Erwerb der deutschen Staats­angehörigkeit durch Geburt in Deutschland

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt in Deutschland neben der Staats­angehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staats­angehörigkeit erwerben.

Seit dem 20. Dezember 2014 können sie beide Staatsangehörigkeiten behalten, wenn sie hier aufgewachsen sind. Nur wer nicht hier aufgewachsen ist, muss sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres grundsätzlich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Seit dem Jahre 2000 gilt für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern das Geburtsortprinzip (ius soli). Dazu muss mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. Das heißt, dass diese Kinder mit ihrer Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Die Eltern werden normalerweise nach der Geburt des Kindes vom Standesamt darüber informiert, wenn ihr Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Keine Options­pflicht für in Deutsch­land aufgewachsene Kinder

Bis zum Jahr 2014 mussten sich Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland erworben haben, mit Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden (sog. Optionspflicht).

Seit dem 20. Dezember 2014 sind die Ius-soli-Deutschen von der Optionspflicht befreit, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. Auch die Ius-soli-Deutschen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen, müssen sich nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden (Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes BGBl. I S. 1714).

In Deutschland aufgewachsen ist nach der gesetzlichen Definition (§ 29 Absatz 1 a StAG), wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres:

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Options­pflicht für im Ausland aufgewachsene Ius-soli-Deutsche

Ius-soli-Deutsche, die im Ausland aufgewachsen sind und die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind verpflichtet, sich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden (sog. Optionspflicht).

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