Parteienrecht
Artikel Verfassung
Parteien haben laut Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) die Auf-gabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundgesetz erkennt die Parteien demnach als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente an und hebt sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution. Sie bilden die Zwischenglieder zwischen den Bürgern und dem Staat.
Das Grundgesetz gewährt besondere Rechte und Pflichten. Zudem regelt es den Umgang mit Parteien. Dies betrifft zum Beispiel die staatliche Teilfinanzierung und die Pflicht zur Gleichbehandlung. Auch der Umgang mit verfassungswidrigen Parteien ist geregelt. Weitere Rechte und Pflichten von Parteien ergeben sich aus dem Parteiengesetz.