Nebentätigkeit

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Neben ihrem Hauptamt können Beamtinnen und Beamte anderen Tätigkeiten nur in begrenztem Umfang nachgehen.

Das Nebentätigkeitsrecht ist geregelt in den §§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz. Die Möglichkeiten, Nebentätigkeiten auszuüben, sind je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich ausgestaltet:

Genehmigungs­pflichtige Neben­tätigkeiten

Entgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen vor ihrer Aufnahme (mit einigen im Bundesbeamtengesetz genannten Ausnahmen) der Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten. Die Genehmigung ist bereits dann zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann. Von einer Beeinträchtigung ist außerdem in der Regel dann auszugehen, wenn die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Auch liegt ein Versagungsgrund vor, wenn der Gesamtbetrag der Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts übersteigt.

Nicht genehmigungs­pflichtige Neben­tätigkeiten

Nebentätigkeiten, die ihrer Natur nach keinen Konflikt mit dienstlichen Interessen erwarten lassen, bedürfen vor ihrer Aufnahme keiner Genehmigung. Dazu gehören zum Beispiel alle Tätigkeiten, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber auch schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten.

Werden solche Nebentätigkeiten entgeltlich ausgeübt, sind sie jedoch dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen. Allerdings kann der Dienstvorgesetzte auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten – unabhängig davon, ob sie anzeigepflichtig sind oder nicht – untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

Im Übrigen gilt für alle Nebentätigkeiten, dass sie grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit und der Diensträume ausgeübt werden dürfen.

Neben­tätigkeiten im öffentlichen Dienst

Auf Verlangen des Dienstherrn können Beamtinnen und Beamte auch zur Wahrnehmung von Nebentätigkeiten verpflichtet werden. Nebentätigkeiten, die auf Verlangen des Dienstherrn oder freiwillig für diesen oder für eine andere öffentliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, gelten als "Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst".

Im Falle ihrer Vergütung bestehen nach Besoldungsgruppen gestaffelt jährliche Vergütungshöchstgrenzen beziehungsweise im Falle ihres Überschreitens Ablieferungspflichten. Bestimmte, in der Nebentätigkeitsverordnung des Bundes ausdrücklich genannte Tätigkeiten sind von diesen Vergütungsbeschränkungen beziehungsweise Ablieferungspflichten ausgenommen.

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