Besoldung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Beamtinnen und Beamte erhalten kein Gehalt oder Entgelt für ihre Arbeit, sondern Bezüge. Diese sind die Leistung des Staates dafür, dass die Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Staat in einem öffentlich–rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Grundlage der Besoldung ist das sogenannte Alimentationsprinzip. Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, der Beamtin oder dem Beamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen dem Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Bei der Beurteilung, welche Besoldung angemessen ist, hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Das Alimentationsprinzip gibt lediglich einen allgemeinen Maßstab für die Besoldungsstruktur und die Höhe der Besoldung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Maßstab in seiner neueren Rechtsprechung konkretisiert: Es hat unter anderem festgelegt, inwieweit im Rahmen der Besoldungsanpassung volkswirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen sind.

Die Besoldung soll letztlich sicherstellen, dass sich die Beamtin oder der Beamte ganz dem Beruf widmen kann. Nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum kann die Aufgaben erfüllen, die ihm von der Verfassung zugewiesen sind.

Bestandteile der Besoldung

Die Besoldung besteht in erster Linie aus dem Grundgehalt. Dieses wird durch den Familienzuschlag sowie ggf. durch weitere Zulagen ergänzt. Es können auch Leistungsstufen, Leistungsprämien bzw. Leistungszulagen sowie arbeitsmarktbedingte Sonderzuschläge gezahlt werden.

Bei Verwendung im Ausland gibt es spezifische Auslandsbezüge. Ferner erhalten die Besoldungsempfänger vermögenswirksame Leistungen. Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt.

Rechtliche Grundlagen

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten (das heißt Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Zeitsoldatinnen und -soldaten) wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt.

Mit der Föderalismusreform I, die am 1. September 2006 durch die Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten ist, sind die gesetzgeberischen Zuständigkeiten von Bund und Ländern verändert worden. Seitdem können Bund und Länder die Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten unabhängig voneinander gestalten. Für die Länder und Gemeinden gilt das alte Bundesbesoldungsgesetz, solange es nicht durch eigenes Landesrecht abgelöst wird.

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