Unfallfürsorge

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gewährt, da Bundesbeamte nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) umfasst und geschützt sind.

Die Unfallfürsorge umfasst u. a. das Heilverfahren, das darauf abzielt, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern und eine möglichst rasche Rehabilitation zu erreichen. Die konkrete Durchführung ist in der Heilverfahrensverordnung geregelt.

Am 14. November 2020 ist die neue Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) in Kraft getreten (BGBl. I S. 2349). Was für gesetzlich Unfallversicherte längst selbstverständlich ist, gilt nun auch für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, die einen Dienst-/Wegeunfall erleiden:

Nach einem Unfallereignis im Dienst oder auf dem Weg von und zur Dienststelle ist zuerst eine Durchgangsärztin oder ein Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn auf Grund der Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen ist (s. § 4 HeilVfV).

Bundesweit sind circa 4.200 Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte niedergelassen oder an Krankenhäusern und Kliniken tätig. Sie verfügen über eine hohe unfallmedizinische Expertise und über besondere apparative und diagnostische Möglichkeiten und sind daher der ideale Ansprechpartner bei Verletzungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet. Dadurch erhalten Verletzte sofort eine fachkompetente Untersuchung, Erstversorgung und Behandlung mit dem Ziel einer zügigen und möglichst vollständigen Genesung. Wo sich die nächstgelegene Durchgangsärztin oder der nächstgelegene Durchgangsarzt befindet, kann z. B. der unter https://diva-online.dguv.de/diva-online abgelegten Datenbank oder auch den Notfallblättern im Dienstgebäude entnommen werden. Diese sind insbesondere in den Ruheräumen sowie in der Regel auch an den Stellen im Haus angebracht, an denen sich Erste-Hilfe-Koffer befinden.

Fragen und Antworten 

Gibt es Ausnahmen?

Die Verpflichtung zuerst eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufzusuchen besteht nicht bei:

  • Verletzungen, die ausschließlich die Augen, die Zähne, den Hals, die Nase oder die Ohren betreffen,
  • rein psychischen Gesundheitsstörungen,
  • medizinischen Notfällen sowie
  • Unfällen im Ausland.

Was ist überhaupt ein Dienstunfall?

Ein Dienstunfall ist nach § 31 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Ein Unfall auf diesem Weg – der sog. Wegeunfall – wird als Dienst fingiert.

Auch ein Unfall beim ortsunabhängigem Arbeiten - also bei der dienstlichen Arbeit außerhalb der Dienststelle (auch mobiles Arbeiten genannt) - kann ein Dienstunfall sein: Maßgeblich hierfür ist, ob der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer Verrichtung hatte, die bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben gehört.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine SARS-CoV-2-Infektion bzw. COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall anerkannt werden?

Die Anerkennung einer SARS-CoV-2-Infektion/COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall nach § 31 Absatz 1 BeamtVG setzt voraus, dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Zeit beeinträchtigend verändert ist. Ein positiver PCR-Test allein ist für eine Anerkennung nicht ausreichend; zusätzlich müssen coronatypische Symptome vorliegen. Werden zudem Ort und Zeitpunkt der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Dienst nachgewiesen, ist eine Anerkennung nach § 31 Absatz 1 BeamtVG möglich.

Außerdem kann eine dienstbedingte Erkrankung an COVID-19 als Dienstunfall nach § 31 Absatz 3 BeamtVG gelten, da sie von der Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung erfasst ist. Dies ist aber nur bei Personen möglich, die entweder im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt sind wie in den genannten Tätigkeitsbereichen.

Ob ein Dienstunfall anerkannt werden kann, richtet sich – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der allgemeinen Beweislastregeln – immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann somit erst im Nachhinein festgestellt werden.

Was ist außerdem nach einem Unfall zu beachten?

Der Unfall ist der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich oder elektronisch innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) zu melden. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (Dienstunfallfürsorgestelle) entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt.

Wer erstattet dienstunfallbedingte Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Medikamente u.ä.?

Nach Anerkennung eines Dienstunfalls sind die dienstunfallbedingten Aufwendungen nicht bei der Beihilfefestsetzungsstelle und/oder bei der privaten Krankenversicherung geltend zu machen, sondern die Erstattung wird schriftlich oder elektronisch bei der Dienstunfallfürsorgestelle beantragt. Erstattet werden die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt. Für weitere Informationen und ein entsprechendes Antragsformular steht die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle zur Verfügung.

Kann jedoch ein Dienstunfall nicht anerkannt werden, ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich der Krankenvorsorge durch Beihilferegelungen konkretisiert, die die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen u. ä. regelmäßig ermöglichen.

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