Vierter Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen - 2010
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03.01.2018
Mit dem Bericht erfüllt die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung aus Artikel 15 Absatz 1 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, wonach die Vertragsstaaten dem Europarat alle drei Jahre einen umfassenden Bericht über den Stand der Implementierung der Charta vorzulegen haben.
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