Unsere Verfassung
Artikel Verfassung
Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der jeweils aktuellen Fassung ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Das Grundgesetz (GG) wurde im Jahre 1949 zunächst bewusst als provisorische Regelung der staatlichen Grundordnung geschaffen. Mit dem Begriff „Grundgesetz“ sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um ein Provisorium handele. Es sollte einer angestrebten Wiedervereinigung nicht im Wege stehen. Inhaltlich enthielt und enthält das Grundgesetz aber sämtliche Merkmale einer Verfassung, die sich inzwischen in über 75 Jahren Staatspraxis bewährt hat.
Das Grundgesetz: Ein Verfassungsprovisorium
Für die angestrebte Wiedervereinigung Deutschlands hatte das Grundgesetz in seiner früheren Fassung zwei Wege vorgesehen. Zum einen den Beitritt anderer Teile Deutschlands zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Art. 23 GG (alte Fassung, a.F.), zum anderen die Möglichkeit des Beschlusses einer neuen Verfassung durch das deutsche Volk nach Art. 146 GG (a.F.).
Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 haben die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen, die Wiederherstellung der staatlichen Einheit auf der Grundlage des Art. 23 GG a.F. zu vollziehen. Diese Entscheidung haben die Parlamente beider deutscher Staaten mit Zweidrittelmehrheit bestätigt.
Nach dem Einigungsvertrag wurde die Präambel des Grundgesetzes neugefasst. Darin wird klargestellt, dass mit der in freier Selbstbestimmung vollendeten Einheit und Freiheit Deutschlands das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt. Auch Art. 146 GG in der neuen Fassung stellt dies klar.
Änderungen des Grundgesetzes
Das heißt nicht, dass das Grundgesetz stets so bleibt, wie es 1949 von der Parlamentarischen Versammlung beschlossen wurde: Das Verfahren zur Änderung des Grundgesetzes ist in Art. 79 GG geregelt.
Nach Art.79 Abs. 1 Satz 1 GG kann das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG). Grundlegende Prinzipien der Verfassung sind allerdings einer Änderung nach diesem Verfahren entzogen (Art. 79 Abs. 3 GG).
Änderungen des Grundgesetzes, durch welche
- die Gliederung des Bundes in Länder
- die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
- oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze
berührt werden, sind unzulässig.
Zu den zentralen Grundsätzen gehören der von der Menschenwürde umfasste Kerngehalt der Grundrechte und die Staatsstrukturprinzipien wie z. B. das Demokratieprinzip, der Grundsatz der Gewaltenteilung und grundlegende Elemente des Rechts- und Sozialstaatsprinzips.