Ausländer­wahl­recht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Ausländerinnen und Ausländer haben kein aktives oder passives Wahlrecht zu den Bundestagswahlen, Landtagswahlen oder Volksabstimmungen auf der Bundes- oder Landesebene.

Das Wahlrecht, mit dem das Volk die ihm zukommende Staatsgewalt ausübt, setzt nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als Deutscher voraus. Nach Art. 20 GG ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt. Dieser Grundsatz gilt über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG auch für die Länder und Kommunen. Das Grundgesetz schließt damit die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Wahlen sowohl auf der staatlichen als auch auf der kommunalen Ebene grundsätzlich aus (vgl. BVerfGE 83, 37, 59 ff.).

Ausnahme für EU-Bürger

Seit 1992 ist im Grundgesetz das Recht zur Teilnahme an Wahlen auf der kommunalen Ebene (Art. 28 Absatz 1 Satz 3 GG) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft haben, normiert. Es setzt eine Regelungsverpflichtung des europäischen Gemeinschaftsrechts um. Eine entsprechende Regelungsverpflichtung zur Einführung eines Wahlrechts für EU-Bürger zur Teilnahme an Wahlen auf der staatlichen Ebene, d. h. bei Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zu den Landtagen, besteht nicht und wäre auch mit den materiellen Schranken für Verfassungsänderungen (Art. 79 Abs. 3 GG) nicht vereinbar.

Nach Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche u. a. die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das aktive und passive Wahlrecht – als Ausdruck der in Art. 20 Abs. 2 GG niedergelegten Volkssouveränität – mit der deutschen Staatsangehörigkeit verknüpft. Deshalb dürften bei einer Zulassung von Ausländern (auch EU-Ausländern) zu Wahlen und Abstimmungen jedenfalls auf der staatlichen Ebene die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundsätze berührt sein.

Sonstige Mitwirkungs­möglichkeiten für EU-Ausländer

Diese Ausgangssituation bedeutet jedoch nicht, dass den Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten eine politische Mitwirkung in den Gemeinden gänzlich verschlossen bliebe. Als sachkundige Einwohner einer Gemeinde können sie in kommunale Gremien berufen werden, um dort Gruppeninteressen zu vertreten. Insbesondere bestehen Mitwirkungsmöglichkeiten auf der Ebene von Vereinen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften und Schulen.

Zudem können hier geborene und langjährig in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten sich nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht unter erleichterten Bedingungen einbürgern lassen und erwerben damit auch das Wahlrecht.

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