Ablauf der Bundestagswahl

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt (Artikel 39 Absatz 1 GG). Den Wahltag für die Bundestagswahl bestimmt der Bundespräsident (§16 BWG). Nach der Staatspraxis erfolgt die Bestimmung des Wahltages auf Vorschlag des Bundeskabinetts. Der Bundesinnenminister schlägt hierfür dem Bundeskabinett nach Befragung der Länder und der Fraktionen des Bundestages einen geeigneten Termin vor.

Wahl als Urnenwahl

Die Wahl findet als Urnenwahl mit amtlichen Stimmzetteln statt. Wahlgeräte kommen in Deutschland nicht mehr zum Einsatz, seit das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. März 2009 die Wahlgeräteverordnung für verfassungswidrig erklärt hat.

In den Wahlkreisen werden für Gemeinden und Stadtteile bis zu 2.500 Einwohner Wahlbezirke (ca. 90.000) mit je einem Wahlraum gebildet. Die Wahlräume sollen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Ob ein Wahlraum barrierefrei ist und wo man Informationen über barrierefreie Wahlräume erhält, wird auf der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt.

Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen zu falten oder selbst in die Urne zu werfen, können sich einer Hilfsperson oder der Hilfe des Wahlvorstands bedienen. Für blinde und hochgradig sehbehinderte Wähler werden über den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) bundesweit Wahlschablonen herausgegeben.

Möglichkeit der Briefwahl

Mit der Wahlbenachrichtigung erhält jeder Wähler zugleich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Mit dem Wahlschein kann man vorab in der Gemeindebehörde, am Wahltag in einem anderen als dem auf der Wahlbenachrichtigung vorgesehenen (z.B. in einem barrierefreien) Wahlraum in dem Wahlkreis oder per Briefwahl wählen.

Wahlscheine können bis zum Freitag vor der Wahl (18 Uhr) beantragt werden, in Sonderfällen (z.B. bei plötzlicher Erkrankung) bis zum Wahltag (15 Uhr). Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde oder auf andere Art (Fax, E-Mail, nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wird der Antrag in elektronischer Form gestellt und die Versendung der Unterlagen an eine andere als die Wohnadresse beantragt, versendet die Behörde zugleich noch eine Mitteilung an die Wohnung des Wahlberechtigten, um Missbrauch auszuschließen.

Bei der Briefwahl muss der ausgefüllte Stimmzettel in dem verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein und der unterschriebenen Versicherung an Eides statt in dem roten Wahlbriefumschlag zurückgesandt werden. Die Versendung in Deutschland mit dem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen ist unentgeltlich. Dabei ist auf eine rechtzeitige Absendung – insbesondere aus dem Ausland - zu achten. Der Wahlbrief muss bis zum Wahlsonntag (18 Uhr) bei der zuständigen Stelle eingehen.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Artikel 38 Absatz 2 GG). Nach § 12 Absatz 1 BWG sind wahlberechtigt:

  1. alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG,
  2. die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Nach § 13 BWG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählerverzeichnisse

Alle Wahlberechtigten werden von der jeweiligen Gemeinde von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen, wenn sie bis zum 42. Tag vor der Wahl bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind. Sie erhalten dann bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung und einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.

Wer zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis ist, kann vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen und Einspruch wegen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses erheben. Außerdem kann er gegen die Entscheidung über den Einspruch gegebenenfalls Beschwerde zum Kreiswahlausschuss einlegen.

Das Wählerverzeichnis wird zwischen dem 3. und dem Tag vor der Wahl abgeschlossen. Danach kann es nur noch bis zum Beginn der Stimmabgabe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Amts wegen berichtigt werden.

Wahlrecht der Auslandsdeutschen

Wahlberechtigt sind (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) auch Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG, die am Wahltag nicht seit drei Monaten eine Wohnung in Deutschland innehaben (Auslandsdeutsche), aber zu einem früheren Zeitpunkt, der nicht länger als 25 Jahre zurück und nach der Vollendung ihres 14. Lebensjahres liegt, mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich hier aufgehalten haben.

Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis an ihrem letzten Wohnort in Deutschland eingetragen und können dann per Briefwahl auch aus dem Ausland wählen. Dabei ist auf rechtzeitige Stellung des Antrags und Absendung des Wahlbriefs zu achten. Nach neuem Recht können auch Auslandsdeutsche, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies setzt voraus, dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sind.

Davon betroffen sind zum Beispiel Arbeitnehmer im Ausland, Grenzpendler, Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien oder sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilnehmen und dies darlegen. Zuständig ist auch hier die letzte Wohnsitzgemeinde. Wenn der Antragsteller nie in Deutschland gemeldet war, ist diejenige Gemeinde zuständig, der er am engsten verbunden ist.

Wahlbeschwerden und Wahlprüfung

Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren können binnen 2 Monaten nach dem Wahltag im Wahlprüfungsverfahren mit einem Wahleinspruch angefochten werden. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages, der über Wahleinsprüche nach Überprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss entscheidet.

Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht müssen nach neuem Recht nicht mehr wie früher 100 Wahlberechtigte beitreten. Im Wahlprüfungsverfahren wird die Gültigkeit der Wahl und auch die Verletzung subjektiver Rechte geprüft.

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