Gesetzgebungsverfahren

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Nach Art. 76 Abs. 1 GG können Gesetzentwürfe von der Bundesregierung, durch den Bundesrat oder aus der "Mitte des Bundestages", also von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, eingebracht werden.

In der Staatspraxis werden die meisten Gesetzentwürfe von der Bundesregierung eingebracht oder als Formulierungshilfe für die Mehrheitsfraktionen erstellt.

Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Sie werden dann gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrates und einer Gegenäußerung der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Gesetzentwürfe des Bundesrates werden dem Bundestag über die Bundesregierung zugeleitet, die hierbei ihre Auffassung darlegen soll (Art. 76 Abs. 3 GG).

Nach Art. 77 Abs. 1 GG werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen und anschließend dem Bundesrat zugeleitet. Im Bundestag werden die Vorlagen grundsätzlich in drei Beratungen (Lesungen) behandelt. Zwischen der ersten und der zweiten bzw. dritten Lesung werden die Vorlagen in den Bundestagsausschüssen beraten.

Beteiligung des Bundesrates

Die Stellung des Bundesrates im Verfahren richtet sich danach, ob es sich bei dem fraglichen Gesetz um ein sog. Zustimmungsgesetz (Art. 77 Abs. 2 und 2a GG) oder um ein sog. Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, 3 und 4 GG) handelt. Im Fall eines Zustimmungsgesetzes kann der Bundesrat das Zustandekommen eines Gesetzes durch Versagung seiner Zustimmung verhindern. Ein Einspruchsgesetz kann der Bundesrat nur dann verhindern, wenn der von ihm erhobene Einspruch vom Bundestag nicht mit der erforderlichen Mehrheit überstimmt wird (zum Verfahren siehe Art. 77 Abs. 3 und 4 GG). Wann ein Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist im Grundgesetz enumerativ geregelt.

Verweigert der Bundesrat bei zustimmungspflichtigen Gesetzen seine Zustimmung, so kann durch ihn, dem Bundestag oder die Bundesregierung verlangt werden, dass der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Er besteht aus jeweils 16 Vertretern des Bundestages und des Bundesrates. Bei Einspruchsgesetzen muss der Bundesrat vor der Einlegung eines Einspruchs ebenfalls das Vermittlungsverfahren beschreiten. Der Ausschuss hat die Aufgabe, einen Kompromiss auszuarbeiten, der von Bundestag und Bundesrat mitgetragen werden kann. Stimmen Bundesrat und Bundestag den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses zu, so gilt das Gesetz in dieser Fassung als verabschiedet.

Ausfertigung durch den Bundespräsidenten

Ein gemäß Art. 78 GG zustande gekommenes Bundesgesetz wird nach Gegenzeichnung durch die Bundesregierung vom Bundespräsidenten ausgefertigt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bundespräsident hat das Recht zu prüfen, ob das ihm vorgelegte Gesetz verfassungskonform zustande gekommen ist und auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht.

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