Bereitschaftspolizeien der Länder

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Sicherheit

In besonderen Lagen kommen die Beamtinnen und Beamten der Bereitschaftspolizeien der Länder zum Einsatz. Dass ihre Zusammenarbeit reibungslos funktioniert, ist Aufgabe des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder im BMI.

Jedes der 16 Bundesländer unterhält innerhalb seiner Polizei Einheiten der Bereitschaftspolizei. Den Bereitschaftspolizeien der Länder (BPdL) gehören insgesamt ca. 16.400 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte an.

Als Bindeglied zwischen dem Bund und den Ländern hat die Bundesinnenministerin als ihren Beauftragten den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder (IBPdL) bestellt. Er ist organisatorisch der Leiterin der Abteilung Bundespolizei des BMI unmittelbar zugeordnet. Die Einrichtung dieses Amtes geht auf ein erstmals 1950 abgeschlossenes Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern zurück.

Im Grundgesetz ist die Möglichkeit geregelt, dass der Bund in bestimmten, besonderen Fällen gegenüber den Polizeien der Länder Weisungen erteilen kann. Deshalb liegt die Einheitlichkeit und Kompatibilität der BPdL in den Bereichen Führung, Einsatz und Ausstattung auch im Interesse des Bundes.

Aufgaben der Bereitschaftspolizeien der Länder

Zu den originären Aufgaben der Bereitschaftspolizeien der Länder gehören nach dem Verwaltungsabkommen vorrangig die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass. Dazu gehören zum Beispiel

  • Versammlungslagen
  • Staatsbesuche
  • internationale Gipfeltreffen und Konferenzen
  • besondere Sportereignisse - insbesondere Fußball - und Großveranstaltungen

Aber auch bei Gefahrenlagen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach Art. 35 Abs. 3 Grundgesetz (GG) kommt die Bereitschaftspolizei zum Einsatz.

Bereitschaftspolizei hilft bei der Beseitigung von Schneemassen. Quelle: BPol Bereitschaftspolizei hilft bei der Beseitigung von Schneemassen.

Gleiches gilt bei einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung eines Bundeslandes nach Art. 91 Abs. 2 GG und im Verteidigungsfall nach Art. 115f GG.

Auch die Unterstützung anderer Bundesländer bei derartigen Lagen gehört zu den Aufgaben der Bereitschaftspolizeien der Länder. Eine weitere Aufgabe ist zudem die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes.

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