Aktuelles aus dem Waffenrecht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Sicherheit

SRS-Waffen ("Schreckschusswaffen")

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/16 - hier: Vollzugshinweise

Vollzugshinweise zum Waffengesetz; hier: Behandlung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) des BMI vom 10. Oktober 2022 – KM5-53100/12#17 -

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, welche bei einer Inaugenscheinnahme durch Polizei- oder Waffenbehörden nicht als solche erkennbar sind, sind als scharfe Schusswaffen zu behandeln. Hinweise hierfür sind z. B. eine unvollständige Kennzeichnung sowie das Fehlen eines eindeutigen Prüfzeichens einer zuständigen Stelle. Eine unvollständige Kennzeichnung ist anzunehmen, wenn die SRS-Waffe nicht über die Kennzeichnung mit

  • dem Namen, der Firma oder der eingetragenen (und angezeigten) Marke des Herstellers/ Inverkehrbringers der Schusswaffe,
  • der Bezeichnung der Munition,
  • der Typenbezeichnung und,
  • einem Zulassungszeichen einer zuständigen Stelle eines EU-Mitgliedstaates

verfügt.  

Ein Beschusszeichen ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem Prüfzeichen nach der Durchführungsrichtlinie 2019/69.

Die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig ist Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie. Bei Fragen und Zweifeln, ob eine SRS-Waffe als konform mit der Durchführungsrichtlinie angesehen werden kann, steht die PTB für Fragen zur Verfügung. Außerdem kann die jeweilige Schusswaffe im Rahmen der Amtshilfe für eine Beurteilung eingereicht werden.

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