Partei­verbot

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine wehrhafte Demokratie. Zum Schutz unseres freiheitlichen Gesellschaftsmodells erlaubt das Grundgesetz die Bekämpfung von Parteien, die diese Freiheit beseitigen wollen.

Nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Sie können durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.

Voraussetzungen für ein Partei­verbot

Eine Partei kann nur dann verboten werden, wenn sie nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen will. Für ein Parteiverbot genügt es also nicht, dass oberste Verfassungswerte in der politischen Meinungsäußerung in Zweifel gezogen, nicht anerkannt, abgelehnt oder ihnen andere entgegengesetzt werden. Die Partei muss vielmehr planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen. Dies setzt voraus, dass konkrete, gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann.

Eine Partei kann nicht wie ein Verein durch Verbotsverfügung des zuständigen Bundesinnenministers oder Landesinnenministers verboten werden. Dies kann nur das Bundesverfassungsgericht durch Urteil tun (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG). Diese besondere formale Anforderung an ein Parteiverbot (sogenanntes Parteienprivileg) schützt den offenen Wettbewerb der politischen Parteien und Programme. Es wäre mit unserem Demokratieverständnis nicht vereinbar, wenn zum Beispiel die Mehrheitsparteien andere Parteien verbieten und sich so missliebiger politischer Konkurrenz entledigen könnten.

Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung wiederum sind als einzige Verfassungsorgane berechtigt, einen entsprechenden Antrag auf den Ausspruch eines Parteiverbots zu stellen. Nur bei einer Partei, deren Organisation sich auf das Gebiet eines (Bundes-)Landes beschränkt, ist auch die Landesregierung des betreffenden Landes antragsbefugt (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Die Entscheidung, ob ein Verbotsantrag gestellt werden soll, liegt im (politischen) Ermessen der Antragsberechtigten.

Partei­verbots­verfahren in der Vergangen­heit

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen ein Parteiverbot ausgesprochen: gegenüber der nationalsozialistisch orientierten Sozialistischen Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und gegenüber der stalinistischen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956.

Ein von der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat beantragtes Verbots-verfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hat das Bundes-verfassungsgericht mit Entscheidung vom 18. März 2003 wegen Verfahrenshindernissen eingestellt. Eine materiell-rechtliche Prüfung fand nicht statt.

Maßgeblicher Grund für die Einstellung des Verfahrens war die auch im Verbotsverfahren fortwährende Beobachtung der NPD durch V-Leute bis in die Führungsgremien der Partei. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Umstand die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht als gewahrt angesehen.

In einem zweiten Verbotsverfahren gegen die NPD, der vom Bundesrat beantragt worden war, hat das Bundesverfassungsgericht am 17. Januar 2017 entschieden, dass die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele vertritt, die auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sind. Allerdings fehlten dem Gericht konkrete Anhaltspunkte, die es möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der NPD zum Erfolg führt. Deshalb wurde der Antrag abgelehnt.

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