Erstattungsansprüche nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie § 57 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 ggf. i. V. m. Absatz 6 Infektionsschutzgesetz
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25.02.2021
Mit diesen Rundschreiben werden die obersten Bundesbehörden informiert, dass bis auf Weiteres von einer einzelfallbezogenen Geltendmachung der Erstattungsansprüche nach § 56 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 11 Infektionsschutzgesetz abzusehen ist.
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