Disziplinarrecht
Artikel Öffentlicher Dienst
Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten von Beamtinnen und Beamten.
Während die beamtenrechtlichen Pflichten in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt das Bundesdisziplinargesetz.
Sobald Beamtinnen und Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, begehen sie ein Dienstvergehen. In solchen Fällen können disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vergehen vor, hat der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Sachverhalt aufzuklären. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird.
Disziplinarmaßnahmen
Das Bundesdisziplinargesetz sieht fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Eine Beamtin oder ein Beamter wird nur dann aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist.
Auch gegen Beamtinnen und Beamte im Ruhestand können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Hier ist allerdings nur eine Kürzung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts möglich.
Disziplinarverfügung und Disziplinarklagen
Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts können die Dienstvorgesetzten selbst durch eine sogenannte Disziplinarverfügung aussprechen. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – der Berufung und der Revision angefochten werden kann.
Hält der Dienstherr eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts für angezeigt, darf er diese Maßnahmen nicht selbst aussprechen. Hierzu muss er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine so genannte Disziplinarklage erheben. Gegen dessen Urteil kann Berufung sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Revision eingelegt werden. Die Landesdisziplinargesetze enthalten teilweise abweichende Regelungen.
Entbindung von den Dienstgeschäften
Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Notwendigkeit bestehen, dass bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Neben der allgemeinen beamtenrechtlichen Möglichkeit, ein vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, kann ab der Einleitung eines Disziplinar-verfahrens auch disziplinarrechtlich eine vorläufige Dienstenthebung erfolgen.
Eine solche Maßnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn nach einer prognostischen Bewertung des Falles damit zu rechnen ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird. Unter dieser Voraussetzung kann ergänzend – je nach finanziellen Verhältnissen – ein Teil, höchstens 50%, der monatlichen Dienstbezüge, einbehalten werden.
Jährliche Statistik
Es wird eine jährliche Statistik über Disziplinarverfahren der Beamtinnen und Beamten des Bundes erstellt.
Gemessen an der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Bundes (ohne Soldaten) sind von gemeldeten Dienstpflichtverletzungen seit Jahren weniger als 0,5% aller Beamtinnen und Beamten betroffen.
Im Fokus: Die Pflicht zur Verfassungstreue
Durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind Beamtinnen und Beamte an ihre Verfassungstreue unabdingbar gebunden.
So müssen sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten sowie bei politischer Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung wahren.
Daraus ergibt sich, dass jegliches Überschreiten dieser Grundpflichten mit den gebotenen Mitteln des Beamten- und Disziplinarrechts verfolgt und geahndet wird.
In dem Zusammenhang setzt sich das BMI intensiv mit dem Thema der "disziplinarrechtlichen Konsequenzen bei extremistischen Bestrebungen" auseinander.