Einbürgerung britischer Staatsangehöriger

Typ: Artikel

Während des Übergangszeitraums galt für britische Einbürgerungsbewerber die Ausnahmeregelung für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten fort. Sie konnten mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werden.

Ab dem 1. Januar 2021, nach Ende des Übergangszeitraums, können britische Staatsangehörige grundsätzlich nur eingebürgert werden, wenn sie zuvor die britische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.

Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums (also bis zum 31.12.2020) einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, gilt eine Übergangsregelung. Sie müssen die britische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.