Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie
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10.10.2016
Am 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) in Kraft. Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von Beschäftigten in der Zusatzversorgung, da die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt wird.
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