Laufbahnrecht
Artikel Öffentlicher Dienst
Für Beamtinnen und Beamten gibt es ein eigenes Laufbahnrecht. Es regelt die vielfältigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst.
Die Berufswege der Beamtinnen und Beamten sind in Laufbahnen geordnet. Beim Bund gibt es die Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Für die Einstellung in die jeweilige Laufbahngruppen sieht das Laufbahnrecht folgenden Mindestanforderungen vor:
Laufbahngruppe | Bildungs- und berufsqualifizierende Voraussetzungen | |
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Einfacher Dienst |
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Mittlerer Dienst |
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Gehobener Dienst |
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Höherer Dienst |
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Innerhalb dieser Laufbahngruppen befinden sich mehrere Laufbahnen, die für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche eingerichtet sind. Ein Beispiel ist die Laufbahn nichttechnischer Verwaltungsdienst für Tätigkeiten u. a. in der allgemeinen und inneren Verwaltung oder der Sozialverwaltung.
Das Laufbahnrecht legt fest, welche fachliche Ausrichtung Ausbildungsgänge haben müssen, um die Befähigung für die einzelnen Laufbahnen zu vermitteln. Beispielsweise ist eine technische oder ingenieurwissenschaftliche Ausbildung für die Laufbahn technischer Verwaltungsdienst erforderlich.
In manche Laufbahnen können ganz oder weit überwiegend nur Personen eingestellt werden, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Ein Beispiel hierfür sind die Polizeivollzugslaufbahnen.
Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten
Beamtinnen und Beamte müssen zunächst eine dreijährige Probezeit ableisten.
Maßgeblich für Beförderungen ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Zumeist sind ein Wechsel auf einen höher bewerteten Dienstposten sowie eine Erprobung auf diesem Dienstposten erforderlich. Da Beamtinnen und Beamte auf Planstellen geführt werden, ist für eine Beförderung auch Voraussetzung, dass eine höher bewertete Planstelle zur Verfügung steht.
Um ein aussagefähiges Bild der Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, werden dienstliche Beurteilungen nach in Beurteilungsrichtlinien festgelegten Kriterien erstellt. Eine Beurteilung erfolgt mindestens alle drei Jahre – und, soweit erforderlich, zusätzlich aus bestimmtem Anlass. Die beamtenrechtlichen Beurteilungen dienen als Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen und Maßnahmen der Personalentwicklung.
Mit gezielter Fortbildung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes weiter qualifiziert. Die Fortbildung erfolgt in eigenen und externen Fortbildungseinrichtungen.
Viele Behörden bieten gut beurteilten Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe an. Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines Auswahlverfahrens und der erfolgreiche Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Grundsätzlich sind im Laufbahnrecht folgende Aufstiegsqualifizierungen festgelegt. Welche davon angeboten werden, entscheiden die Beschäftigungsbehörden.
Für den Aufstieg in eine Laufbahn des... | Zu durchlaufende Aufstiegsqualifizierung: |
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Mittleren Dienstes |
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Gehobenen Dienstes |
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Höheren Dienstes |
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Rechtsgrundlagen
In seinen wichtigsten Grundzügen ist das Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes im Bundesbeamtengesetz festgelegt.
Die Bundeslaufbahnverordnung konkretisiert die gesetzlichen Regelungen und trifft allgemeine Regelungen. Diese gelten für alle Laufbahnen. Weitere Laufbahnverordnungen regeln die Besonderheiten bestimmter Laufbahnen. So gibt es z. B. eine Kriminallaufbahnverordnung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Kriminaldienstes des Bundes.
Die Gestaltung der Vorbereitungsdienste und Einzelheiten der Prüfungen sind ebenfalls in Rechtsverordnungen geregelt.