Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs von Tarifbeschäftigten
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06.11.2019
Das Rundschreiben gibt Praxishinweise zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. September 2015 – 9 AZR 45/16 und vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 170/14 unter Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 („Bauer") und - C-570/16 ("Broßonn“) und vom 12.06.2016 – C-118/13 („Bollacke“). Soweit das BAG in der Vergangenheit nur einen Schadenersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch als vererbbar anerkannt hat, hält der Urlaubssenat an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Das Rundschreiben vom 14. März 2016, Az.: D5-31001/3#10, wird aufgehoben und durch dieses Rundschreiben ersetzt. Der wesentliche Regelungsinhalt bleibt erhalten. Aktualisierungen erfolgten aufgrund der BAG Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 und zur Ergänzung der Hinweise zur erforderlichen Nachweisführung der Erbberechtigung durch die rechtmäßigen Erben.
Hier: Korrekturfassung vom 7.11.2019
Weitere Rundschreiben finden Sie in der Rundschreibendatenbank.
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