Vereins­verbote

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Sicherheit

Einen Schwerpunkt der Maßnahmen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bei der Bekämpfung des Extremismus bilden die sogenannten Vereinsverbote.

Vereinsverbote sind Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Vereine sind gemäß Artikel 9 Abs. 2 GG dann verboten, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen unsere verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

Seit Inkrafttreten des Vereinsgesetzes wurden seitens des Bundes 55 Verbote gegen Vereine aller Phänomenbereiche ausgesprochen, die sich zusätzlich auf insgesamt 109 Teil- und Ersatzorganisationen erstrecken (Stand: 30. Juni 2020). Von diesen Verboten wurden 93 im Bereich Ausländerextremismus ausgesprochen, wobei 46 auf Ausländervereine und 44 auf ausländische Vereine entfallen. 14 Verbote wurden im Bereich Islamismus ausgesprochen, eines im Bereich Linksextremismus, 19 im Bereich Rechtsextremismus sowie fünf Bundesvereinsverbotsverfahren seitens des BMI aus den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Gründen geführt. Davon betroffen sind 79 Einzelchapter der Rockergruppierungen Gremium MC, Hells Angels MC, Satudarah Maluku MC, Osmanen Germania BC und United Tribuns (MC). Ferner wurden zwei sonstige Vereine verboten.

Zusätzliche Informationen finden sich in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder sowie in den Bekanntmachungen zu Vereinsverboten in den amtlichen Bekanntmachungsblättern.

  • 19 Verbote im Phänomenbereich Rechtsextremismus

  • 1 Verbot im Phänomenbereich Linksextremismus

  • 14 Verbote im Phänomenbereich Islamismus

  • 7 Verbote im Phänomenbereich Ausländerextremismus

  • 79 Verbote strafgesetzwidriger Art (Rockervereinigungen; organisierte Kriminalität)

  • 2 Verbote aus sonstigen Gründen

Rechts­extremismus

Seit Bestehen des Vereinsrechts im Jahr 1964 hat das BMI über 20 rechtsextremistische Organisationen inklusive ihrer eventuellen Teilorganisationen verboten. Die letzten Verbotsmaßnahmen betrafen die rechtsextremistischen Vereinigungen "Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V." am 27. September 2023 und "Hammerskins Deutschland" am 19. September 2023. Davor wurden 2020 die rechtsextremenen Vereinigungen "Combat 18 Deutschland", "Nordadler" und "Sturm-/Wolfsbrigade 44" verboten.

Verbot von "Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V."

Zentrales Ziel der "Artgemeinschaft" war die Erhaltung und Förderung der eigenen "Art", welche mit dem nationalsozialistischen Terminus der "Rasse" gleichzusetzen ist. Dazu waren die Vereinsmitglieder angewiesen bei der "Gattenwahl" innerhalb der nord- und mitteleuropäischen "Menschenart" zu bleiben, um der rassistischen Ideologie des Vereins entsprechend das "richtige" Erbgut weiterzugeben. Menschen anderer Herkunft wurden herabgewürdigt.

Das Ausleben der rechtsextremistischen Weltanschauung, die Weitergabe ihrer Ideologien an Kinder und Jugendliche waren Zweck des Vereins. Dazu vertrieb der Verein einschlägige, zum Teil aus der NS-Zeit stammende und nur minimal abgewandelter Literatur. Durch das Betreiben eines vereinseigenen "Buchdienstes", einer Webseite und von Präsenzen in sozialen Medien wurden auch Nicht-Mitglieder mit rechtsextremistischem Gedankengut ideologisiert, radikalisiert und auch geworben. Mehr dazu

Verbot von "Hammerskins Deutschland"

Die "Hammerskins Deutschland" sind ein Ableger der im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten "Hammerskins Nation". Weltweit bezeichnen sich die Mitglieder dieser Vereinigung als "Brüder" und verstehen sich als elitäre "Bruderschaft". In Deutschland umfasst die Gruppierung rund 130 Mitglieder. Kernelement des Gedankenguts der Gruppierung ist die Propagierung einer an die NS-Ideologie angelehnten Rassenlehre. Zweck der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" ist es, ihre rechtsextremistische Weltanschauung auszuleben und zu verfestigen. Dies erfolgte insbesondere durch Konzertveranstaltungen. Hier wurden auch Nicht-Mitglieder mit rechtsextremistischem Gedankengut konfrontiert, ideologisiert und radikalisiert.

Dem Vereinsverbot vorausgegangen waren intensive Vorbereitungen und Kooperationen zwischen Bund und Ländern. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat bei diesem Verbot einer rechtsextremistischen und rassistischen Organisation eng mit amerikanischen Partnerbehörden zusammengearbeitet. Mehr dazu

Verbot von "Combat 18 Deutschland"

"Combat 18 Deutschland" stand in der Tradition der 1992 im Vereinigten Königreich als Saalschutztruppe der rechtsextremistischen "British National Party" gegründeten Vereinigung "Combat 18". Mit dem Verbot des Vereins "Combat 18 Deutschland" wurde eine Vereinigung aufgelöst, die ihr klares Bekenntnis zum Nationalsozialismus offen zu Tage trug. Die Gruppierung, die übersetzt "Kampfgruppe Adolf Hitler" hieß, war eine international agierende neonazistische, rassistische, fremden- und demokratiefeindliche Vereinigung.

Insbesondere durch die Produktion und den Vertrieb von rechtsextremistischer Musik sowie durch die Organisation von rechtsextremistischen Konzerten brachte "Combat 18 Deutschland" seine menschenverachtende Gesinnung zum Ausdruck. "Combat 18 Deutschland" ging hierbei konspirativ vor. Ein offenes Auftreten als Gruppierung erfolgte kaum. "Combat 18 Deutschland" genoss in rechtsextremistischen Kreisen ein hohes Ansehen als Elite-Gruppe und hatte eine Vorbildfunktion inne. Mehr dazu

Verbot von "Nordadler"

Mit dem Verbot von "Nordadler" ist das Bundesinnenministerium erstmals gegen eine rechtsextremistische Vereinigung vorgegangen, die ihre nationalsozialistische und antisemitische Ideologie überwiegend im Internet propagierte. Dazu nutzte sie offene und geschlossene Chatgruppen und Kanäle auf diversen Plattformen, in den sozialen Medien (Telegram, Instagram und Discord) sowie eine eigene Webseite. Der Anführer der Gruppe versuchte hier gezielt, jüngere Internetnutzer anzuwerben, zu indoktrinieren und damit Verfassungsfeinde zu schaffen.

Die Gruppe war auch unter den Bezeichnungen "Völkische Revolution", "Völkische Jugend", "Völkische Gemeinschaft" und "Völkische Renaissance" aktiv. Charakteristisch für die Gruppierung war vor allem die Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus und der stark ausgeprägte Antisemitismus. So strebten die Anhänger unter anderem die Rückkehr eines NS-Staates an. Mehr dazu

Verbot der "Sturm- und Wolfsbrigade 44"

Die neonazistische Vereinigung "Sturm-/Wolfsbrigade 44" richtete sich mit ihrer menschenverachtenden Ideologie in aggressiv kämpferischer Weise sowohl gegen die verfassungsmäßige Ordnung als auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zudem liefen Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwider. Charakteristisch für die Gruppierung war vor allem ihre Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus. Die Vereinsmitglieder bekannten sich offen zu Adolf Hitler und strebten die Wiedereinrichtung eines NS-Staats unter Abschaffung des demokratischen Rechtsstaats an. Prägend für den Verein war insbesondere sein martialisches Auftraten, der stark ausgeprägte Rassismus und Antisemitismus sowie die kämpferisch aggressive Grundhaltung, die er öffentlich und in sozialen Medien propagierte, um seine menschenverachtende Ideologie zu verbreiten und weitere Unterstützer zu gewinnen. Mehr dazu

Archivbild: Beamte des Bundeskrimalamtes im Einsatz Archivbild: Beamte des Bundeskrimalamtes im Einsatz (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: BKA (Archivbild)

Linksextremismus

Am 25. August 2017 wurde vom BMI die linksextremistische Internetplattform "linksunten.indymedia" verboten. Zweck und Tätigkeiten von "linksunten.indymedia" liefen den Strafgesetzen zuwider und richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Es ist das erste Verbot einer linksextremistischen Vereinigung durch einen Bundesinnenminister.

"linksunten.indymedia" war die wichtigste Internetplattform gewaltbereiter Linksextremisten in Deutschland. Diese nutzten die Plattform zur Verbreitung von Beiträgen mit zum Teil strafbaren und verfassungsfeindlichen Inhalten. So wurde öffentlich zur Begehung von Gewaltstraftaten gegen Polizeibeamte und politische Gegner sowie zu Sabotageaktionen gegen staatliche und private Infrastruktureinrichtungen aufgerufen. Auf der Platt-form wurden zudem Bekenntnisse zu bundesweit begangenen Straftaten, darunter Körperverletzungen, Brandstiftungen und Angriffe auf Infrastruktureinrichtungen propagiert.

Islamismus und Auslandsbezogener Extremismus

Neben der 1993 verbotenen "Arbeiterpartei Kurdistan" (PKK) erfolgten im Bereich des Islamismus eine Vielzahl von Vereinsverboten. Beispielhaft zu erwähnen sind die Verbote:

  • der Vereine "AL AQSA e.V." und "Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V.",
  • der salafistischen Vereinigungen "Millatu Ibrahim" und "DawaFFM",
  • des sogenannten „Islamischen Staat“ und
  • der Vereinigung "Die Wahre Religion (DWR)" und der damit im Zusammenhang stehenden Koranverteilaktion "LIES!"

Betätigungsverbot der Terrororganisation HAMAS

Am 2. November 2023 hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser die Betätigung der Terrororganisation HAMAS in Deutschland verboten.

Die Tätigkeit der HAMAS in Deutschland läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und des Vereinsgesetzes.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz rechnet der HAMAS in Deutschland etwa 450 Mitglieder zu. Ihre Aktivitäten reichen nach derzeitigen Erkenntnissen von Sympathiebekundungen und Propagandaaktivitäten bis hin zu Finanzierungs- oder Spendensammelaktivitäten. Damit soll die Kernorganisation im Ausland gestärkt werden. Die Mitglieder und Anhänger der HAMAS in Deutschland setzen sich darüber hinaus dafür ein, den politischen und gesellschaftlichen Diskurs in Deutschland im Sinne der HAMAS zu beeinflussen. Gewalttätige Aktionen der HAMAS fanden in Deutschland bisher nicht statt.

Betätigungsverbot von "Samidoun – Palestinian Solidarity Network" und Teilorganisation "Samidoun Deutschland"

Am 2. November 2023 hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser die Betätigung des internationalen Netzwerks "Samidoun – Palestinian Solidarity Network" in Deutschland verboten. Die Teilorganisation "Samidoun Deutschland" wurde an diesem Tag verboten und aufgelöst.

Die Vereinigung "Samidoun – Palestinian Solidarity Network" einschließlich ihrer Teilorganisation im Inland, "Samidoun Deutschland", auch agierend unter den Bezeichnungen "HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)" und "Hirak e.V.", erfüllt ebenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und im Vereinsgesetz normierten Verbotsgründe. "Samidoun" richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, beeinträchtigt und gefährdet das friedliche Zusammenleben, befürwortet Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und unterstützt Vereinigungen, die Anschläge befürworten und androhen.

In Deutschland trat "Samidoun" besonders durch Demonstrationen öffentlich in Erscheinung, bei denen vor allem mit der Parole "From the River to the Sea, Palestine will be free" systematisch das Existenzrecht Israels geleugnet und israel- und judenfeindlich agitiert wurde. Besonders schwer wiegt die Verherrlichung des Terrors der HAMAS nach deren Terroranschlägen auf Israel seit dem 7. Oktober 2023.

Verbot des HAMAS-nahen Spendenverein "AL AQSA e.V."

Der in Aachen ansässige HAMAS-nahe Spendenverein AL AQSA e.V. wurde 2002 verboten. Unter dem Deckmantel angeblicher humanitärer Vereinsziele unterstützte der AL AQSA e.V. mit den von ihm gesammelten Spenden Gewalt und Terror im Nahen Osten.

Der Verein unterstützte sog. Märtyrerfamilien, einschließlich der Familien von Selbstmordattentätern. Dies war darauf angelegt, potenziellen Attentätern die Sorge um die materielle Zukunft ihrer Angehörigen zu nehmen, und förderte damit die Bereitschaft zu solchen Attentaten.

Weiterhin ließ der AL AQSA e.V. gesammelte Spendengelder teilweise über unverdächtig erscheinende Hilfseinrichtungen der palästinensisch-islamistischen Terrororganisation HAMAS zukommen.

Verbot der "Internationalen Humanitäre Hilfsorganisation e.V."

Im Jahr 2010 wurde der Verein "Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V." – IHH verboten. Die IHH richtete sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Durch die finanzielle Unterstützung sogenannter Sozialvereine der HAMAS trug die IHH zu der von dieser Organisation in das Verhältnis des palästinensischen und israelischen Volkes hineingetragenen Gewalt mittelbar bei.

Die HAMAS ist trotz eines militärischen, politischen und sozialen Arms ein einheitliches Gebilde. Zuwendungen an sog. Sozialvereine der HAMAS, wie sie die IHH mit Millionen-beiträgen leistete, unterstützten deshalb die Terrororganisation HAMAS als Ganzes.

Verbot von "Milllatu Ibrahim" und "DawaFFM"

Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 stellte der Bundesinnenminister fest, dass die salafistische Vereinigung "Millatu Ibrahim" verboten ist. Diese rief Muslime in Deutschland zum aktiven Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf, indem sie die Scharia als das einzig legitime, "gottgewollte" Gesetz darstellte und der demokratisch legitimierten Rechtsordnung ihre Gültigkeit absprach.

Am 13. März 2013 verbot der Bundesinnenminister die salafistischen Vereine "DawaFFM" und "Islamische Audios". Zudem hat er die Vereinigung "An-Nussrah" als Teilorganisation von "Millatu Ibrahim" verboten und aufgelöst.

Alle Vereine richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

Am 26. März 2015 verbot der Bundesminister des Innern zudem den jihadistischen Verein "Tauhid Germany". Er galt als Ersatzorganisation der bereits verbotenen Gruppierung "Millatu Ibrahim".

Verbot des islamistischen Netzwerks "Ansaar International e.V."

Am 5. Mai 2021 wurde ein Vereinsverbot gegen ein Vereinsgeflecht rund um den Verein "Ansaar International e.V." und 8 Teilorganisationen mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in rund 70 Objekten in 10 Ländern, überwiegend in NRW, vollstreckt. Die Vereinigung "Ansaar International e.V." einschließlich ihrer Teilorganisationen "WWR-Help". "WorldWide Resistance-Help e.V.", "Aktion Ansar Deutschland e.V.", "Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e.V. (SKIB)", "Frauenrechte ANS.Justice e.V.", "Änis Ben-Hatira Help e.V./Änis Ben-Hatira Foundation", "Ummashop", "Helpstore Secondhand UG" sowie "Better World Appeal e.V." verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

Das Netzwerk gibt vor, Geld- und Sachspenden für humanitäre Zwecke zu sammeln. Jedoch gingen Spendensammlungen auch an terroristische Vereinigungen im Ausland, insb. Jabhat al-Nusra, die Hamas sowie die Al-Shabab. Dies geschah zum Teil in Form von direkten Geldflüssen, zum Teil auf dem Wege der Unterstützung scheinbar karitativer Projekte, die jedoch unmittelbar zum Wirkungskreis der jeweiligen terroristischen Vereinigung zu zählen sind. Zudem verbreitet Ansaar International e.V. ein salafistisch-extremistisches Weltbild.

Aktuell werden die zahlreichen Asservate ausgewertet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden Klagen erhoben. Mehr dazu

Eine Klage von "Ansaar International e.V." gegen das Verbot wurde am 21. August 2023 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgewiesen (BVerwG 6 A 3.21). Mit Urteil vom 7. Juli 2023 (BVerwG 6 A 4.21) hat das BVerwG entschieden, dass das Verbot von "WorldWide Resistance-Help e.V." als Teilorganisation von "Ansaar International e.V." rechtswidrig ist. Die Teilorganisationseigenschaft wurde nach Ansicht des Gerichts lediglich im Zeitraum von Anfang 2016 bis März 2019 nachgewiesen und lag nicht mehr im Zeitpunkt der Verbotsverfügung vor.

Verbot der "Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH" und "MIR Multimedia GmbH"

Der Bundesinnenminister hat am 12. Februar 2019 die Vereinigungen "Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH" sowie die "MIR Multimedia GmbH“ verboten. Das Verbot gegen die beiden Vereinigungen stützt sich auf § 3 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit §§ 17, 18 S. 1 des Vereinsgesetzes.

Die "Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH" und die "MIR Multimedia GmbH" werden danach als Teilorganisationen der 1993 in Deutschland verbotenen "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) verboten und aufgelöst. Das Verbot reiht sich in die regelmäßigen staatlichen Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der vom Bundesgerichtshof als Terrororganisation eingestuften PKK ein.

Nach einer vorangegangenen Durchsuchung der Geschäftsräume hatte sich der Verdacht bestätigt, dass der Geschäftsbetrieb beider Vereinigungen allein der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der PKK diente. Unter dem Tarnmantel der Tätigkeit als Verlagsbetriebe kamen sämtliche betriebswirtschaftlichen Aktivitäten ausschließlich der PKK zugute. Mit ihrem wirtschaftlichen Ertrag wurden die Aktionsmöglichkeiten der Terrororganisation in Deutschland und Europa nachhaltig gestärkt. Damit wurde die Wirkung des PKK-Verbots systematisch ausgehöhlt.

Beide Unternehmen haben gegen das Verbot Klagen eingereicht, welche derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Mehr dazu

Am 26. Januar 2022 urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 A 7.19), das Verbot des Verlages und der Musikproduktionsfirma als Teilorganisationen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist rechtmäßig.

Verbot des sogenannten "Islamischen Staates"

Der Bundesinnenminister hat am 12. September 2014 verfügt, dass die Betätigung des sogenannten "Islamischen Staates" in Deutschland verboten ist. Diese Organisation richtete sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung.

Mit der Verfügung ist das Verbot verbunden, Kennzeichen des "Islamischen Staates" öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu verwenden.

Verbot von "Die wahre Religion"

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 hat der Bundesinnenminister auch die salafistische Vereinigung "Die Wahre Religion" (DWR) und die damit im Zusammenhang stehende Koranverteilaktion "LIES!" verboten und aufgelöst.

DWR verbreitete ihre verfassungsfeindlichen und gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßenden Botschaften in Seminaren, öffentlichen Veranstaltungen sowie im Rahmen der Verteilung von Koranübersetzungen in Fußgängerzonen.

Rockervereinigungen/ Organisierte Kriminalität

Am 14.09.2022 verbot das Bundesministerium des Innern und für Heimat die rockerähnliche Gruppierung "United Tribuns", von der in der Vergangenheit eine Vielzahl teilweise schwerster Straftaten ausgegangen waren. Zuvor waren bereits andere rockerähnliche Gruppierungen verboten worden, z.B. der „Satudarah Maluku MC“ (2015), der „Osmanen Germania BC“ (2017) und der „Bandidos MC Federation West Central“ (2021).

Ärmerl eines Bundespolizisten vor schwarzem Bundesadler auf grauer Mauer Ärmerl eines Bundespolizisten vor schwarzem Bundesadler auf grauer Mauer (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Bundespolizei

Sonstige Vereine

Mit dem Verbot und der Auflösung des Vereins "Geeinte deutsche Völker und Stämme (GdVuSt)" und ihrer Teilorganisation "Osnabrücker Landmark" wurde am 19. Februar 2020 auf Bundesebene erstmals vereinsrechtlich gegen eine Reichsbürgervereinigung vorgegangen.

Der Verein fiel vor allem durch seine aggressive Sprache und teils drastische Drohungen auf. Die Vereinsmitglieder brachten durch Rassismus, Antisemitismus und Geschichtsrevisionismus ihre Intoleranz gegenüber der Demokratie zum Ausdruck und verstießen damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Verein "GdVuSt" leugnete die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und strebte ein eigenes "naturstaatliches" Rechtssystem an. Dabei wurde die Bundesrepublik Deutschland als "niedrigste Staatsform" und "Handelskonstrukt" diskreditiert. Die Vereinsmitglieder schreckten auch vor der Begehung von Straftaten nicht zurück. Mehr dazu

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