Datenschutz
Artikel Verfassung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also das Recht jeder Person, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, ist Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Egal, ob personenbezogene Daten durch den Staat oder durch die private Wirtschaft verarbeitet werden, ist ein Ordnungsrahmen für die Verarbeitung erforderlich. Die Datenschutz-Grundverordnung stellt auf europäischer Ebene einen allgemeinen Ordnungsrahmen zur Verfügung. Dieser wird im deutschen Recht durch datenschutzrechtliche Bestimmungen in bestimmten Bereichen, und durch das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist das für das allgemeine Datenschutzrecht auf Bundesebene zuständige Ressort. Es ist insbesondere für das Bundesdatenschutzgesetz zuständig. Zudem wirkt das Bundesministerium des Innern und für Heimat federführend für die Bundesrepublik an den aktuellen Entwicklungen des allgemeinen Datenschutzrechts auf europäischer und sonstiger internationaler Ebene mit.