Erteilung einer Wählbarkeitsbescheinigung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Informationen zur Antragstellung für Deutsche im Ausland

Deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland leben und in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben und sich auch nicht gewöhnlich hier aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Wählbarkeitsbescheinigung (§ 34 Absatz 7 Satz 1 Bundeswahlordnung).

Die Wählbarkeitsbescheinigung ist in diesem Fall bei der für den Wohnort des Wahlbewerbers im Ausland zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen (§ 34 Absatz 7 Satz 2 Bundeswahlordnung).

In dem formlosen Antrag sind die Anschrift (Hauptwohnung) der Antragstellerin oder des Antragstellers im Ausland sowie die Adresse anzugeben, an welche die erteilte Wählbarkeitsbescheinigung vom BMI gesandt werden soll.

Dem Antrag sind folgende Nachweise (im Original) beizufügen:

  1. eine amtliche Bestätigung über die deutsche Staatsangehörigkeit mit Angabe des Geburtsdatums und Geburtsorts (z.B. durch von der deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Bundespersonalausweises);
  2.  eine Versicherung an Eides statt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht nach § 15 Absatz 2 Bundeswahlgesetz von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und keine (Zweit-) Wohnung und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (sonst wäre die Gemeindebehörde dieses Ortes zuständig).

Beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – Referat IV 2, 53094 Bonn, ist zudem entweder persönlich oder formlos per Post (nicht per Telefax oder E-Mail) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, damit festgestellt werden kann, ob ein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt (§ 15 Absatz 2 Bundeswahlgesetz). Das Führungszeugnis (Verwendungszweck „Wählbarkeitsbescheinigung“) wird dann vom Bundesamt für Justiz direkt an das Bundesministerium des Innern und für Heimat übersandt.

Stand: 19.11.2024

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