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Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisbewerbers und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei.
Quelle: AdobeStock | alexey_fedoren
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Zentraler Akt der demokratischen Legitimation in unserer repräsentativen Demokratie auf Bundesebene ist die unmittelbare Wahl des Parlaments - des Deutschen Bundestages. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten deutschen Staatsangehörigen gewählt (Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes).
Der Bundestag wird jeweils auf vier Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt (Artikel 39 Absatz 1 des Grundgesetzes). Den Wahltag für die Bundestagswahl bestimmt der Bundespräsident (§16 des Bundeswahlgesetzes).
Dafür befragt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Länder und die Fraktionen des Bundestages und schlägt dem Bundeskabinett einen geeigneten Termin vor. Das Bundeskabinett gibt dem Bundespräsidenten dann eine Empfehlung für den Wahltag.
Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag fand am 26. September 2021 statt. Der 21. Deutsche Bundestag sollte nach der Anordnung des Bundespräsidenten vom 23. August 2024 am 28. September 2025 gewählt werden. Nach der Ankündigung des Bundeskanzlers, die Vertrauensfrage zu stellen, ist davon auszugehen, dass es zu einer Auflösung des Deutschen Bundestages und vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode kommt.
Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten
Wenn ein Antrag des Bundeskanzlers im Deutschen Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden hat, kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag innerhalb von 21 Tagen aufzulösen (Artikel 68 des Grundgesetzes). Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt (Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes).
Aktuelles Bundeswahlgesetz
– nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 -
Im Bundeswahlgesetz sind die Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag festgelegt.Einzelheiten und Verfahrensfragen sind in der Bundeswahlordnung geregelt. Am 14. Juni 2023 trat ein geändertes Bundeswahlgesetz in Kraft, dessen Entwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebracht wurde.
Zahl der Abgeordneten
Ein Ziel der Gesetzesänderung war, die Größe des Deutschen Bundestages zu begrenzen. Der Deutsche Bundestag wird nach der nächsten Bundestagswahl im Grundsatz aus 630 Abgeordneten bestehen (jetzt 733). Überhang- und Ausgleichsmandate gibt es dann nicht mehr.
Zweitstimmendeckung
Zum Zweck der Begrenzung der Größe des Deutschen Bundestages wurde mit der Änderung des Bundeswahlgesetzes das Verfahren der Zweitstimmendeckung eingeführt. Dieses Verfahren ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 mit dem Grundgesetz vereinbar.
Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten nach wie vor die Grundsätze der Verhältniswahl, d.h. die Sitze im Parlament werden in dem Verhältnis zugeteilt, in dem die jeweiligen Parteien Zweitstimmen erhalten haben. Auch nach dem geänderten Gesetz hat jeder Wähler zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisbewerbers und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Jede Partei erhält die ihr nach dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis zustehende Sitzzahl im Parlament.
Für die erfolgreiche Kandidatur im Wahlkreis ist nicht nur die relative Mehrheit der Erststimmen erforderlich, sondern auch eine ausreichende Zahl von Zweitstimmen für die Partei des jeweiligen Kandidaten im jeweiligen Land (Zweitstimmendeckung).
Erfolgreiche Wahlkreisbewerber rücken in der Rangfolge ihrer Erststimmenanteile an die Spitze der Landesliste ihrer Partei und werden so bei der Vergabe der Sitze zuerst berücksichtigt. Ist der Platz eines Wahlkreisbewerbers auf dieser Liste nicht von der Anzahl der Sitze gedeckt, die seiner Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, wird das Wahlkreismandat nicht vergeben. Somit kann es passieren, dass ein Wahlkreisbewerber eine relative Mehrheit der Stimmen in seinem Wahlkreis erreicht und trotzdem nicht in den Bundestag einzieht. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil aber nicht beanstandet, da Wahlkreisabgeordnete keine Delegierten ihres Wahlkreises, sondern Vertreter des ganzen Volkes sind (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
Sperrklausel
Nach dem Bundeswahlgesetz werden Parteien, die weniger als 5 % der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt (Sperrklausel). Diese Klausel dient der besseren Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments.
Bisher galt die Sperrklausel ausnahmsweise dann nicht, wenn mindestens drei Wahlkreiskandidaten einer Partei der Einzug ins Parlament gelungen ist. Diese Ausnahmeregelung (Grundmandatsklausel) wurde mit der Gesetzesänderung im Jahr 2023 zunächst abgeschafft. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juli 2024 festgestellt, dass zwar die Sperrklausel an sich grundsätzlich gerechtfertigt ist, ihre Ausgestaltung jedoch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Gericht hat angeordnet, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Sperrklausel die Grundmandatsklausel weiterhin angewandt wird. Bis zu einer Neuregelung zieht eine Partei, deren Kandidaten in mindestens drei Wahlkreisen die Mehrheit der Erststimmen erreichen und diese vom Zweitstimmenergebnis gedeckt sind, daher wie bisher in den Bundestag ein, auch wenn sie im Bundesgebiet weniger als 5 % der Zweitstimmen erhält.
Häufige Fragen zur Wahl des Deutschen Bundestages
Wie viele Wahlkreise gibt es?
Nach dem Bundeswahlgesetz ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Bevölkerungszahl in den Wahlkreisen soll ungefähr übereinstimmen. Beträgt die Abweichung mehr als 25 % (ab 1.1.2026: mehr als 15 %) von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl in den Wahlkreisen, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Dabei sind die Landesgrenzen und möglichst die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte einzuhalten.
Wie groß sind die Wahlbezirke?
Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Einteilung bestimmt die Gemeinde. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum bzw. ein Wahllokal, in dem die Wahl durchgeführt wird.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind:
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes,
die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(§ 12 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes).
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Sind auch Deutsche im Ausland wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind - wenn sie genannten Voraussetzungen erfüllen - auch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich sonst gewöhnlich hier aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sind.
(§ 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes)
Das können z. B. Arbeitnehmer im Ausland, Grenzpendler oder auch Auslandsdeutsche sein, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien oder sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilnehmen und dies darlegen.
Zuständig ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland. Wenn der Antragsteller nie in Deutschland gemeldet war, ist diejenige Gemeinde zuständig, der er am engsten verbunden ist.
Wenn Deutsche im Ausland an der Bundestagswahl teilnehmen wollen, sollten sie frühestmöglich einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Der Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl dort eingegangen sein.Wahlberechtigte, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen im Inland gewohnt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, können den Antrag u. a. auch per Telefax oder E-Mail stellen.
Alle auslandsdeutschen Wahlberechtigten, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, können per Briefwahl aus dem Ausland wählen. Der Wahlbrief sollte dann so bald wie möglich abgesandt werden, damit er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegt.
Wer führt die Wählerverzeichnisse?
Alle Wahlberechtigten werden von der jeweiligen Gemeinde von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen, wenn sie bis zum 42. Tag vor der Wahl bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind. Sie erhalten dann bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung und einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Wer zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann Einspruch wegen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses erheben. An den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl kann Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen werden.
Das Wählerverzeichnis wird zwischen dem 3. und dem Tag vor der Wahl abgeschlossen. Danach kann es nur noch bis zum Beginn der Stimmabgabe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Amts wegen berichtigt werden.
Was ist bei der Briefwahl zu beachten?
Die Wahl findet in der Regel als Urnenwahl im Wahlraum bzw. Wahllokal mit amtlichen Stimmzetteln statt.
Es kann aber auch per Brief gewählt werden. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten alle Wahlberechtigten zugleich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Mit dem Wahlschein kann vorab in der Gemeindebehörde, am Wahltag in einem anderen als dem auf der Wahlbenachrichtigung vorgesehenen (z.B. in einem barrierefreien) Wahlraum in dem Wahlkreis oder per Briefwahl gewählt werden.
Wahlscheine können bis zum Freitag vor der Wahl (15 Uhr) beantragt werden, in Sonderfällen (z.B. bei plötzlicher Erkrankung) bis zum Wahltag (15 Uhr). Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde oder auf andere Art (Fax, E-Mail, nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wird der Antrag in elektronischer Form gestellt und die Versendung der Unterlagen an eine andere als die Wohnadresse beantragt, versendet die Behörde zugleich noch eine Mitteilung an die Wohnung des Wahlberechtigten, um Missbrauch auszuschließen.
Bei der Briefwahl muss der ausgefüllte Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein und der unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung in dem roten Wahlbriefumschlag zurückgesandt werden. Die Versendung in Deutschland mit dem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen ist unentgeltlich.
Der Wahlschein für die Briefwahl muss rechtzeitig beantragt und der Wahlbrief dann baldmöglichst abgesandt werden, damit er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegt. Das Risiko für Verzögerungen beim Postversand liegt beim Wähler. Verspätet eingehende Briefwahlstimmen sind ungültig.
Können auch Menschen mit Behinderungen geheim wählen?
Allen wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen und mit Mobilitätsbeeinträchtigungen soll die Teilnahme an der Wahl ermöglicht werden. Ob ein Wahlraum barrierefrei ist und wo man Informationen über barrierefreie Wahlräume erhält, wird auf der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt.
Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Urne zu werfen, können eine Hilfsperson oder die Hilfe des Wahlvorstands in Anspruch nehmen. Für blinde und hochgradig sehbehinderte Wähler werden über den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) bundesweit Wahlschablonen herausgegeben.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Wer sich als Wahlbewerber aufstellen lässt, benötigt eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit. Diese stellt die zuständige Gemeindebehörde aus.
Für Deutsche ohne Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist dafür das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist in diesem Fall bei der für den Wohnort des Wahlbewerbers im Ausland zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen (§ 34 Absatz 7 Satz 2 Bundeswahlordnung).
Erteilung einer WählbarkeitsbescheinigungTyp: Artikel
Informationen zur Antragstellung für Deutsche im Ausland
Mehr
Deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland leben und in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben und sich auch nicht gewöhnlich hier aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Wählbarkeitsbescheinigung (§ 34 Absatz 7 Satz 1 Bundeswahlordnung).
Die Wählbarkeitsbescheinigung ist in diesem Fall bei der für den Wohnort des Wahlbewerbers im Ausland zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen (§ 34 Absatz 7 Satz 2 Bundeswahlordnung).
In dem formlosen Antrag sind die Anschrift (Hauptwohnung) der Antragstellerin oder des Antragstellers im Ausland sowie die Adresse anzugeben, an welche die erteilte Wählbarkeitsbescheinigung vom BMI gesandt werden soll.
Dem Antrag sind folgende Nachweise (im Original) beizufügen:
eine amtliche Bestätigung über die deutsche Staatsangehörigkeit mit Angabe des Geburtsdatums und Geburtsorts (z.B. durch von der deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Bundespersonalausweises);
eine Versicherung an Eides statt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht nach § 15 Absatz 2 Bundeswahlgesetz von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und keine (Zweit-) Wohnung und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (sonst wäre die Gemeindebehörde dieses Ortes zuständig).
Beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – Referat IV 2, 53094 Bonn, ist zudem entweder persönlich oder formlos per Post (nicht per Telefax oder E-Mail) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, damit festgestellt werden kann, ob ein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt (§ 15 Absatz 2 Bundeswahlgesetz). Das Führungszeugnis (Verwendungszweck „Wählbarkeitsbescheinigung“) wird dann vom Bundesamt für Justiz direkt an das Bundesministerium des Innern und für Heimat übersandt.
Wer schlägt die Wahlkreisbewerber vor?
Wahlkreisbewerber können von den Parteien aufgestellt werden. Dabei sind alle Mitglieder der Partei stimmberechtigt, die in dem Wahlkreis wahlberechtigt sind.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen grundsätzlich bis zum 69. Tag vor der Wahl schriftlich bei dem zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden (§ 19 BWG). War die entsprechende Partei seit der letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten, muss der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich unterschrieben sein (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).
Auch Einzelbewerber können nominiert werden. Auch bei diesen Kreiswahlvorschlägen müssen mindestens 200 Wahlberechtigte aus dem Wahlkreis den Wahlvorschlag persönlich und handschriftlich unterzeichnen (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, § 34 der Bundeswahlordnung). Jeder Wahlberechtigte darf höchstens einen solchen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Wie werden die Landeslisten der Parteien aufgestellt?
Landeslisten können nur von Parteien aufgestellt werden (§ 27 des Bundeswahlgesetzes). Die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste erfolgt in geheimer Abstimmung in Mitglieder- oder Vertreterversammlungen.
Die Parteien müssen ihre Landeslisten grundsätzlich bis zum 69. Tag vor der Wahl schriftlich bei dem zuständigen Landeswahlleiter einreichen (§ 19 BWG). Landeslisten von Parteien, die seit der letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Landes persönlich unterschrieben sein, jedoch höchstens von 2.000 Wahlberechtigten (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BWG).
Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Er darf nicht gleichzeitig als Einzelbewerber nominiert werden.
Der Landeswahlausschuss entscheidet regelmäßig am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten (§ 28 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes).
Verkürzen sich die Fristen bei vorgezogenen Neuwahlen?
Bei vorgezogenen Neuwahlen ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Termine und Fristen abzukürzen. Diese Rechtsverordnung kann erst erlassen werden, nachdem der Bundespräsident den Deutschen Bundestag aufgelöst und den Termin für die vorgezogene Neuwahl bestimmt hat. Im Grundgesetz ist festgelegt, dass die Neuwahl maximal 60 Tage nach der Auflösung des Deutschen Bundestages stattfindet.
Anders als bei Fristen und Terminen hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat bei dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Erleichterungen für die so genannten Kleinparteien zu schaffen (vgl. § 52 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes).
Auch die Frist für die Briefwahl wird im Falle einer vorgezogenen Neuwahl verkürzt. Die Wählerinnen und Wähler, die per Brief wählen möchten, müssen das beachten. Das Risiko für Verzögerungen beim Postversand liegt bei den Wählern. Verspätet eingehende Briefwahlstimmen sind ungültig.
Ist es möglich, Einspruch gegen eine Wahl zu erheben?
Es ist möglich, Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag mit einem Wahleinspruch anzufechten. Die Wahlprüfung ist Sache des Deutschen Bundestages, er entscheidet - nach Überprüfung durch seinen Wahlprüfungsausschuss - über Wahleinsprüche.
Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Im Wahlprüfungsverfahren werden sowohl die Gültigkeit der Wahl als auch die Verletzung subjektiver Rechte geprüft.
Ausländerinnen und Ausländer haben kein aktives oder passives Wahlrecht zu den Bundestagswahlen, Landtagswahlen oder Volksabstimmungen auf der Bundes- oder Landesebene.