Mutterschutz für Beamtinnen

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Die mutterschutzrechtlichen Regelungen für Beamtinnen des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen

Der Anspruch auf Mutterschutz ist für die Beamtinnen des Bundes in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geregelt.

Die Verordnung verweist in weiten Teilen auf die für Arbeitnehmerinnen geltenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Grundsätzlich unterscheidet sich die Schutzbedürftigkeit von schwangeren Frauen und Wöchnerinnen in beiden Beschäftigtengruppen nicht.

Schutz­fristen vor und nach der Geburt

Mutterschutz besteht grundsätzlich mit Beginn einer Schwangerschaft. Solange die Schwangerschaft nicht angezeigt wurde, können jedoch die Schutzregelungen, etwa zur schwangerschafts­gerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes, nicht greifen. Es liegt daher im Interesse jeder Beamtin, ihre Schwangerschaft möglichst frühzeitig mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft soll sie auch den voraussichtlichen Termin der Entbindung angeben, um den Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt berechnen zu können. Der Termin ist mit einem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme nachzuweisen. Wird der voraussichtliche Entbindungs­termin im Verlauf der Schwanger­schaft korrigiert, werden Beginn und Ende der Schutzfrist entsprechend angepasst. Die Kosten für das Zeugnis trägt die Dienststelle.

Schwangere Beamtinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden. Sie brauchen in dieser Zeit keinen Dienst zu leisten. Sie können freiwillig weiter arbeiten, wenn sie sich hierzu ausdrücklich bereit erklären. Eine Beamtin, die an sich während der Schutzfrist nicht arbeitet, kann auf freiwilliger Basis z. B. an einer dienstlichen Fortbildung teilnehmen oder eine Prüfung ablegen. Die Bereitschaft zur Dienstleistung bzw. zur Teilnahme an der entsprechenden Maßnahme ist vorab schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist automatisch. Diese Verlängerung verkürzt nicht die Schutzfrist nach der Entbindung. Die Zeit für die Erholung nach der Geburt bleibt also unverändert erhalten.

In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das heißt, die Beamtin darf während dieser Zeit keinen Dienst leisten, selbst wenn sie gerne arbeiten würde. Bei Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung zwölf Wochen.

Besoldung

Während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge wird nicht berührt. Die bisherigen Bezüge können sich allerdings verringern, wenn zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütungen wegen des Verbots einer Arbeitszeit von mehr als achteinhalb Stunden am Tag entfallen. Zulagen werden weiter gewährt.

Dienstzeit

Die Zeit der Schutzfristen und individuellen Beschäftigungs­verbote gelten als Dienstzeit. Sie haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Dauer des Vorbereitungs­dienstes, die laufbahn­rechtliche Probezeit oder die erforderliche Erprobungs­zeiten für Beförderungen oder die ruhe­gehalts­fähige Dienstzeit. Die Beamtin wird also so gestellt, als hätte sie durchgehend Dienst im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeit­modells geleistet. Der Vorbereitungs­dienst kann allerdings im Einzelfall verlängert werden, wenn das erforderlich ist, um das Ausbildungs­ziel zu erreichen.

Urlaubs­anspruch

Erholungsurlaub, den die Beamtin vor Beginn der mutter­schutz­rechtlichen Beschäftigungs­verbote noch nicht verbraucht hat, wird auf die Zeit nach der Wiederaufnahme des Dienstes übertragen. Der noch zustehende Resturlaub wird nach Ende der Schutzfrist dem Urlaub des laufenden Urlaubsjahres zugerechnet.

Beihilfe

Während des Mutterschutzes hat eine Beamtin Anspruch auf Beihilfe nach der Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen (Bundes­beihilfeverordnung - BBhV). Das neugeborene Kind ist berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach der Bundesbeihilfeverordnung, wenn es beim Vater oder bei der Mutter im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Stillzeit

Stillenden Beamtinnen ist auf Wunsch die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll die Beamtin zweimal täglich eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten erhalten. Die Stillzeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Sie wird nicht auf die Ruhepausen nach der Arbeitszeitverordnung angerechnet, sie ist also zusätzlich zu diesen Pausen zu gewähren. Während der notwendigen Abwesenheit zum Stillen des Kindes bleibt der Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Zulagen werden weiter gezahlt.

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