Europawahlen

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden seit 1979 in den Mitgliedstaaten nach einem in den Grundzügen durch europäisches Recht vereinheitlichten Wahlverfahren nach nationalem Wahlrecht direkt gewählt. In Deutschland werden 96 der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt.

Rechts­grundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Wahl des Europäischen Parlaments finden sich sowohl im europäischen Unionsrecht als auch im nationalen Wahlrecht. Unionsrechtliche Grundlagen sind Art. 14 Abs. 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Art. 22 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie enthalten Regelungen zum Wahlrecht von Unionsbürgern sowie zur Gesamtzahl der Sitze des Europäischen Parlaments und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten. Die Richtlinie 93/109/EG des Rates regelt die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat.

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) enthält für alle Mitgliedstaaten verbindliche Festlegungen zum Wahlsystem, zu den Wahlrechtsgrundsätzen, der Sperrklauselregelung, der Stimmenanzahl sowie der Wahlperiode und dem Wahlzeitraum.

Innerhalb dieses Rahmens regeln aufgrund der Ermächtigung in Art. 8 des Direktwahlaktes weiterhin innerstaatliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einzelheiten des Wahlrechts zum Europäischen Parlament. In Deutschland sind als nationales Recht insbesondere die Vorschriften des Europawahlgesetzes (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) maßgebend.

Weitere Informationen sowie Downloads der einschlägigen Rechtstexte finden Sie auf der Webseite des Bundeswahlleiters.

Wahl­periode des Europäischen Parlaments

Die Wahlperiode des Europäischen Parlaments beträgt 5 Jahre. Der Wahlzeitraum soll nach Art. 11 Abs. 2 des Direktwahlaktes (DWA) im letzten Jahr der fünfjährigen Wahlperiode in einem der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments entsprechenden Zeitraum liegen. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979.

Sofern es sich als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen. Ein solcher Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Ein neuer Wahlzeitraum darf höchstens zwei Monate vor und einen Monat nach dem ursprünglichen Termin liegen.

Die Wahl findet für alle Mitgliedstaaten in dem gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag statt (Art. 10 Abs. 1 DWA). Innerhalb dieser Zeitspanne bestimmt in Deutschland die Bundesregierung den Wahltag, der in Deutschland ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muss (§ 7 EuWG).

Wahl­system

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Die Zahl der Abgeordneten aus Deutschland beträgt 96.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer (reinen) Verhältniswahl. Über die genaue Ausgestaltung kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden.

In Deutschland hat jeder Wähler eine Stimme für eine von einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung aufgestellten Liste (§ 2 Abs. 1, § 8 EuWG). Eine Gliederung des Wahlgebiets in Wahlkreise erfolgt nicht. Die Wähler können ihre Stimme in den ca. 90.000 Wahlbezirken, davon rund 10.000 Briefwahlbezirke, abgeben.

In Deutschland galt bis 2011 wie bei der Bundestagswahl eine 5%-Sperrklausel. 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine solche Sperrklausel bei Europawahlen nach deutschem Verfassungsrecht nichtig ist. 2013 hat der Gesetzgeber für die Europawahl eine 3%-Sperrklausel eingeführt. Auch diese hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2014 für nichtig erklärt. Seitdem gibt es keine Sperrklausel für die Vergabe der 96 deutschen Sitze im Europaparlament.

Aktives und passives Wahl­recht

Wahlberechtigt zur Wahl von Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die

  1. am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und
  3. nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 6 Abs. 1 EuWG).

Wählbar ist jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, unabhängig von seinem Wohnsitz, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Ebenfalls wählbar ist jeder Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und weder in Deutschland noch im Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen

Wahlberechtigt sind auch Auslandsdeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben, sofern sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich sonst gewöhnlich hier aufgehalten haben und der Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt (§ 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes).

Sie werden ebenso wie die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union lebenden Deutschen auf Antrag in das Wählerverzeichnis an ihrem letzten Wohnort in Deutschland eingetragen und können dann per Briefwahl auch aus dem Ausland wählen. Dabei ist auf rechtzeitige Stellung des Antrags und Absendung des Wahlbriefs zu achten.

Nach neuem Recht können auch Auslandsdeutsche, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies setzt voraus, dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Davon betroffen sind z. B. Arbeitnehmer im Ausland, Grenzpendler, Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien oder sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilnehmen und dies darlegen. Zuständig ist auch hier die letzte Wohnsitzgemeinde. Wenn der Antragsteller nie in Deutschland gemeldet war, ist bei der Europawahl das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.

Wahl­berechtigung von Unions­bürgern

In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bei Europawahlen unter den gleichen Bedingungen wahlberechtigt wie deutsche Staatsangehörige (§ 6 Absatz 3 EuWG, Art. 22 Abs. 2 AEUV).

Unionsbürger, die zum ersten Mal in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen; bei künftigen Europawahlen erhalten sie dann automatisch ihre Wahlbenachrichtigung für die Europawahl in Deutschland, wenn sie keinen gegenteiligen Antrag stellen.

Wahl­bewerbungen

Wahlvorschläge dürfen in Deutschland von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen eingereicht werden. Diese müssen Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. sonstige politische Vereinigungen) haben (§ 8 Abs. 1 EuWG).

Solche politischen Vereinigungen sind beispielsweise:

  • Zusammenschlüsse von deutschen und ausländischen Parteien
  • supranationale Vereinigungen auf europäischer Ebene
  • aus Anlass der Europawahl gebildete Wählervereinigungen

Listen können für einzelne Länder (Landeslisten) oder für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 EuWG). Jeder Bewerber darf nur für einen Wahlvorschlagsträger, auf höchstens zwei Landeslisten oder auf einer Bundesliste und nur in einem Mitgliedstaat der EU kandidieren (§ 9 Abs. 2 EuWG).

Stimm­abgabe und Auszählung

Die Wahl erfolgt grundsätzlich in Wahllokalen mittels Urnenwahl. In Ausnahmefällen (kleinere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, JVA u.ä.) kann die Urnenwahl auch in Sonderwahlbezirken oder mittels beweglicher Wahlvorstände geschehen (§§ 8, 13 EuWO).

Zudem besteht auf Antrag die Möglichkeit der Wahl mit einem Wahlschein in jedem beliebigen Wahllokal seines Kreises bzw. kreisfreien Stadt oder der Briefwahl (§§ 24 ff. EuWO).

Für blinde und sehbehinderte Menschen werden vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) bundesweit Wahlschablonen herausgegeben. Sie sollen diesem Personenkreis helfen, selbständig und unabhängig von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Nach Schließung der Wahllokale zählen die Wahlvorstände öffentlich das Ergebnis aus. Die Ergebnisse werden von den Kreiswahlleitern zum Kreisergebnis, von den Landeswahlleitern zum Landesergebnis und vom Bundeswahlleiter zum Bundesergebnis zusammengefasst und bekannt gegeben (§§ 60 ff. EuWO).

Wahl­einspruch und Wahl­prüfungs­beschwerde

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann – unter anderem von jedem Wahlberechtigten und jeder Gruppe von Wahlberechtigten – innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch eingelegt werden. Über einen solchen Einspruch entscheidet der Deutsche Bundestag.

Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages kann eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden (§ 26 EuWG).

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