Beamtinnen und Beamte

Rund ein Drittel der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind Beamtinnen und Beamte. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Eingesetzt werden sie - wie im Grundgesetz (Artikel 33 Absatz 4) vorgesehen - vor allem dort, wo hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat im Interesse der Allgemeinheit in die Rechte Einzelner eingreifen muss, etwa bei der Polizei, im Justizvollzug oder in der Finanzverwaltung. Beamtinnen und Beamte haben besondere Rechte und Pflichten.
Sie müssen ihren Dienst am Wohl der Allgemeinheit ausrichten und allein nach Recht und Gesetz handeln. Außerdem dürfen sie nicht streiken.
Beamtinnen und Beamte arbeiten nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags wie die Tarif­beschäftigten. Ihr Dienstverhältnis wird durch einen einseitigen staatlichen Ernennungsakt, nämlich die Übergabe einer Ernennungsurkunde, begründet. Auch ihre Besoldung und Versorgung werden durch Gesetz festgelegt, sind also demokratisch entschieden und nicht verhandelbar.

Mehr zum Thema Beamtinnen und Beamte

  • Beamtenrecht allgemein

    Beamtinnen und Beamten unterliegen besonderen Rechten und Pflichten. Hierfür gibt es sogar ein eigenes Rechtsgebiet, das ihre Belange regelt: Das Beamtenrecht

  • Laufbahnrecht

    Für Beamtinnen und Beamten gibt es ein eigenes Laufbahnrecht. Es regelt die vielfältigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst.

  • Besoldung

    Beamtinnen und Beamte erhalten kein Gehalt oder Entgelt für ihre Arbeit, sondern Bezüge. Diese sind die Leistung des Staates dafür, dass die Beamtinnen und Beamten gegenüber …

  • Versorgung

    Die Beamtenversorgung stellt die Alterssicherung für Beamtinnen und Beamte dar. Sie ist ein zentraler Baustein für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes.

  • Beihilfe

    Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege - und Geburtsfall einen Teil der anfallenden …

  • Unfallfürsorge

    Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gewährt, …

  • Altersgeld

    Das Altersgeld des Bundes ist eine alternative Alterssicherungsleistung für freiwillig ausscheidende Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie …

  • Disziplinarrecht

    Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten von Beamtinnen und Beamten.

  • Arbeitszeit

    Ein modernes Arbeitszeitrecht ermöglicht flexibles Arbeiten und sorgt für höhere Zufriedenheit bei den Beamtinnen und Beamten.

  • Mutterschutz

    Die mutterschutzrechtlichen Regelungen für Beamtinnen des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen

  • Elternzeit

    Die Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

  • Urlaub

    Neben dem jährlichen Erholungsurlaub können Beamtinnen und Beamten in bestimmten Fällen Sonderurlaub in Anspruch nehmen

  • Nebentätigkeit

    Neben ihrem Hauptamt können Beamtinnen und Beamte anderen Tätigkeiten nur in begrenztem Umfang nachgehen.

  • Reise- und Umzugs­kosten­recht

    Entstehen Bundesbeamtinnen und -Beamten aus dienstlichen Gründen Kosten für Reisen, Umzüge oder weite Entfernungen, werden ihnen diese in bestimmtem Maße erstattet.