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Neben dem jährlichen Erholungsurlaub können Beamtinnen und Beamten in bestimmten Fällen Sonderurlaub in Anspruch nehmen
Quelle: Westend61 / Getty Images
Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten des Bundes stehen 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr zu (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV). Diese sind grundsätzlich im jeweiligen Urlaubsjahr zu nehmen. Nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub, der nicht bis spätestens zum 31. Dezember des folgenden Jahres genommen wurde, verfällt. Das gilt nicht für den nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (20 Tage), der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werden kann. Dieser Erholungsurlaub verfällt spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
Eine weitere Übertragung ist generell ausgeschlossen, es sei denn, der Erholungsurlaub wird zum Zweck der Kinderbetreuung für Kinder unter 12 Jahren angespart.
Aufgrund der besonderen Belastungen erhalten Beamtinnen und Beamte, die zu wechselnden Zeiten zum Dienst eingesetzt sind, Zusatzurlaub (§ 12 EUrlV). Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte an Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV). Für die HUrlV ist das Auswärtige Amt federführend zuständig.
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erhalten nach der allgemeinen Regelung des § 208 SGB IX bis zu fünf Tage zusätzlichen Urlaub.
Sonderurlaub
Für geregelte Einzelfälle ist Sonderurlaub zu gewähren (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV). Hierbei ist je nach Anlass zu unterscheiden, ob Dienstbezüge weiter bezahlt werden oder nicht.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge ist für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, für kirchliche und sportliche Zwecke, aber auch für persönliche Anlässe zu bewilligen.
Für eine Tätigkeit
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder
in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
zur Ableistung von Freiwilligendiensten
kommt Sonderurlaub dagegen nur unter Wegfall der Bezüge in Betracht.
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