Elternzeit für Beamtinnen und Beamte

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Die Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der Anspruch auf Elternzeit ist für Beamtinnen und Beamte des Bundes in der Mutterschutz- und Elternzeit­verordnung (MuSchEltZV) geregelt.

Anspruch auf Elternzeit

Jedes Elternteil hat ab Geburt eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Elternzeit. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Bei Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten übertragen werden. Erforderlich ist ein rechtzeitiger Antrag, der eine Erklärung über die Aufteilung der Zeiträume enthalten muss.

Eltern können ihre Elternzeit auch gemeinsam nehmen.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden in der Woche möglich, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Beihilfe und Versorgung in der Elternzeit

Beamtinnen und Beamte, die sich in der Elternzeit befinden, sind weiterhin beihilfeberechtigt. Für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit beträgt der Beihilfebemessungssatz 70 Prozent. Die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit besteht für sie jedoch nicht. Beamtinnen und Beamte können unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Elternzeit monatlich 31 Euro für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet bekommen. Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamte in den unteren Besoldungs­gruppen auch eine Erstattung bis zur vollen Höhe der Kranken­versicherungs­beiträge beantragen.

Zu den versorgungs­rechtlichen Auswirkungen - insbesondere zu konkreten Auswirkungen von Teilzeit­beschäftigungen - wird empfohlen, die zuständige Pensions­regelungs­behörde einzubinden. Maßgebend sind die persönlichen Verhältnisse. Diese können nur anhand des jeweiligen Einzelfalls bewertet werden.

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