Beihilfe

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege - und Geburtsfall einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten.

Beamtinnen und Beamte sind wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien selbst abzusichern und Vorsorge zu leisten.

Beihilfe und private Vorsorge ergänzen sich

Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge. Die beihilfeberechtigte Person muss daher für die von der Beihilfe nicht übernommenen Kosten für Behandlungen, Medikamente und ähnliches selbst aufkommen. In der Regel wird deshalb eine entsprechende private Krankenversicherung abgeschlossen.

Nicht alle Kosten werden erstattet

Nicht alle Aufwendungen werden als beihilfefähig anerkannt. So sind etwa manche Behandlungsmethoden oder Arzneimittel von der Erstattung voll oder teilweise ausgeschlossen. Es ist auch möglich, von den beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abzuziehen. Das heißt, ein Teil der Kosten muss die Beamtin oder der Beamte selbst tragen. Die Regelungen orientieren sich grundsätzlich für den Bereich des Bundes an der gesetzlichen Krankenversicherung.

Unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern

Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gibt es in den meisten Ländern eigene Landesbeihilfeverordnungen, die in den Grundstrukturen mit der BBhV gleich sind, sich aber im Detail unterscheiden.

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