Bezugsperson belegen (hinsichtlich dieser Urkunden gilt das oben unter „Kurzfristige Einreisen von Drittstaatsangehörigen der 'Kernfamilie‘“ Ausgeführte entsprechend).

Für mögliche Nachfragen bei der Einreise sollte eine telefonische Erreichbarkeit der entsandten Bezugsperson sichergestellt sein.

Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.

Reisende müssen zudem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates und die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.

In welchen Fällen ist eine Durchreise durch Deutschland gestattet?

Drittstaatsangehörige sollten grundsätzlich unmittelbar in den Zielstaat einreisen.

Durchreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder Schengen-Staat als Zielstaat

Die Einreise Drittstaatsangehöriger nach Deutschland (als Durchreisestaat) zur Durchreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder Schengen-Staat als Zielstaat ist jedoch zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Aufenthalt in Deutschland (als Durchreisestaat) ist auf die zur unmittelbaren Durchreise in den Zielstaat (oder ggf. einen weiteren Durchreisestaat) erforderliche Dauer begrenzt;
  2. Die Einreise in den Zielstaat (oder ggf. einen weiteren Durchreisestaat) ist dem Drittstaatsangehörigen gestattet (nach Annex I oder II der Ratsempfehlung vom 30. Juni 2020 oder einer vom Zielstaat ausgestellten individuellen Bestätigung der Gewährung der Einreise).

Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Einreise auf dem Luftweg und die Weiterreise in den Zielstaat auf dem Landweg gestattet.

Die vorstehenden Voraussetzungen sind durch den Drittstaatsangehörigen bei Einreise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung von (1) können insbesondere Fahrkarten, Flugtickets etc. vorgelegt werden. Zur Glaubhaftmachung von (2) kann ein aktueller Ausdruck der nationalen Regelung des Zielstaates zur Umsetzung von Annex I der Ratsempfehlung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass von in bestimmten Staaten Gebietsansässigen im Zielstaat keine Nachweise zum Reisegrund gefordert werden. Andernfalls ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gemäß Annex II der Ratsempfehlung glaubhaft zu machen; dabei prüfen die deutschen Grenzbeamtinnen und -beamten ausschließlich die für Deutschland geltenden Einreisebestimmungen. Alternativ kann eine von den zuständigen Behörden des Zielstaats bescheinigte Befreiung von den Reisebeschränkungen oder eine Vorabzustimmung zur Einreise vorgelegt werden.

Durchreise in einen Drittstaat als Zielstaat

Die Einreise Drittstaatsangehöriger nach Deutschland (als Durchreisestaat) zur Durchreise in einen Drittstaat ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Aufenthalt in Deutschland (als Durchreisestaat) ist auf die zur unmittelbaren Durchreise in den Zielstaat (oder ggf. einen weiteren Durchreisestaat) erforderliche Dauer begrenzt. 
  2. Die Einreise in den Zielstaat (oder ggf. einen weiteren Durchreisestaat) ist dem Drittstaatsangehörigen gestattet.

Die vorstehenden Voraussetzungen (1) und (2) sind durch den Drittstaatsangehörigen bei der Einreise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung von (1) können insbesondere Fahrkarten, Flugtickets etc. vorgelegt werden. Zur Glaubhaftmachung von (2) kann zum Beispiel eine Einreisegenehmigung für den Zielstaat (z. B. Visum) oder ein Ausweisdokument bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung des Zielstaats vorgelegt werden.

V. Allgemein

Welche Reisebeschränkungen gibt es bei der Ausreise aus Deutschland?

Es bestehen derzeit keine pandemiebedingten Einschränkungen bei der Ausreise aus Deutschland. 

Das Auswärtige Amt warnt aufgrund der COVID-19-Pandemie jedoch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in viele Länder. Bitte beachten Sie dazu die Reise- und Sicherheitshinweise auf der Website des Auswärtigen Amtes. Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt bei der Vertretung Ihres Reiseziels zu den aktuellsten Einreisebestimmungen. 

Sie müssen außerdem damit rechnen, sich nach der Rückkehr in Deutschland in häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben zu müssen, wenn Ihr Reiseziel als Risikogebiet ausgewiesen ist oder während Ihres dortigen Aufenthalts als solches ausgewiesen wird. Reisende müssen zudem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung und die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates beachten.

Was passiert, wenn bei einer Grenzkontrolle ein Corona-Verdachtsfall festgestellt wird?

Bei Anhaltspunkten für eine Erkrankung mit dem Coronavirus im grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland wird die Bundespolizei unverzüglich die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden hinzuziehen. Ob bei konkreten Verdachtsfällen medizinische Untersuchungen bei Einreisen nach Deutschland bzw. sonstige gefahrenabwehrende Maßnahmen vorgenommen werden, obliegt der Entscheidung der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes.

Was ist mit Deutschen, die sich in Quarantänemaßnahmen im Ausland aufhalten?

Der Krisenstab empfiehlt, dass Deutsche im Ausland, die sich auf Anweisung lokaler Behörden in Quarantäne begeben müssen, diese zu Ende führen.

Bitte beachten Sie hierzu die aktuellen Reisewarnungen/ -hinweise des Auswärtigen Amtes:

"Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit gewarnt. Einzelheiten finden Sie hier."

Quarantäne

Müssen sich nach Deutschland Einreisende in Quarantäne begeben?

Bund und Länder haben gemeinsam beschlossen, die derzeit geltenden Quarantäneregelungen für Einreisen aus ausländischen Risikogebieten im Januar 2021 an die Lageentwicklung anzupassen. In Abstimmung mit den Ländern überarbeitet der Bund regelmäßig die Muster-Quarantäneverordnung und passt sie an die aktuell geltenden Vorschriften an. Der Bund stellt sie den Ländern als Vorlage zur Verfügung. Die Regelung zur Quarantänepflicht wird von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit erlassen. Bitte erkundigen Sie sich daher auf der Internetseite des Bundeslandes, in das Sie einreisen oder Ihren Wohnsitz haben bzw. untergebracht sein werden, wie die Quarantäneregelung dort konkret aussieht. Weitere Informationen finden Sie hier

Grundsätzlich gilt für Ein-bzw. Rückreisende aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, die Verpflichtung sich unverzüglich nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben. Sie können die Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beenden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen.

Die Quarantänepflicht gilt nicht für Durchreisende ohne Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Zudem sind zur Aufrechterhaltung des Gemeinwesens und des Wirtschaftsverkehrs unter Wahrung infektiologischer Gesichtspunkte Ausnahmen vorgesehen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den  Landesquarantäneverordnungen

Es handelt sich um ein Risikogebiet, wenn anhand verschiedener Kriterien festgestellt wurde, dass dort ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung dieser Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Aktuelle Informationen für Reisende

Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland

Informationen zum Test

Private Vorsorge / Vorräte

Sollte man einen Vorrat anlegen?

Unabhängig von Covid-19 empfiehlt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) seit vielen Jahren (mittlerweile in der 6. Auflage vom Dezember 2018) in seinem "Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen", welche Lebensmittel man vorrätig halten sollte. Im Sinne eines effektiven Selbstschutzes bereitet er die Bevölkerung somit auf diverse Krisen und Katastrophen angemessen vor.

Der Vorsorge-Ratgeber des BBK (www.bbk.bund.de) enthält ereignisunabhängige Informationen wie z.B. zur Lebensmittelbevorratung oder zur Ausstattung der Hausapotheke inkl. entsprechender Checklisten. Eine Bevorratung, die über den Ratgeber hinausgeht, wird aus fachlicher Sicht als nicht sinnvoll erachtet.

Welche Vorräte sollte man haben?

Der Vorsorge-Ratgeber des BBK empfiehlt für einen Zehntages-Vorrat folgende Lebensmittel pro Person: Getränke (20 Liter); Getreide, Getreideprodukte, Brot, Kartoffeln, Nudeln, Reis (3,5 kg); Gemüse, Hülsenfrüchte (4 kg); Obst, Nüsse (2,5 kg); Milch, Milchprodukte (2,6 kg); Fisch, Fleisch, Eier bzw. Volleipulver (1,5 kg); Fette, Öle (0,357 kg); sonstige Lebensmittel nach Belieben.

Die Liste empfiehlt keine konkreten Produkte, sondern nur Lebensmittelgruppen und entsprechende Mengen. Die Bürgerinnen und Bürger können bei der Umsetzung also aus der Vielzahl der angebotenen Produkte in den Märkten ihre persönliche Wahl treffen. 

Das BBK empfiehlt, die Vorräte nicht auf einmal anzuschaffen, sondern seinen Vorrat schrittweise zu erweitern. Dies ist auch mit kleinerem Budget umsetzbar. Zudem empfiehlt das BBK einen "rollierenden" Vorrat. Das bedeutet, dass der Vorrat in den alltäglichen Lebensmittelverbrauch eingebunden werden sollte.

Drohen Versorgungsengpässe?

Nein. Versorgungsengpässe drohen nach Einschätzung von Vertretern des Einzelhandels, aber auch der Bundesregierung derzeit nicht.

Migration

Kommen immer noch Flüchtlinge in Deutschland an?

Zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und zur Verhinderung weiterer Infektionsketten innerhalb der EU wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angewiesen, alle Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland bis auf Weiteres vorübergehend auszusetzen. Diese Anordnung gilt ab sofort. 

Bereits geplante Überstellungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Außerdem soll der in Dublin-VO vorgesehene Nachzug von Angehörigen zu ihren Familienmitgliedern ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Werden Flüchtlinge in Länder abgeschoben, in denen Corona-Infektionen festgestellt wurden?

Die weltweite Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gestaltetet sich sehr dynamisch. Zahlreiche Staaten verweigerten bereits die Einreise ausländischer Staatsangehöriger oder beschränken diese auf unabdingbare, wenige Fallkonstellationen. Von diesen Auswirkungen auf den Globalen Personenverkehr sind naturgemäß auch Rückführungen betroffen. Soweit Rückführungen vor diesem Hintergrund noch möglich sind, wird die Bundespolizei Rückführungen begleiten. Insgesamt ist zu beachten, dass Rückführungen darüber hinaus auch davon abhängig sind, dass Zuführungen durch die Länder erfolgen können und der Gesundheitszustand der betroffenen Ausländer die Rückführung zulassen muss. Angesichts der vorrangigen Schutzaufgaben der Polizeien der Länder und der Bundespolizei für die Bevölkerung im Zusammenhang mit der Verhinderung regionalen Verbreitung des Corona-Virus kann es zu weiteren Einschränkungen bei Rückführungsmaßnahmen kommen.

Werden ankommende Flüchtlinge auf Corona untersucht?

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Robert-Koch-Institut wurden die Länder gebeten sicherzustellen, dass alle schutzsuchenden Personen, die bei ihrer Ankunft registriert werden, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und vor den Hintergrund des Reiseweges bei der ohnehin erfolgenden medizinischen Untersuchung unverzüglich auch daraufhin in Augenschein genommen und mittels eines geeigneten Tests daraufhin untersucht werden, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus erkennbar sind. 

Zweck dieser Maßnahme ist zu verhindern, dass infizierte Personen in die Erstaufnahmeeinrichtungen gelangen und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner dieser Einrichtungen und der Mitarbeiter entsteht und im Falle einer Infektion zeitnah über die erforderlichen Behandlungs- und Quarantänemaßnahmen entschieden werden kann.

Während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlich ist, sind die Unterbringung, etwa in Erstaufnahmerichtungen, und die (medizinische) Versorgung von Asylsuchenden Aufgabe der Länder.

Nimmt das BAMF weiterhin Asylanträge entgegen?

Das BAMF hat zur Unterbrechung der Infektionsketten durch Vermeidung von persönlichen Kontakten seine bisherige Verfahrensweise umgestellt und ermöglicht in den kommenden Wochen primär die Antragstellung des Asylantrags in schriftlicher Form mittels eines vom Bundesamt bereitgestellten Formulars, das die Antragstellenden unterzeichnen müssen.

Wie lange sind abgelaufene Schengen-Visa noch gültig?

Die Regelung zur Legalisierung des Aufenthalts von Inhabern von Schengen-Visa, die auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs nicht in jedem Fall rechtzeitig in ihre Heimatstaaten zurückkehren konnten, sind zum 30. September 2020 ausgelaufen. Deutschland kehrt damit zum gesetzlich vorgesehenen Normalfall zurück, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Einzelfall geprüft werden.

Grund dafür ist, dass sich die internationalen Reisemöglichkeiten insgesamt erheblich verbessert haben. Ein Einreiseverbot für eigene Staatsangehörige gibt es nach den verfügbaren Informationen derzeit in keinem Staat mehr. Für eine weitere Verlängerung der Regelung besteht damit keine Grundlage.

In den wenigen Fällen, in denen Inhabern abgelaufener Schengen-Visa auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreise weiter unmöglich sein sollte, kann mit den bestehenden Möglichkeiten des Aufenthaltsgesetzes eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, bis eine Ausreise möglich ist. So können bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde Duldungen erteilt werden.