Waffen­recht­liche Rege­lungen in Deutsch­land

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Sicherheit

Das Waffenrecht regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Deutschland hat traditionell ein relativ restriktives Waffenrecht. Durch europarechtliche Vorgaben und anlassbezogene Änderungen ist es in den letzten 20 Jahren mehrfach geändert worden. Die letzten Änderungen traten am 1. September 2020 in Kraft.

Doch Taten wie der Amoklauf in Hamburg, der rechtsterroristische Anschlag in Hanau – beide begangen mit legalen Waffen – und umfangreiche Waffenfunde bei Durchsuchungen und Festnahmen etwa in der Reichsbürgerszene machen deutlich, dass weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Deshalb hat das BMI einen Gesetzesentwurf erarbeitet und vorgelegt, der den Erwerb und den Besitz von Waffen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Extremisten erschwert.

Mit dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) wurde das Waffengesetz grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Gleichzeitig wurden die waffen- und beschussrechtlichen Vorschriften in zwei Gesetze aufgeteilt.

Das Waffengesetz

Das Waffengesetz (WaffG) dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es regelt unter anderem alle Fragen des Umgangs mit Waffen oder Munition, wie zum Beispiel den Erwerb und Besitz, das Führen und Schießen, die Aufbewahrung sowie die Herstellung und den Handel.

Zudem regelt es, unter welchen Voraussetzungen jemand eine Waffe besitzen darf. Darüber hinaus reglementiert es die Erlaubnisse und Ausnahmen für bestimmte Fälle und Personengruppen wie Jäger und Sportschützen, aber auch die Verbote bestimmter Waffen oder Munition. Die Vorschriften des WaffG werden zudem durch eine Rechtsverordnung (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV) spezifiziert und ergänzt.

Das Beschussgesetz

Das Beschussgesetz (BeschG) dient der Verwendungssicherheit von Waffen und Munition. Feuerwaffen, Böller, Schussapparate und Munition sowie sonstige Waffen, zum Beispiel Druckluftwaffen, Reizstoffsprühgeräte, Elektroimpulsgeräte, werden im Interesse der Sicherheit für die Verwender und Dritte geprüft und zugelassen.

Diese Aufgabe nehmen  fünf Beschussämter (Köln, Mellrichstadt, München, Suhl, Ulm) und in bestimmten Fällen die Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung wahr.

Die Beschussverordnung (BeschussV) spezifiziert und ergänzt die Vorschriften des Beschussgesetzes.

Änderung des Waffenrechts

Die letzten Änderungen des Waffenrechts basieren auf dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Der Großteil der Neuregelungen trat am 1. September 2020 in Kraft, einige bereits zum 20. Februar 2020. Damit wurde das deutsche Recht an die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie angepasst. Die Änderung der Richtlinie erfolgte als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahr 2015.

Zudem wurden nationale Vorschriften an internationales Recht angepasst. Dies betrifft insbesondere die Deaktivierung von Waffen. So muss gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 künftig gewährleistet sein, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden. Eine Deaktivierungsbescheinigung stellen die Beschussämter aus.

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission legt technische Spezifikationen fest, anhand derer überprüft wird, ob Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nicht leicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine scharfe Schusswaffe umgebaut werden können. Für die Konformitätsprüfung in Deutschland ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig. Sie fungiert auch als Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie.

Unabhängig von den Regelungen der Durchführungsrichtlinie sind Vollzugsbehörden in Deutschland angehalten, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, welche nicht auf den ersten Blick als solche erkennbar sind, als scharfe Schusswaffen zu behandeln. Dieses Vorgehen ist mit der EU-Kommission abgestimmt.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Waffenrecht

Welche Waffen sind in Deutschland generell verboten?

Verbotene Waffen sind – soweit sie nicht als sog. Kriegswaffen dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen – in Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes beschrieben.

Welche Vorgaben gelten für die Aufbewahrung von Waffen und Munition?

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition ist eine der zentralen Forderungen des Waffenrechts an jeden Waffenbesitzer. Waffen sind so aufzubewahren, dass sie von anderen nicht entwendet oder missbraucht werden können (§ 36 WaffG, §§ 13 und 14 AWaffV).

Was ist zu veranlassen, wenn man eine Waffe geerbt hat?

Der Erbe einer Schusswaffe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern die Schusswaffe nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht wird oder in den Besitz eines Berechtigten übergeht. Kann der Erbe kein Bedürfnis geltend machen, sind Schusswaffen grundsätzlich zu blockieren. Nähere Bestimmungen für den Fall des Erwerbs einer Schusswaffe infolge Erbfalls enthält § 20 WaffG.

Wo finde ich die Rechtsgrundlagen zum Waffenrecht?

Waffenrechtliche Regelungen enthalten das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Hier finden sich alle Bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz oder dem Führen von Waffen wichtig sind. In der Anlage 1 zum Gesetz sind waffenrechtliche Begriffe definiert, Anlage 2 enthält u. a. die Waffenliste.

Bestimmungen zur technischen Prüfung von Waffen im Hinblick auf ihre Verwendungssicherheit enthalten das Beschussgesetz und die Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV).

Wer ist für die Gesetzgebung im Waffenrecht zuständig und wer für die Umsetzung des Rechts? Gibt es internationale Vorgaben?

Die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht ist dem Bund zugewiesen. Dies schließt den Erlass ergänzender Rechtsverordnungen ein. 

Der Vollzug des Waffenrechts obliegt grundsätzlich den Ländern. Nur bestimmte Aufgaben sind ausdrücklich Bundesbehörden zugewiesen. Deshalb empfiehlt es sich immer, sich in konkreten waffenrechtlichen Angelegenheiten an die jeweils zuständige Waffenbehörde zu wenden. Nur sie kann einzelfallbezogen verbindlich Auskunft geben. Weitere Informationen finden sich auch auf den Internetseiten der Länder. 

Internationale Vorgaben für die Waffengesetzgebung enthält z. B. die Europäische Waffenrichtlinie - Richtlinie 91/477/EWG der Europäischen Union in der durch die Richtlinie 2008/51/EG geänderten Fassung.

Ab welchem Alter darf man bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Waffe besitzen? Ab welchem Alter darf man eine Schusswaffe benutzen?

Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Unter Aufsicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder auf Schießstätten ist der Umgang mit Waffen - abhängig von der Waffenkategorie – bereits ab dem 14. Lebensjahr möglich. Geprüfte Reizstoffsprühgeräte dürfen auch Jugendliche besitzen.

Gilt das Verbot auch für Anscheinswaffen und Waffenimitate?

Zu den in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 des Waffengesetzes genannten Anscheinswaffen gehören auch Waffenimitate, d. h. nicht schussfähige Waffen, die wie eine scharfe Schusswaffe aussehen. Für alle Anscheinswaffen bestimmt § 42a WaffG ein Verbot des Führens.

Mit welchen Sanktionen muss bei einem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorgaben gerechnet werden?

Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG). Wer vorsätzlich gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass die Waffe abhandenkommt oder unbefugt darauf zugegriffen wird, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird (§ 52a WaffG). 

Der Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann darüber hinaus zu dem Verlust waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit führen, was zur Folge hätte, dass sich der Betroffene von seinen Waffen trennen muss.

Ist eine unangemeldete Überprüfung bei Waffenbesitzern durch die zuständige Behörde möglich? Wie sind dafür die Voraussetzungen und was wird überprüft?

Eine verdachtsunabhängige Überprüfung der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung von Waffen und Munition durch die zuständige Waffenbehörde ist möglich (§ 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG).

Wozu gibt es das Nationale Waffenregister?

Gemäß den Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie wurden alle Mitgliedstaaten verpflichtet, spätestens bis zum Jahr 2014 national ein elektronisch geführtes Waffenregister zu schaffen. Deutschland hat dies bereits Anfang 2013 umgesetzt.  

Ziel ist es, die Kerninformationen im deutschen Waffenwesen aufzubereiten und in ein einheitliches nationales computergestütztes System zu überführen und somit einen unmittelbaren Beitrag zur inneren Sicherheit zu leisten. Für jede erlaubnispflichtige Waffe sollte nachvollziehbar sein, wer Besitzer der Waffe ist, seit wann er die Waffe besitzt und wo bzw. von wem sie erworben wurde.

Mit der Anpassung der EU-Feuerwaffenrichtlinie 2017 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, über den legalen privaten Waffenbesitz hinaus, den Umgang der Waffenhersteller und -händler mit Waffen und wesentlichen Waffenteilen elektronisch zu registrieren und damit eine umfassende Möglichkeit zur Rückverfolgung und Nachvollziehbarkeit, sog. Lebenszyklus, zu schaffen. Seit September 2020 bildet das Waffenregister vollumfänglich den legalen privaten und gewerblichen Waffenbesitz in Deutschland ab.

Ist die Anleitung zur Herstellung von Sprengsätzen (Bomben) verboten?

Die Anleitung zur Herstellung von Sprengsätzen (Bomben) ist verboten (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 WaffG). Die Tat kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 52 Absatz 1 Nummer 4 WaffG).

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