Versammlungsrecht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie. Sie gibt den Bürgerinnen und Bürger in Deutschland das Recht, sich zu versammeln und ihre Meinung öffentlich kundzutun.

Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG). Für die Durchführung der Versammlungsgesetze sind die Länder zuständig.

Die Länder Bayern, Berlin (teilweise), Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Hessen haben eigene Landesversammlungsgesetze erlassen. In allen anderen Ländern gilt das Versammlungsgesetz des Bundes.

Rechte und Pflichten

Mit der Versammlungsfreiheit gehen auch bestimmte Pflichten einher. Nach § 14 VersammlG ist der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel verpflichtet, diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz, z.B. vor Gegendemonstranten, gewährleistet werden kann. Die rechtzeitige Anmeldung soll es der Versammlungsbehörde zudem ermöglichen, mögliche Auswirkungen auf Dritte auszugleichen, beispielsweise durch geeignete Verkehrsregelungen.

Etwas anderes gilt für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden. Bei solchen sogenannten Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht. Denn Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch das Recht, sich spontan zu versammeln.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht generell keine Anmeldepflicht. Dies liegt daran, dass Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge wegen der unbegrenzten Teilnehmerzahl eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen als auf geschlossene Räume beschränkte Versammlungen.

Weitere Regelungen

Bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nach § 15 VersammlG eine Versammlung vor ihrem Beginn verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden. Ein Verbot oder eine Auflösung sind jedoch das letzte Mittel. Sofern Beschränkungen zur Abwehr der Gefahr ausreichen, müssen diese vorrangig angeordnet werden. Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 21 bis 29a VersammlG).

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