Parteienfinanzierung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

In einer durch das Wirken politischer Parteien geprägten parlamentarischen Demokratie ist die Parteienfinanzierung von erheblicher Bedeutung.

Als Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern finanzieren sich Parteien zunächst selbst (durch Beiträge und Spenden). Allerdings leisten sie durch die Erfüllung der ihnen vom Grundgesetz und dem Parteiengesetz übertragenen Aufgaben unter hohem Kostenaufwand einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren des Staatswesens.

In den Regelungen zur Parteienfinanzierung spiegelt sich dieses Spannungsfeld wider. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass der Staat zwar nicht verpflichtet, aber auch nicht gehindert sei, die Parteien finanziell zu fördern.

Das Parteiengesetz enthält daher Regelungen zur Eigenfinanzierung sowie zur staatlichen Teilfinanzierung der Parteien. Außerdem regelt es die Einzelheiten der öffentlichen Rechnungslegung der Parteien. Hierzu sind sie nach dem Grundgesetz verpflichtet.

Staatliche Teilfinanzierung statt Wahlkampfkostenerstattung

Infolge einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1992 wurde das bis dahin geltende System der Wahlkampfkostenerstattung durch eine permanente staatliche Teilfinanzierung der politischen Parteien ersetzt. Die Einzelheiten hat der Gesetzgeber im 4. Abschnitt des Parteiengesetzes (§§ 18 ff. PartG) geregelt.

Der staatliche Zuschuss an politische Parteien richtet sich nach ihrer „Verwurzelung in der Gesellschaft“, also nach ihrem Erfolg bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie nach dem Aufkommen an Zuwendungen (Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge und Spenden). Parteien müssen sich also stets um Unterstützung aus der Bevölkerung bemühen.

Anspruch auf staatliche Mittel haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5% oder einer Landtagswahl 1% der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben (§ 18 Abs. 4 Satz 1 PartG).

Höhe der staatlichen Zuschüsse

Parteien erhalten grundsätzlich jährlich:

  • 0,83 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war
  • 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt

Um den Vorteil auszugleichen, den bereits etablierte und in einem Parlament vertretene Parteien gegenüber neuen kleineren Parteien haben, werden für die ersten 4 Millionen Stimmen 1,00 statt 0,83 Euro gewährt (§ 18 Abs. 3 PartG).

Die Höhe der staatlichen Zuschüsse darf allerdings die selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (relative Obergrenze, § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG). Parteien müssen sich daher mindestens zur Hälfte selbst finanzieren.

Für die staatlichen Zuschüsse an alle berechtigten Parteien gilt eine absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 2 PartG). Diese ist für das Jahr 2012 gesetzlich auf 150,8 Millionen Euro festgelegt worden. Sie passt sich jedoch der allgemeinen Preisentwicklung an.

Übersteigen die staatlichen Zuschüsse die absolute Obergrenze, so ist der Betrag für jede Partei proportional zu kürzen (§ 19 a Abs. 5 PartG). Das ist regelmäßig der Fall. Die Parteien erhalten also tatsächlich nicht die oben genannten Beträge je Wählerstimme und zugewendeten Euro, sondern entsprechend gekürzte Beträge.

Rechenschaftspflicht der Parteien

Das Grundgesetz verpflichtet die Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Grundgesetz). Einzelheiten regelt das Parteiengesetz (§§ 23 ff. PartG).

Danach ist der dem Präsidenten des Deutschen Bundestages jährlich vorzulegende Rechenschaftsbericht zuvor von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Der Rechenschaftsbericht muss folgenden Angaben enthalten:

  • Einnahmen
  • Ausgaben
  • Vermögen
  • Schulden der Partei

Der Präsident des Deutschen Bundestages veröffentlicht den Bericht als Bundestagsdrucksache (§ 23 Abs. 1 und 2 PartG).

Ihm obliegt auch die Prüfung der inhaltlichen und formalen Richtigkeit des Berichts sowie die Feststellung, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entspricht. Liegen ihm konkrete Anhaltspunkte für unrichtige Angaben im Rechenschaftsbericht vor, hat er den Sachverhalt aufzuklären (§§ 23 Abs. 3 Satz 1, 23a PartG). Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht können zu Sanktionen nach dem Parteiengesetz, unter Umständen auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen (§§ 31a ff. PartG).

Transparenz bei großen Spenden

Die Rechenschaftspflicht zielt darauf ab, den Prozess der politischen Willensbildung durchschaubar zu machen und dem Wähler zu offenbaren, welche Gruppen, Verbände oder Privatpersonen möglicherweise durch Geldzuwendungen auf die Parteien einzuwirken suchen. Der Wähler soll über die Herkunft der ins Gewicht fallenden Spenden an politische Parteien korrekt und vollständig unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, daraus seine Schlüsse zu ziehen.

Bei Spenden von mehr als 500 Euro müssen die Spender von den Parteien identifiziert werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG). Im Rechenschaftsbericht sind Spenden und Mandatsträgerbeiträge, deren Gesamtvolumen in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, zu verzeichnen. Dabei müssen Name und Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende angegeben werden.

Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zudem unverzüglich anzuzeigen. Er veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Spenders zeitnah im Internet und als Bundestagsdrucksache (§ 25 Abs. 3 PartG).

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