Beamten­versorgung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Die Beamtenversorgung stellt die Alterssicherung für Beamtinnen und Beamte dar. Sie ist ein zentraler Baustein für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes.

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Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges System der sozialen Sicherung. Eine systematische Einteilung der Alterssicherungssysteme in Deutschland erfolgt mit dem "Drei-Säulen-Modell".

Die Beamtenversorgung bildet sowohl die 1. als auch die 2. Säule der Altersvorsorge ab (Regel- und Zusatzsicherung). Denn eine betriebliche oder sonstige Zusatzversorgung gibt es für Beamtinnen und Beamte nicht.

Gesetzliche Grundlage und Zuständigkeit

Grundlage der Beamtenversorgung sind die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Diese verpflichten den Dienstherrn unter anderem, der Beamtin oder dem Beamten sowie ihrer bzw. seiner Familie lebenslang einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 obliegt dem Bund nur noch die Ausgestaltung der Versorgung für seine eigenen Bundesbeamtinnen und -beamten. Gesetzliche Grundlage beim Bund ist das Beamtenversorgungsgesetz. Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen sind seitdem die Länder zuständig.

Leistungen der Beamtenversorgung

Die Regelungen zur Beamtenversorgung umfassen Leistungen der Alters- und Hinterbliebenensicherung (beispielsweise Ruhegehalt, Witwen-, Waisengeld).

Da Beamtinnen und Beamte nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sind, gibt es auch Unfallfürsorgeleistungen (beispielsweise Unfallausgleich, Unfallruhegehalt).

Ruhestands­eintritt

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Voraussetzung ist, dass

  • eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde (= Wartezeit) oder
  • die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung des Dienstes dienstunfähig geworden ist.

Höhe der Ruhe­gehalts­sätze

Das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten wird aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet. Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich auf der Grundlage der abgeleisteten Dienstzeit. Er erhöht sich für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (in Vollzeit) um 1,79375 Prozent. Er ist begrenzt auf maximal 71,75 Prozent, die erst bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von wenigstens 40 Jahren (in Vollzeit) erreicht werden. Der Wert 71,75 Prozent bezeichnet also den Höchstruhegehaltssatz. Der tatsächlich erreichte Ruhegehaltssatz liegt in der Regel darunter.

Zum Stichtag 1. Januar 2023 betrug der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des unmittelbaren Bundesbereiches für den Bestand 66,9 Prozent. Für die Versorgungszugänge lag der durchschnittliche Ruhegehaltssatz 2022 bei 67,2 Prozent.

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind grundsätzlich das in den letzten zwei Jahren vor Pensionierung zustehende Grundgehalt.

Finanzierung der Beamten­versorgung

Die Beamtenversorgung ist haushaltsfinanziert. 1999 wurde mit dem Aufbau des Sondervermögens "Versorgungsrücklage des Bundes" begonnen. Das u. a. durch die Verminderung von Bezügeanpassungen aufgebaute Vermögen hatte Ende Dezember 2023 einen Marktwert von rund 20,4 Mrd. Euro. Ab dem Jahr 2032 soll es zur Finanzierung eingesetzt werden.

Für alle nach dem 31. Dezember 2006 neu eingestellten Beamtinnen und Beamten des Bundes wurde 2007 zusätzlich der "Versorgungsfonds des Bundes" errichtet. Ende Dezember 2023 betrug der Marktwert rund 12,09 Mrd. Euro.

Die Entwicklungen in der Beamtenversorgung werden für den Bundesbereich regelmäßig in einem Versorgungsbericht der Bundesregierung dargestellt. Einmal pro Wahlperiode wird ein solcher Bericht dem Deutschen Bundestag übersandt. Zuletzt wurde der Siebte Versorgungsbericht der Bundesregierung (BT-Drs.19/18270 vom 18. März 2020) übermittelt.

Kosten der Beamten­versorgung

Im Jahr 2022 beliefen sich die Versorgungsausgaben für den unmittelbaren Bundesbereich (Beamte, Richter und Berufssoldaten im Ruhestand) auf rd. 6,8 Mrd. Euro (einschließlich Hinterbliebenenversorgung).

Setzt man diese Versorgungsausgaben ins Verhältnis zu den Steuereinnahmen des Jahres, ergibt sich die sogenannte Versorgungs-Steuer-Quote. Diese belief sich 2018 auf 1,96 %. Diese Quote bleibt nach Prognose des Siebten Versorgungsbericht der Bundesregierung bis 2050 stabil.

Besonderheiten Bundes­eisen­bahn­vermögen und Post­nachfolge­unternehmen

Versorgungsausgaben für Beamtinnen und Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und der ehemaligen Deutschen Bundespost werden durch das Bundeseisenbahnvermögen und die Postbeamtenversorgungskasse erbracht. Im Jahr 2022 beliefen sie sich auf rd. 3,4 Mrd. Euro bzw. 6,8 Mrd. Euro (einschließlich Hinterbliebenenversorgung). Die Versorgungsausgaben werden nicht in vollem Umfang aus Steuermitteln finanziert. Sowohl die DB AG als auch die Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Deutsche Bank AG) beteiligen sich an den Versorgungsausgaben.

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