Disziplinarrecht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten von Beamtinnen und Beamten.

Während die beamtenrechtlichen Pflichten in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt das Bundesdisziplinargesetz.

Sobald Beamtinnen und Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, begehen sie ein Dienstvergehen. In solchen Fällen können disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vergehen vor, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Sachverhalt aufzuklären. Nach Abschluss der Ermittlungen wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird.

Disziplinarmaßnahmen

Das Bundesdisziplinargesetz sieht fünf Disziplinarmaßnahmen vor:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Welche Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In einer Gesamtschau sind die Schwere des Dienstvergehens sowie der Grad der Vertrauensbeeinträchtigung des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bewerten; übergreifend ist zudem das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen.

Eine Beamtin oder ein Beamter wird dann aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist.

Auch gegen Beamtinnen und Beamte im Ruhestand können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Hier sind eine Kürzung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts möglich.

Disziplinar­verfügung

Alle Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der statusrelevanten Zurückstufung, der Entfernung aus dem Dienst sowie der Aberkennung des Ruhegehalts, werden seit einer Änderung des Bundesdisziplinargesetzes zum 1. April 2024 durch eine Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – der Berufung und der Revision angefochten werden kann.

Mit der Änderung des Bundesdisziplinargesetzes ist keine Disziplinarklage mehr für den Ausspruch statusrelevanter Disziplinarmaßnahmen erforderlich. Ziel dieser Reform ist die Beschleunigung der Disziplinarverfahren vor allem bei solchen schweren Dienstpflichtverletzungen, bei denen eine statusrelevante Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheint.

Eine nachgelagerte gerichtliche Überprüfung der behördlichen Disziplinarverfügung ist möglich. Unverändert durch die Änderungen bleiben zudem die rechtsstaatlichen Anforderungen an Disziplinarverfahren wie die Gewähr rechtlichen Gehörs, die Rechtsweggarantie oder die Beweislast.

Vorläufige Dienstenthebung und Einbehalt von Bezügen oder Ruhegehalt

Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Notwendigkeit bestehen, dass bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen, d.h. die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Neben der allgemeinen beamtenrechtlichen Möglichkeit, ein vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, kann ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch disziplinarrechtlich eine vorläufige Dienstenthebung erfolgen.

Eine solche Maßnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn nach einer prognostischen Bewertung des Falles damit zu rechnen ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird.

Wird eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hingegen tatsächlich ausgesprochen oder verliert die Beamtin oder der Beamte in Folge einer strafgerichtlichen erstinstanzlichen Verurteilung wegen desselben Sachverhalts ihre oder seine Rechte als Beamtin oder als Beamter, so ist ab diesem Zeitpunkt eine vorläufige Dienstenthebung zwingend auszusprechen.

Unter diesen Voraussetzungen kann ergänzend – je nach finanziellen Verhältnissen – ein Teil, höchstens 50%, der monatlichen Dienstbezüge bzw. höchstens 30% des monatlichen Ruhegehaltes, einbehalten werden. Der Beamtin oder dem Beamten muss in jedem Fall der pfändungsfreie Teil ihres oder seines Einkommens verbleiben.

Jährliche Statistik

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt jährlich eine Jahresstatistik über abgeschlossene Disziplinarverfahren der obersten Bundesbehörden mit ihren nachgeordneten Bereichen.

Die im Jahr 2022 gegen Bundesbeamtinnen und -beamte verhängten Disziplinarmaßnahmen bleiben auf einem stabilen niedrigen Niveau. Es wurden 772 Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte des Bundes abgeschlossen. In knapp der Hälfte der Verfahren wurde eine Disziplinarmaßnahme verhängt. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der beim Bund tätigen Beamtinnen und Beamten entspricht dies ca. 0,14 Prozent, so dass die Zahl der Disziplinarverfahren wie in den Vorjahren insgesamt auf einem stabilen niedrigen Niveau bleibt.

Im Fokus: Die Pflicht zur beamtenrechtlichen Verfassungstreue

Durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind Beamtinnen und Beamte an ihre Verfassungstreue unabdingbar gebunden.

So müssen sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten sowie bei politischer Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung wahren.

Daraus ergibt sich, dass jegliches Überschreiten dieser Grundpflichten mit den gebotenen Mitteln des Beamten- und Disziplinarrechts verfolgt und geahndet wird.

Während sich die überwältigende Mehrheit der rund 190.000 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten rechtstreu und integer verhält, beschränken sich extremistische und andere verfassungsfeindliche Vorfälle auf wenige Personen. Das zum 1. April 2024 geänderte Bundesdisziplinargesetz verfügt über wirksame Mechanismen, um Verstöße gegen die Pflicht zur beamtenrechtlichen Verfassungstreue konsequent zu ahnden.

Mit der Änderung des Bundesdisziplinargesetzes wurden außerdem die Anforderungen an die Verfassungstreue für Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand verschärft. Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich künftig während des einstweiligen Ruhestands durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.

Verwandte Themen

  • Beamtenrecht allgemein

    Beamtinnen und Beamten unterliegen besonderen Rechten und Pflichten. Hierfür gibt es sogar ein eigenes Rechtsgebiet, das ihre Belange regelt: Das Beamtenrecht

  • Laufbahnrecht

    Für Beamtinnen und Beamten gibt es ein eigenes Laufbahnrecht. Es regelt die vielfältigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst.

  • Besoldung

    Beamtinnen und Beamte erhalten kein Gehalt oder Entgelt für ihre Arbeit, sondern Bezüge. Diese sind die Leistung des Staates dafür, dass die Beamtinnen und Beamten gegenüber …

  • Versorgung

    Die Beamtenversorgung stellt die Alterssicherung für Beamtinnen und Beamte dar. Sie ist ein zentraler Baustein für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes.

  • Beihilfe

    Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege - und Geburtsfall einen Teil der anfallenden …

  • Unfallfürsorge

    Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gewährt, …

  • Altersgeld

    Das Altersgeld des Bundes ist eine alternative Alterssicherungsleistung für freiwillig ausscheidende Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie …

  • Arbeitszeit

    Ein modernes Arbeitszeitrecht ermöglicht flexibles Arbeiten und sorgt für höhere Zufriedenheit bei den Beamtinnen und Beamten.

  • Mutterschutz

    Die mutterschutzrechtlichen Regelungen für Beamtinnen des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen

  • Elternzeit

    Die Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

  • Urlaub

    Neben dem jährlichen Erholungsurlaub können Beamtinnen und Beamten in bestimmten Fällen Sonderurlaub in Anspruch nehmen

  • Nebentätigkeit

    Neben ihrem Hauptamt können Beamtinnen und Beamte anderen Tätigkeiten nur in begrenztem Umfang nachgehen.

  • Reise- und Umzugs­kosten­recht

    Entstehen Bundesbeamtinnen und -Beamten aus dienstlichen Gründen Kosten für Reisen, Umzüge oder weite Entfernungen, werden ihnen diese in bestimmtem Maße erstattet.