Föderalismus und Kommunalwesen
Artikel Verfassung
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat mit 16 Ländern als Gliedstaaten. Die Ausübung der Staatsgewalt ist durch das Grundgesetz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
Sowohl die Länder als Gliedstaaten wie auch der Bund als Gesamtstaat besitzen eine eigene Staatsgewalt. Die Länder sind Staaten mit eigenen Landesverfassungen, Parlamenten, Verwaltungsstrukturen und Zuständigkeiten.
Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern
Die Ausübung der Staatsgewalt ist durch das Grundgesetz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dabei geht das Grundgesetz grundsätzlich von einer Zuständigkeit der Länder aus (Art. 30, 70, 83 GG). In den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung besitzt der Bund nur dann Kompetenzen, wenn sie ihm im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen werden. Der Bund ist zudem dann zuständig, wenn sich durch die Auslegung der Verfassung eine ungeschriebene Zuständigkeit des Bundes ergibt.
Einzelheiten der Zuständigkeitsverteilung und insbesondere auch der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern waren Gegenstand einer Föderalismusreform. Diese wurde in zwei Stufen in den Jahren 2006 und 2009 umgesetzt.
Rechtzeitig vor dem Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2020 wurden im Jahr 2017 auch die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern sowie der Finanzausgleich zwischen den Ländern durch umfangreiche Grundgesetzänderungen erneut grundlegend neugeordnet.
Kommunen als Teil der Länder
Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder und daher keine "dritte Ebene" im föderalen Staatsaufbau.
Mit dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Selbstverwaltung haben sie gleichwohl eine gewisse Eigenständigkeit. Das Grundgesetz bestimmt hierzu, dass ihnen die Möglichkeit gegeben werden muss, "[…] alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln"
(Art. 28 Abs. 2 GG).
Die Kommunen sind darüber hinaus mit zahlreichen gesetzlich zugewiesenen staatlichen Aufgaben betraut, die sie als örtliche Verwaltungsträger der Länder wahrnehmen.
Kooperation statt Trennung im deutschen Föderalismus
Die im Grundgesetz realisierte föderale Ordnung ist in der Tendenz nicht auf Trennung, sondern auf Kooperation zwischen Bund und Ländern angelegt. Das Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes verpflichtet Bund und Länder zu wechselseitiger Rücksichtnahme und Hilfeleistung (Grundsatz der Bundestreue bzw. des bundesfreundlichen Verhaltens).
Der kooperative Charakter des deutschen Föderalismus kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Länder durch den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung, an der Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken.
Die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes gehören zum unveränderbaren Kernbestand der Verfassungsordnung des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG).