Wahl des Bundespräsidenten
Artikel Verfassung
Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bundesversammlung gewählt.
Die Wahl des Bundespräsidenten ist in Artikel 54 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geregelt. Die nähere Ausgestaltung erfolgt im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG).
Mitglieder der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung besteht aus allen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Parlamenten der Länder gewählt werden.
Wie viele Vertreter die einzelnen Länder in die Bundesversammlung entsenden dürfen, errechnet sich nach § 2 BPräsWahlG anhand ihrer Bevölkerungszahlen und wird von der Bundesregierung durch Kabinettbeschluss festgesetzt.
Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen (Art. 54 Abs. 4 GG).
Nachdem Ort und Zeit der Bundesversammlung sowie die Zahl der zu entsendenden Mitglieder bekannt gegeben worden sind, werden die Ländervertreter von den Landtagen gewählt. Die Sitze in der Bundesversammlung werden dabei nach dem Verhältnis der Abgeordnetenstimmen, die auf die von den Landtagsfraktionen der Landtage aufgestellten Vorschlagslisten entfallen, verteilt. Von einem Landtag gewähltes Mitglied in der Bundesversammlung kann jeder werden, der zum Bundestag wählbar ist.
Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe der Bundesversammlung.
Ablauf der Wahl
Der Präsident des Deutschen Bundestages beruft die Sitzung der Bundesversammlung ein. Er ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung zuständig. Sofern sich die Bundesversammlung keine eigene Geschäftsordnung gibt, findet die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sinngemäße Anwendung.
Jedes Mitglied der Bundesversammlung darf Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen. Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung in geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet hat.
Bei der Wahl muss ein Kandidat im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung auf sich vereinen. Sofern dies in zwei Wahlgängen keinem Kandidaten gelingt, reicht in einem dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus.
Der Gewählte muss binnen zwei Tagen erklären, ob er die Wahl annimmt. Nach der Annahme erklärt der Präsident des Deutschen Bundestages die Bundesversammlung für beendet.