Völker­recht­liche Verträge

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Das BMI wirkt an der Gestaltung und dem Abschluss aller von Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen mit. Als Verfassungsressort prüft das BMI insbesondere, ob ein Vertragsgesetz erforderlich ist und ob die Bundesländer solche Vereinbarungen schließen dürfen.

Jedes Jahr werden von der Bundesregierung zahlreiche völkerrechtliche Verträge abgeschlossen. Diese betreffen die verschiedensten Lebens- und Rechtsbereiche - von der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich bis zu Klimaschutz. Dabei verhandelt und schließt das BMI nicht nur im eigenen Zuständigkeitsbereich eine Vielzahl völkerrechtlicher Vereinbarungen mit anderen Staaten und internationalen Organisationen. Das BMI ist als Verfassungsressort auch mitverantwortlich für die Wahrung der deutschen Verfassung beim Aushandeln und beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge und Vereinbarungen der Bundesregierung, anderer Ministerien und der Bundesländer.

Im Zeitalter der Globalisierung steigt nicht nur die Anzahl von Foren, in denen internationale Probleme erörtert werden. Auch die Zahl und Komplexität der Entwürfe von Vereinbarungen, die sie zur Problemlösung erarbeiten, wächst. Daher wird die Aufgabe, für die Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen demokratischen Mitwirkung beim Vertragsabschluss zu sorgen, immer anspruchsvoller. Das BMI unterstützt und berät im Prozess der Verhandlung völkerrechtlicher Vereinbarungen und nicht bindender Absprachen. Es prüft zudem die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Vertragsentwürfe. Kurz gesagt: Ohne Zustimmung des BMI dürfen keine völkerrechtlichen Verträge geschlossen werden.

Prüfung der Erforder­lichkeit eines Vertrags­gesetzes

Das BMI ist zusammen mit dem BMJV federführend für die verfassungsrechtliche Prüfung nach Art. 59 GG zuständig. Das bedeutet, dass alle völkerrechtlichen Verträge der Bundesregierung und aller Ressorts insbesondere dahingehend überprüft werden, ob für die innerstaatliche Anwendung ein Vertragsgesetz notwendig ist. In diesem Fall erhält der völkerrechtliche Vertrag im deutschen Recht den Rang eines Bundesgesetzes.

Völkerrechtliche Verträge, die die Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfüllen, bedürfen zwar keines Vertragsgesetzes. Sie sind aber als Verwaltungsabkommen in der deutschen Rechtsordnung zu beachten. Für völkerrechtliche Verträge der EU sind keine Vertragsgesetze erforderlich. Diese unterliegen dem Unionsrecht und gelten unmittelbar im deutschen Recht.

Für ein Vertragsgesetz ist das normale Gesetzgebungsverfahren durchzuführen. Je nach Inhalt des Vertrags muss der Bundesrat beteiligt werden. Für alle internationalen Menschenrechtsverträge, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, wurden jeweils Vertragsgesetze erlassen. Diese wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wenn als Folge des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrags Anpassungen und Änderungen im deutschen Recht notwendig werden, muss hierfür ein weiteres Gesetz erlassen werden, das sogenannte Ausführungsgesetz.

Die Frage nach der Notwendigkeit eines Vertragsgesetzes und den Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestags hat in den letzten Jahren deutlich an politischer Bedeutung gewonnen, beispielsweise bei komplexen Wirtschaftsabkommen. Auch das Bundesverfassungsgericht musste sich vermehrt mit grundsätzlichen Fragen zu Art. 59 GG beschäftigen.

Völker­recht­liche Verein­barungen der Bundes­länder

Außerdem benötigen alle völkerrechtlichen Vereinbarungen der Bundesländer gem. Art. 32 GG eine vorherige Zustimmung der Bundesregierung. Auch diese Vereinbarungen müssen von den beiden Verfassungsressorts BMI und BMJV zusammen vorab geprüft werden. Entscheidend ist dabei, ob die Vereinbarung sich im Rahmen der Gesetzgebungskompetenzen der Länder hält.

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