§ 45 - Beihilfe für Tarifbeschäftigte in Auslandsdienststellen
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26.06.2009
Am 14. Februar 2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die Vorschriften für Beihilfe an Tarifbeschäftigte im Ausland (BhV-Ausland) aufgehoben worden. Sie galten für entsandte Tarifbeschäftigte und nicht entsandte Tarifbeschäftigte (Ortskräfte) an deutschen Auslandsdienststellen, die vor dem 1. März 1999 eingestellt worden waren (Hinweis: Die Kostenerstattung für Tarifbeschäftigte, die nach dem 1. März 1999 eingestellt wurden, richtet sich ohnehin seit dem 1. März 1999 ausschließlich nach § 17 SGB V).
Die Änderung der Rechtslage hat keine Auswirkung auf Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1998 begründet worden ist. Für diesen Personenkreis gelten die Regelungen über die Gewährung von Beihilfen in ihrer jeweiligen Fassung bereits durch das Überleitungsrecht zum TVöD fort (vgl. Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund). Allerdings besteht durch die neue Beihilfeverordnung nunmehr eine Regelungslücke für Tarifbeschäftigte an deutschen Auslandsdienststellen, die nach dem
1. August 1998 und vor dem 1. März 1999 eingestellt worden sind.
Daher wird ab dem 14. Februar 2009 das jeweils geltende Beihilferecht für Bundesbeamte mit einigen Einschränkungen übertariflich angewandt auf:
- entsandte Beschäftigte nach § 45 TVöD-BT-V (Bund),
- nicht entsandte Beschäftigte (Ortskräfte) nach TV Beschäftigte Ausland,
- nicht entsandte Beschäftigte (Ortskräfte) nach TV AN Ausland,
wenn das Arbeitsverhältnis in der Zeit zwischen dem 1. August 1998 und 1. März 1999 begründet worden ist.
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