Staatsgebiet

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland setzt sich aus den Staatsgebieten der Länder zusammen und wird als „Bundesgebiet“ bezeichnet. Das Bundesgebiet ist damit zugleich immer auch Gebiet eines Landes.

Das Bundesgebiet hat sich seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 erheblich erweitert. Im Jahr 1957 wurde das Saarland Teil der Bundesrepublik Deutschland. Seit der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten im Jahr 1990 besteht das Bundesgebiet aus den 16 Ländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Neugliederung des Bundesgebietes

Nach Art. 29 des Grundgesetzes kann das Bundesgebiet neu gegliedert werden. So soll gewährleistet werden, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.

Bislang kam eine solche Neugliederung nur einmal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland vor: Im Jahr 1952 schlossen sich die damaligen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg zusammen.

Zwar gab es auch weitere Initiativen zur Neugliederung des Bundesgebietes, doch blieben diese erfolglos. Das Grundgesetz sieht vor, dass Neugliederungen des Bundesgebiets nur möglich sind, wenn sie durch einen Volksentscheid bestätigt werden.

Küstenmeer als Staatsgebiet

Zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehört auch das Küstenmeer. Das 1982 in Kraft getretene Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen erlaubt jedem Vertragsstaat, die Breite seines Küstenmeeres bis zu einer Grenze von zwölf Seemeilen festzulegen.

Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (bekanntgemacht im BGBl. 1994 I, S. 3428 f.) für die Nordsee vollständig und für die Ostsee teilweise Gebrauch gemacht.

Grenzverträge

Die Abgrenzung des Bundesgebiets zu den Nachbarstaaten Deutschlands ist durch Grenzverträge geregelt. Einige dieser Grenzverträge sind sehr alt. So sind etwa für die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz noch heute zum Teil Verträge maßgeblich, die das Großherzogtum Baden im 19. Jahrhundert mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen hat.

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