Nebentätigkeit

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Neben ihrem Hauptamt können Beamtinnen und Beamte anderen Tätigkeiten nur in begrenztem Umfang nachgehen.

Das Nebentätigkeitsrecht ist geregelt in den §§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz. Die Möglichkeiten, Nebentätigkeiten auszuüben, sind je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich ausgestaltet:

Genehmigungs­pflichtige Neben­tätigkeiten

Entgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen vor ihrer Aufnahme (mit einigen im Bundesbeamtengesetz genannten Ausnahmen) der Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten. Die Genehmigung ist bereits dann zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann. Von einer Beeinträchtigung ist außerdem in der Regel dann auszugehen, wenn die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Auch liegt ein Versagungsgrund vor, wenn der Gesamtbetrag der Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts übersteigt.

Nicht genehmigungs­pflichtige Neben­tätigkeiten

Nebentätigkeiten, die ihrer Natur nach keinen Konflikt mit dienstlichen Interessen erwarten lassen, bedürfen vor ihrer Aufnahme keiner Genehmigung. Dazu gehören zum Beispiel alle Tätigkeiten, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber auch schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten.

Werden solche Nebentätigkeiten entgeltlich ausgeübt, sind sie jedoch dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen. Allerdings kann der Dienstvorgesetzte auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten – unabhängig davon, ob sie anzeigepflichtig sind oder nicht – untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

Im Übrigen gilt für alle Nebentätigkeiten, dass sie grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit und der Diensträume ausgeübt werden dürfen.

Neben­tätigkeiten im öffentlichen Dienst

Auf Verlangen des Dienstherrn können Beamtinnen und Beamte auch zur Wahrnehmung von Nebentätigkeiten verpflichtet werden. Nebentätigkeiten, die auf Verlangen des Dienstherrn oder freiwillig für diesen oder für eine andere öffentliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, gelten als "Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst".

Im Falle ihrer Vergütung bestehen nach Besoldungsgruppen gestaffelt jährliche Vergütungshöchstgrenzen beziehungsweise im Falle ihres Überschreitens Ablieferungspflichten. Bestimmte, in der Nebentätigkeitsverordnung des Bundes ausdrücklich genannte Tätigkeiten sind von diesen Vergütungsbeschränkungen beziehungsweise Ablieferungspflichten ausgenommen.

Anschlusstätigkeiten

  1. Allgemeine Regelungen
    Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, unterliegen fortwirkenden Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums nach Eintritt in den Ruhestand haben sie vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, ob diese mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang steht und dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. In diesem Fall sind die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit mindestens einen Monat vor ihrer Aufnahme bei der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Die Behörde prüft, ob die Tätigkeit zu untersagen ist.

  2. Erweiterte Anzeigepflicht
    Frühere politische Beamtinnen und Beamte und Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut gewesen sind (SÜ 1), unterliegen seit dem 1. April 2024 strengeren Regelungen. Für sie wurde der Zeitraum verlängert, in dem sie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Erwerbstätigkeiten anzuzeigen haben. Außerdem sind diese Personengruppen nach der neuen Regelung verpflichtet, jede Erwerbstätigkeit anzuzeigen.

  3. Genehmigungsverfahren
    Erstmals gibt es nun auch ein Genehmigungsverfahren für bestimmte nachamtliche Tätigkeiten. Wenn ehemalige Beamtinnen und Beamten, die mit Tätigkeiten betraut gewesen sind, die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen erforderten (SÜ 3), eine Erwerbstätigkeit für eine fremde Macht aufnehmen wollen, dann bedürfen sie zuvor der Genehmigung, wenn diese Tätigkeit sicherheitsempfindliche Belange berührt.

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    Entstehen Bundesbeamtinnen und -Beamten aus dienstlichen Gründen Kosten für Reisen, Umzüge oder weite Entfernungen, werden ihnen diese in bestimmtem Maße erstattet.