Informationen zur Parteigründung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Engagierten Bürgerinnen und Bürgern steht es in Deutschland frei, eine Partei zu gründen. Dazu bedarf es keiner staatlichen Genehmigung.

Die Gründung von Parteien ist in Deutschland frei (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG). Für die Gründung einer Partei ist somit keine staatliche Genehmigung erforderlich. Allerdings muss die innere Ordnung der Partei demokratischen Grundsätzen entsprechen. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz.

Eine Partei kann grundsätzlich auf zweierlei Weise entstehen, nämlich durch Gründung oder durch Umwandlung einer bereits bestehenden Vereinigung in eine Partei. In der Regel entstehen Parteien durch Gründung. Es muss ein Gründungsvertrag geschlossen werden, der den Willen der Beteiligten, eine Partei zu gründen, zum Ausdruck bringt.

Unterschiede zu Bürgerinitiativen und Wählergemeinschaften

Wegen ihrer politischen Zielsetzung haben Parteien gemäß Art. 21 GG eine verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG. Sie unterscheiden sich beispielsweise von Bürgerinitiativen oder kommunalen Wählergemeinschaften dadurch, dass sie eine längerfristige Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag anstreben und sich nicht nur vorübergehend und nicht nur auf kommunaler Ebene für ein bestimmtes Ziel einsetzen.

Mitglieder

Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PartG). Eine politische Vereinigung ist keine Partei, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder des Vorstandes in der Mehrheit eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Auch wenn sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Parteiengesetzes befindet, ist sie keine Partei (§ 2 Abs. 3 PartG).

Das Parteiengesetz schreibt keine Mindestzahl von Parteimitgliedern vor. Allerdings muss eine Vereinigung auch nach der Zahl ihrer Mitglieder die Ernsthaftigkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung gewährleisten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG). Eine konkrete Mitgliederzahl kann hierfür nicht genannt werden, da die Vereinigung in ihrem Gesamtbild gesehen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1968 eine im Aufbau befindliche Vereinigung mit 400 Mitgliedern als Partei anerkannt (Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE 24, 332). Der Deutsche Bundestag hat in einer Wahlprüfung die Parteieigenschaft einer Vereinigung mit 55 Mitgliedern verneint (Beschluss vom 26. Februar 1970 zur Drucksache VI/361, StenBer. S. 1657).

Rechtsform

Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 GG, die sich auf der Basis des privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) gründen. Sie sind in der Regel nicht rechtsfähige Vereine. Sofern sich eine Partei als rechtsfähiger Verein organisieren will, muss sie zusätzlich ins Vereinsregister eingetragen werden (§ 21 BGB).

Name, Satzung und Programm

Der Name einer Partei sowie ihre Kurzbezeichnung muss sich deutlich von den Namen bereits bestehender Parteien unterscheiden (§ 4 PartG). Die Partei muss bei ihrer Gründung eine Satzung und ein Programm beschließen und diese schriftlich dokumentieren. § 6 Abs. 2 PartG enthält detaillierte Regelungen über den Inhalt von Satzungen. Eine Satzung muss zum Beispiel folgende Bestimmungen enthalten:

  • Name, Kurzbezeichnung und Sitz der Partei
  • Aufnahme, Austritt, Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands
  • Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen
  • Organe, die zur Einreichung von Wahlvorschlägen befugt sind
  • Finanzordnung

Information des Bundeswahlleiters

Der Bundeswahlleiter führt eine öffentlich zugängliche Sammlung von Unterlagen aller Parteien. Ihm sind daher mitzuteilen (§ 6 Abs. 3 PartG):

  • Satzung und Programm der Partei
  • Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landes-verbände mit Angabe ihrer Funktionen
  • Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes

Änderungen müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres mitgeteilt werden.

Verwandte Themen

  • Aufgaben, Rechte & Pflichten

    Parteien haben die Aufgabe die politischen Interessen des Volkes zu vertreten. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, genießen sie besondere Rechte und Pflichten.

  • Parteienfinanzierung

    In einer durch das Wirken politischer Parteien geprägten parlamentarischen Demokratie ist die Parteienfinanzierung von erheblicher Bedeutung.

  • Teilnahme von Parteien an Wahlen

    Parteien können mit eigenen Wahlvorschlägen an Bundestags- und Europawahlen teilnehmen.

  • Parteiverbot

    Die Bundesrepublik Deutschland ist eine wehrhafte Demokratie. Zum Schutz unseres freiheitlichen Gesellschaftsmodells erlaubt das Grundgesetz die Bekämpfung von Parteien, die …